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31.03.2009 Darf man den Holocaust für den Tierschutzgedanken funktionalisieren?Das Bundesverfassungsgericht sagt nein!Bundesverfassungsgericht Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Tierschutzvereins gegen das Verbot einer auf einem Holocaustvergleich aufbauenden Werbekampagne Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, ist die deutsche Repräsentanz der weltweiten Tierschutzorganisation "P.". Im März 2004 wollte der Beschwerdeführer eine Werbekampagne unter dem Titel "Der Holocaust auf Ihrem Teller" beginnen. Dabei sollte unter anderem auf Plakatwänden jeweils ein Foto aus dem Bereich der Massentierhaltung neben einer Abbildung von lebenden oder toten Häftlingen von Konzentrationslagern aus der Zeit des Nationalsozialismus gezeigt werden. Die Darstellungen sollten jeweils mit einer kurzen Beschriftung versehen werden, die so angelegt war, dass sie vom Betrachter als auf beide Fotografien gleichermaßen bezogen angesehen werden musste. Die Kläger der Ausgangsverfahren waren seinerzeit der Präsident und die Vizepräsidenten des Zentralrates der Juden in Deutschland, die als Kinder den Holocaust, dem ihre Familien teilweise zum Opfer fielen, überlebten. Sie beantragten beim Landgericht gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Unterlassungsverfügung, der entsprochen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Kammergericht. Die Kläger verfolgten ihr Unterlassungsbegehren sodann im Hauptsacheverfahren erfolgreich weiter. Die eingelegte Berufung des Beschwerdeführers gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts wies das Kammergericht mit Beschluss zurück. Der Beschwerdeführer griff sowohl die im Eilverfahren als auch die im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde an. Die 1. Kammer des Ersten Senats hat beide Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Hinsichtlich des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens hat sie darauf abgestellt, dass dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Sachentscheidung kein besonders schwerer Nachteil entsteht, weil deutlich abzusehen ist, dass er auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde. Allerdings begegnet die Begründung, auf die das Landgericht und im Anschluss daran das Kammergericht den Unterlassungsanspruch der Kläger stützen, verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Kläger als frühere Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durch die Kampagne des Beschwerdeführers in ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen seien. Infolge dieser Auffassung halten die Gerichte es nicht für erforderlich, die Rechte der Kläger einerseits und die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers andererseits abwägend zueinander ins Verhältnis zu setzen. Zwar gehen die Gerichte zu Recht davon aus, das maßgebliche verständige und unvoreingenommene Publikum verstehe die Gegenüberstellung der Fotografien dahingehend, dass das den abgebildeten Tieren zugefügte Leid als ebenso schwerwiegend wie das der daneben ins Bild gesetzten Menschen und beider Behandlung als gleichermaßen verwerflich hingestellt werde. Jedoch dürfte durch die so verstandene Äußerung weder unmittelbar die Menschenwürde der abgebildeten Menschen noch die der Kläger in der von den Fachgerichten angenommenen Weise verletzt sein mit der Folge, dass es auf eine weitere Abwägung nicht mehr ankommen würde. Es steht zwar außer Frage, dass die Fotografien der Holocaustopfer diese fast ausnahmslos in einer Situation zeigen, in der sie durch ihre Peiniger in höchstem Maße entwürdigt sind. Daraus, dass die Kampagne sich bildlicher Darstellungen schwerer Menschenwürdeverletzungen bedient, folgt aber nicht ohne weiteres, dass sie auch ihrerseits bezogen auf die heute in Deutschland lebenden Juden erneut unmittelbar gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. Nach der sogenannten Objektformel des Bundesverfassungsgerichts wird die Schwelle zur allgemeinen Verletzung der Menschenwürde dort überschritten, wo der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt und daher Ausdruck der Verachtung des dem Menschen kraft seines Personseins zukommenden Wertes ist. Dies ist der angegriffenen Kampagne aber nicht eigen. Insbesondere wird den dargestellten Holocaustopfern nicht der personale Wert abgesprochen, indem sie in der vorliegenden Art und Weise leidenden Tieren gegenübergestellt werden. Mag auch der Beschwerdeführer generell von der Gleichwertigkeit menschlichen und tierischen Lebens überzeugt sein, so liegt in der geplanten Bildkampagne nach der von den Fachgerichten zugrunde gelegten Deutung keine verächtlich machende Tendenz. Als gleich gewichtig wird nämlich allein das Leiden dargestellt, das den abgebildeten Menschen und Tieren zugefügt wird. Auch die weitere von den Fachgerichten angestellte Erwägung, der Beschwerdeführer benutze das bildlich dargestellte leidvolle Schicksal der Holocaustopfer, das von den Klägern in gewissem Umfang geteilt wird, um auf das Anliegen des Beschwerdeführers aufmerksam zu machen, trägt die Annahme eines Menschenwürdeverstoßes nicht. Denn auch dieser Indienstnahme der leidvollen Lebensgeschichte eines anderen Menschen ehlt es an dem Merkmal der prinzipiellen Objektivierung, also Verachtung des dem Menschen um seiner selbst willen zukommenden Wertes. Indes braucht die Frage, ob die Gerichte vorliegend von einer Verletzung der Menschenwürde oder des ebenfalls keiner Abwägung zugänglichen Menschenwürdekerns des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgehen durften, nicht abschließend entschieden zu werden, weil die Annahme der Verfassungsbeschwerde unabhängig davon nicht angezeigt ist. Der den Klägern zugesprochene Unterlassungsanspruch lässt sich nämlich verfassungsrechtlich tragfähig auch ohne den zweifelhaften Rekurs auf die absolut geschützte Menschenwürde begründen und den angegriffenen Entscheidungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Gerichte im Fall einer Zurückverweisung zu keinem anderen Ergebnis kommen würden. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die angegriffenen Entscheidungen darauf abstellen, dass nicht nur nach der - empirischen - Mehrheitsmeinung, sondern nach den Bestimmungen des Grundgesetzes ein kategorialer Unterschied zwischen menschlichem, würdebegabtem Leben und den Belangen des Tierschutzes besteht, und infolgedessen die Kampagne des Beschwerdeführers als eine Bagatellisierung und Banalisierung des Schicksals der Holocaustopfer bewerten. Dem so verstandenen Aussagegehalt der Werbekampagne durften die Gerichte auch eine Herabsetzung gerade der Kläger des Ausgangsverfahrens entnehmen, die deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berührt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Fachgerichte in der Leugnung der Judenverfolgung unter dem Nationalsozialismus eine schwere Persönlichkeitsverletzung auch der heute lebenden Juden erblicken. Die Erwägung, dass es zum personalen Selbstverständnis der heute in Deutschland lebenden Juden gehöre, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen bestehe, und dass dieses Teil ihrer Würde sei, lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Namentlich die in den angegriffenen Entscheidungen bereits enthaltenen Ansätze zu einer Abwägung sprechen hinreichend deutlich dafür, dass die Gerichte im Fall einer Zurückverweisung mit dieser Argumentation erneut zu einer Stattgabe gelangen würden. (Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG, Nr. 29/2009 vom 26. März 2009; hier technisch leicht modifziert)
30.03.2009 Neue Forschungsberichte aus AustralienStalking -- Public Opinion on Sentencing --Adolescent stalking: offence characteristics and effectiveness of intervention orders http://www.aic.gov.au/publications/tandi2/tandi369.html This paper examines the nature of stalking among adolescents to determine the characteristics of stalkers and their victims and the utility of intervention orders for managing this behaviour. Unlike adult stalking which is usually motivated by rejection, adolescent stalking most often occurs in the context of bullying. There is not yet sufficient evidence to establish the effectiveness of intervention orders. Gauging public opinion on sentencing: can asking jurors help?Kate Warner, Julia Davis, Maggie Walter, Rebecca Bradfield and Rachel Vermey Adolescence, pornography and harmColleen Bryant
27.03.2009 Bundeslagebild Korruption 2007Bundeskriminalamt veröffentlicht Zahlen für DeutschlandIm Jahr 2007 wurden vom BKA und den Landespolizeidienststellen 9.563 Korruptionsstrafta-ten und damit 38 % mehr als im Vorjahr (6.895) registriert. Der Anstieg der Fallzahlen ist auf mehrere Großverfahren mit einer Vielzahl festgestellter Einzelstraftaten zurückzuführen. So wurden in einem in Berlin geführten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Führer-scheinprüfungen nahezu 3.500 Einzelstraftaten erfasst. Bewertung und Ausblick
26.03.2009 Call for Papers, Special Issue of CPP-JournalThe Global Economy, Economic Crisis, and White-Collar Crime
The American Society of Criminology journal Criminology & Public Policy (CPP) is planning a special issue on “The Global Economy, Economic Crisis, and White-Collar Crime.” Authors are invited to submit papers by August 1, 2009 for possible inclusion in the issue. Submissions will be peer reviewed and must conform to the journal’s guidelines, which are available at cpp.fsu.edu. Three to five papers will be selected for inclusion. Once notified, authors of accepted manuscripts will have a limited time in which to make revisions. Additional information about the special issue can be requested from the Special Issue Senior Editor Neal Shover (Department of Sociology, University of Tennessee), nshover@utk.edu.
25.03.2009 Bundestag berät abschließend Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit bei GeldstrafenDer Deutsche Bundestag berät heute mit dem Ziel der Verabschiedung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung der Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wird das Gericht künftig einen Tagessatz in Höhe von max. 30 000 Euro - statt wie bisher 5000 Euro - verhängen können. "Mit dem Gesetz stellen wir sicher, dass es auch in Zukunft kein Gerechtigkeitsdefizit im Bereich der Geldstrafen gibt. Nach unserem Tagessatzsystem sollen Täter mit einem hohen Einkommen Geldstrafen genauso schwer treffen wie einen Normalverdiener. Diese sogenannte Belastungsgleichheit ist aber nicht mehr gewährleistet, wenn das tägliche Nettoeinkommen die bislang geltende Obergrenze von 5000 Euro übersteigt. Mit der Anhebung des Höchstsatzes auf 30 000 Euro wird künftig eine Geldstrafe für jedermann wieder gleichermaßen spürbar sein. Auch Spitzenverdiener, die sich wie auch immer strafbar machen - bei der Führung von Unternehmen genauso wie im Straßenverkehr - werden in Zukunft angemessen erfasst. Nach wie vor gilt aber, dass bei besonders schweren Straftaten eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Nach dem Tagessatzsystem wird die Zahl der Tagessätze mit der Höhe des einzelnen Tagessatzes multipliziert. Die Anzahl der Tagessätze spiegelt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wider. Das Gericht kann bei einer Einzeltat maximal 360 und bei mehreren Taten maximal 720 Tagessätze verhängen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich hingegen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Ein Tagessatz entspricht daher in der Regel dem Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung steht. Die Tagessatzhöhe liegt seit 1975 unverändert bei max. 5000 Euro. Aus der vorgesehenen Versechsfachung der Tagessatzobergrenze ergibt sich, dass als höchste mögliche Geldstrafe zukünftig ein Betrag von 10,8 Millionen Euro bei einer Einzeltat und 21,6 Millionen Euro bei mehreren Taten verhängt werden kann; die bisherigen Höchstgrenzen liegen bei 1,8 bzw. 3,6 Millionen Euro. Beispiele:
Nach der bisherigen Regelung wäre es in beiden Fällen lediglich möglich gewesen, den Tagessatz auf die Höchstgrenze von 5.000 Euro festzusetzen, so dass die Geldstrafe im ersten Fall 1,5 Millionen Euro und damit weniger als drei Monatseinkommen des Täters betragen hätte. Im zweiten Fall ("Tatmehrheit") wäre er zur Zahlung von 2,25 Millionen Euro verurteilt worden - weniger als fünf seiner Monatseinkommen. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts hat sich die Zahl der Personen, deren Einkommen deutlich über der geltenden Tagessatzhöchstgrenze von 5.000 Euro liegt, mehr als verachtfacht. So hatten 1974 lediglich 88 Steuerpflichtige Gesamtbruttoeinkünfte von 10 Millionen DM oder mehr, während der in etwa vergleichbare Eurobetrag von 5 Millionen Euro, der einem Tagesbruttoeinkommen von fast 14.000 Euro entspricht, im Jahr 2003 bereits von 719 Steuerpflichtigen erreicht oder überschritten wurde.
24.03.2009 Forum Junge Rechtswissenschaft:Gegenwärtige Herausforderungen der Rechtsvergleichung
Kolloquium am Mittwoch, dem 6. 5. 2009 um 17:00 Uhr s.t. im Kleinen Senat der Universität Tübingen Gegenstand: Seit dem Pariser Kongress im Jahre 1900 hat die Rechtsvergleichung als wissenschaftliche Disziplin eine Erfolgsgeschichte geschrieben. Sie lieferte die Grundlagen globaler und supranationaler Rechtsvereinheitlichung und lenkte nationale Gesetzgeber bei höchst unterschiedlichen Reformprojekten. Die Rechtsvergleichung ist als selbständiger Bestandteil des Kurrikulums juristischer Fakultäten nicht mehr wegzudenken und gewinnt darüberhinaus zunehmenden Einfluss auf den Unterricht in den traditionell „nationalen“ Kernfächern. Gleichzeitig geben jedoch die Einsichten der Sozial-, Verhaltens- und Geisteswissenschaften Anlass, Methodik und Anspruch juristischer Komparatistik zu reflektieren. Das Kolloquium zielt vor dem Hintergrund immer ambitionierterer Rechtsvereinheitlichung, der zunehmenden Verbreitung von legal transplants etc. darauf ab, die Methoden zeitgenössischer Rechtsvergleichung herauszuarbeiten und ihr Potential für die Herausforderungen der Disziplin im 21. Jahrhundert auszuleuchten. So besteht beispielsweise Anlass zu der Frage, inwieweit die Analyseinstrumentarien der konsequentialistischen Sozialwissenschaften – insbesondere der Ökonomik – die Methodik der Rechtsvergleichung ergänzen oder gar ablösen können. Aus kritischer Perspektive kann überprüft werden, inwieweit das Ziel des Verstehens fremder Rechtskulturen durch postmoderne Theorie in Frage gestellt ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist es interessant, wie jenseits der klassichen Normwissenschaften heute Komparatistik betrieben wird. Bestehen Berührungspunkte für einen fruchtbaren Dialog mit den Geisteswissenschaften und wieweit könnte ein solcher Austausch reichen? Das Kolloquium bringt herausgehobene Vertreter der vergleichenden Disziplinen zusammen, die ihre Auffassung der Komparatistik referieren und zur Diskussion stellen werden. Aus Sicht der vergleichenden Literaturwissenschaft wird dabei Prof. Dr. Jürgen Wertheimer, Eberhard- Karls-Universität, Lehrstuhl für Komparatistik/Neuere Deutsche Literaturwissenschaft, auf die Vorträge antworten. Referenten: Dr. Phillip Hellwege, M.Jur. (Oxford): Geb. 1971. Studium der Rechtswissenschaften in Regensburg und Aberdeen (1992-1997). Studium zum „Magister Juris in European and Comparative Law“ am Balliol College, Oxford (1997-1998). Wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Rechtsvergleichung, Regensburg (1998-1999). Rechtsreferendariat in Aachen und Glasgow (2000-2002). Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Neuere Privatrechtsgeschichte, Köln (1999-2003). Promotion, Regensburg (Wintersemester 2003/4). Arbeitsgemeinschaftsleiter an der Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Hamburg (2005-2007). Seit 2003 am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Forschungsschwerpunkte: Deutsches und europäisches Privatrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsgeschichte. Jun.-Prof. Dr. Patrick C. Leyens, LL.M. (London): Geb. 1974. Juristische Staatsprüfungen, Köln und Hamburg mit Stationen in New York und Sydney (1999/2007). LL.M. International Business Law, London (2000). Promotion bei Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt, Universität Hamburg (2006). Wiss. Mitarbeiter (2001-2006) und wiss. Referent (2006-2007), Max-Planck- Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg. Ruf als Jun.-Prof. für Zivilrecht und ökonomische Analyse des Rechts, Universität Hamburg (2007). Sachverständiger für Bundesministerium der Finanzen (2007/08). Vice-coordinator European Doctorate in Law and Economics, University of Hamburg (seit 2009). Sekretär, Deutscher Juristentag, Abteilung Wirtschaftsrecht (2009/10). Auszeichnungen: Schmitthoff Essay Competition, Pace University, N.Y. (2002), Otto-Hahn-Medaille, Max-Planck- Gesellschaft (2006), Hochschulpreis, Deutsches Aktieninstitut (2007), Siemers-Wissenschaftspreis, Hamburgische Wissenschaftliche Stiftung (2008). Forschungsinteressen: Deutsches und europäisches Handels-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Corporate Governance, ökonomische Analyse des Rechts und Rechtsvergleichung. Respondent: -- Das Forum Junge Rechtswissenschaft ist eine Initiative der Habilitierenden der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen. Es bietet Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern eine Plattform, Forschungsprojekte in allen - auch in frühen - Stadien zu präsentieren und zur Diskussion zu stellen. Der angestrebte Diskurs reflektiert die Methodenvielfalt wie sie in jüngerer Zeit in der Rechtswissenschaft zu beobachten ist. Die in den Blick genommene wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Recht umgreift daher dessen dogmatische Durchdringung ebenso wie die Untersuchung rechtlicher Zusammenhänge mit Hilfe interdisziplinäre Ansätze, die versuchen außerrechtliche Analyseinstrumentarien für die aufgeworfenen Fragestellungen fruchtbar zu machen. Das Forum Junge Rechtswissenschaft steht daher sowohl Juristen wie auch Forscherinnen und Forschern anderer Disziplinen offen, die sich mit den verschiedensten Aspekten des geschriebenen und des gelebten Rechts beschäftigen. Es entspricht der zunehmenden überstaatlichen Einbindung nationaler Rechtsordnungen und der häufig grenzüberschreitenden Dimension rechtlicher Regulierung, dass auch der wissenschaftliche Diskurs diese Entwicklung aufgreift. Das Forum Junge Rechtswissenschaft bindet daher auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ausländischer Forschungsinstitutionen ein. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Christoph Burchard , Iris Kemmler oder Tobias Tröger , oder schicken Sie eine Email an fjr(at)jura.uni-tuebingen.de Das aktuelle Programm des Forums finden sie hier
16.03.2009 The Global Economy, Economic Crisis, and White-Collar CrimeCall for Papers: Special Journal IssueThe American Society of Criminology journal Criminology & Public Policy (CPP) is planning a special issue on ?The Global Economy, Economic Crisis, and White-Collar Crime.? Authors are invited to submit papers by August 1, 2009 for possible inclusion in the issue. Submissions will be peer reviewed and must conform to the journal?s guidelines, which are available at cpp.fsu.edu. Three to five papers will be selected for inclusion. Once notified, authors of accepted manuscripts will have a limited time in which to make revisions. Additional information about the special issue can be requested from the Special Issue Senior Editor Neal Shover (Department of Sociology, University of Tennessee), nshover@utk.edu. Authors should be aware that the central objective of CPP is to strengthen the role of research findings in the formulation of crime and justice policy by publishing empirically based, policy-focused articles. Authors are encouraged to submit papers that contribute to a more informed dialogue about policies and their empirical bases. Most academic journals look for papers that have comprehensive literature reviews, provide detailed descriptions of methodology, and draw implications for future research. In contrast, CPP seeks papers that offer literature reviews more targeted to the problem at hand, provide efficient data descriptions, and include a more lengthy discussion of the implications for policy and/or practice. The preferred paper describes the policy/practice at issue, the significance of the problem being investigated, and the associated policy relevant implications. This introduction is followed by a description and critique of pertinent previous research specific to the question at hand. The methodology is briefly described, referring the reader to other sources if available. The presentation of the results includes only those tables and graphs necessary to make central points (additional descriptive statistics and equations are provided in appendices). The paper concludes with a full discussion of how the study either provides or fails to provide empirical support for current, modified, or new policies or practices. Authors should submit papers directly to the CPP editorial office (cpp@fsu.edu) as a single Microsoft Word (?doc?) e-mail attachment. Be sure to note in your e-mail that the manuscript is intended for Special Issue consideration.
16.03.2009 Kriminalität: Aufklärung und Verurteilung schrecken ab... aber harte Strafen bringen nichts –DIW Berlin legt umfassende Analyse zu 40 Jahren Strafrechtsreform vorZusammenfassung: „Strafverfolgung wirkt – und zwar dann, wenn auf die Straftat eine Verurteilung folgt“, sagte Professor Hannes Spengler (Fachhochschule Mainz) - gemeinsamer Autor der DIW-Studie mit Professor Horst Entorf (Goethe-Universität Frankfurt). „Unsere Analyse liefert jedoch keine Begründung für härtere Strafgesetze oder mehr und längere Haftstrafen." Die vom DIW Berlin und der Goethe-Universität Frankfurt erarbeitete Studie ist die bisher umfassendste Untersuchung zum Zusammenhang zwischen Strafverfolgung und Kriminalität in Deutschland. Sie räumt mit mehreren gängigen Vorurteilen auf: So kann die Hypothese, dass die Abschreckungswirkung von Strafe und Strafverfolgung eher gering ist, ebenso wenig aufrechterhalten werden wie die Annahme, besonders harte Strafen wirkten besonders abschreckend. Details: „Die Verurteilung ist der entscheidende Schlüssel“ Diese Entwicklung weg von Haftstrafen und hin zu Geld- und Bewährungsstrafen hat nicht zu einem Anstieg der Kriminalität geführt, so die DIW-Studie. „Es kommt also weniger darauf an, wie bestraft wird, sondern dass überhaupt eine Verurteilung der Straftäter erfolgt,“ so Hannes Spengler. „Dieser Trend erspart uns zugleich die hohen sozialen Kosten, die mit Haftstrafen verbunden sind – denn Haftstrafen führen zu sozialer Ausgrenzung und einem Anwachsen des „kriminellen Kapitals“ in den Haftanstalten.“ Diversion gehört auf den Prüfstand Gleichzeitig wurde mit der Strafrechtsreform der Ermessensspielraum der Strafverfolgungsbehörden erweitert – im Rahmen der so genannten Diversion werden bei leichten und mittleren Delikten immer mehr Verfahren eingestellt, bevor es zu einem gerichtlichen Strafverfahren kommt. Der Anteil der durch ein formelles Urteil sanktionierten Tatverdächtigen an allen Sanktionierten (formell und informell) ging von 64 Prozent 1981 auf 43 Prozent 2006 zurück. Für den größten Teil der Verfahrenseinstellungen ist die Staatsanwaltschaft verantwortlich. Sie gibt den Impuls, welche Verfahren eingestellt oder außergerichtlich geregelt werden. Die entscheidende Rolle der Staatsanwaltschaft zeigt sich exemplarisch beim Vergleich zwischen Schleswig-Holstein und Bayern: Während die Wahrscheinlichkeit, wegen Diebstahls oder Körperverletzung bestraft zu werden, in Schleswig-Holstein seit Jahrzehnten kontinuierlich zurückgeht, ist sie in Bayern weitgehend stabil. Der offenbar direkte Zusammenhang zwischen der Intensität der Strafverfolgung und der Zahl der verübten Straftaten stellt den Sinn der Diversion in Frage, sagte DIW-Experte Hannes Spengler. „Die Politik einer immer größeren Zahl von Verfahrenseinstellungen gehört dringend auf den Prüfstand“, so Spengler. „Wir erreichen damit offenbar das Gegenteil dessen, was ursprünglich beabsichtigt war – nämlich mehr und nicht weniger Straftaten. Inwieweit die eingesparten Justizkosten die Diversion rechtfertigen können, muss weiter untersucht werden. Denn den geringeren Justizkosten müssen die höheren Opferkosten durch höhere Kriminalität gegenübergestellt werden“, so Spengler weiter. US-Modell für Deutschland unbrauchbar Die Ergebnisse der vom DIW Berlin veröffentlichten Studie sind auch vor dem Hintergrund völlig unterschiedlicher Wege in der Kriminalpolitik in Europa und den USA relevant. So begegneten die USA einer steigenden Kriminalitätsrate seit den 70er Jahren durch härtere Strafen und höhere Inhaftierungsquoten. Gerade Rückfalltäter werden in manchen Bundesstaaten drakonisch bestraft und verschwinden zum Teil auch für kleinere Delikte wie Diebstahl lebenslänglich hinter Gittern („three strikes and you’re out“). Die Folge war ein Anstieg der US-Haftquote um über 220 Prozent in den Jahren 1980 bis 2000. Im Jahr 2006 waren 738 von 100.000 US-Bürgern in Haft – so viel wie in keinem anderen Land der Welt. In Deutschland waren es nur 95. Ganz unabhängig von ethischen und sozialpolitischen Fragen belegt die DIW-Studie jetzt: "Das US-Modell langer und harter Haftstrafen wäre für Deutschland allein deshalb nicht geeignet, weil es nicht wirkt. Das Ergebnis wären überfüllte Gefängnisse, höhere Kosten, aber kein signifikanter Rückgang der Kriminalität", sagte Spengler. Methodik: Umfassendste Studie zu 40 Jahren Strafrechtsreform Die vom DIW Berlin veröffentlichte Studie untersucht erstmals umfassend für Deutschland den Zusammenhang zwischen Strafverfolgung und Kriminalitätsentwicklung für einen langen Zeitraum seit Inkrafttreten der großen Strafrechtsreform von 1969. Dafür wurden sämtliche zwischen 1977 und 2001 erfassten Delikte in den wichtigsten Straftatbeständen (Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Mord und Totschlag) analysiert und zunächst untersucht, ob die Straftaten aufgeklärt wurden. Anschließend wurde betrachtet, wie die aufgeklärten Fälle verfolgt wurden und ob und wie die Täter bestraft wurden. Das so gewonnene System von Strafverfolgungsindikatoren wurde dann mittels moderner statistischer Methoden zum Kriminalitätsaufkommen in Beziehung gesetzt. Die Analyse stützt sich auf die polizeiliche Kriminalstatistik sowie die Strafverfolgungsstatistik. Die Ergebnisse gelten übergreifend für Eigentums- und Gewaltdelikte und den Bereich des Erwachsenen- und Jugendstrafrechts. Hintergrundinformationen: Wie hat sich die Kriminalitätsrate in Deutschland entwickelt? Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit Eigentums- und Gewaltdelikten und vergleicht die Entwicklung bei Diebstahl (getrennt nach einfachem und schwerem Diebstahl) und verschiedenen besonders bedeutsamen Gewaltdelikten (Raub, einfache und schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Mord und Totschlag). Betrugsdelikte oder Wirtschaftskriminalität wurden nicht untersucht. Bei Diebstahl stieg die Zahl der gemeldeten Fälle von 1638 Fällen pro 100.000 Einwohnern 1963 auf 4860 Fälle 1992 und ging bis zum Jahr 2007 auf 3107 Fälle pro 100.000 Einwohner zurück (alte Bundesländer zuzüglich Gesamt-Berlin). Die Zahlen für Ostdeutschland haben sich von einem Spitzenwert von 6591 im Jahr 1993 inzwischen dem westdeutschen Niveau angenähert. Bei den untersuchten Gewaltdelikten hat es seit den 60er Jahren einen nahezu stetigen Anstieg der registrierten Straftaten gegeben – von einer Phase der Stagnation in den 80er Jahren abgesehen. Der starke Anstieg von rund 80 Straftaten pro 100.000 Einwohner 1963 auf 272 Fälle 2007 (alte Bundesländer zuzüglich Gesamt-Berlin) ist vor allem auf einen starken Anstieg der Fallzahlen bei Raub und Körperverletzung zurückzuführen. Die Fallzahlen bei Mord und Totschlag blieben hingegen weitgehend konstant. Warum beschäftigen sich ausgerechnet Ökonomen mit dem Thema Kriminalität? Kriminalität verursacht einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden. Und wenn es um volkswirtschaftliche Schäden, deren Entstehung und Analyse zum Beispiel in Form von Kosten-Nutzen-Analysen geht, sind (auch und insbesondere) Volkswirte gefragt. Außerdem bestehen erhebliche Wechselwirkungen zwischen ökonomischen Größen und Kriminalität: So können Faktoren wie Arbeitslosigkeit, Wohlstand oder Einkommensverteilung einen erheblichen Einfluss auf Ausmaß und Intensität von Kriminalität haben. Diese Fragen werden in der heute veröffentlichten DIW-Analyse, die den Fokus auf die Strafverfolgung richtet, zwar nur am Rande behandelt. In anderen Arbeiten setzt sich DIW-Experte Hannes Spengler jedoch sehr intensiv mit diesen Einflussfaktoren auseinander. In einer weiteren Untersuchung analysierte er den Einfluss von Kriminalität auf Wirtschaftswachstum und stellte negative Effekte fest: - Lokale Determinanten der Kriminalität und Tätermobilität. Eine empirische Studie mit Gemeindedaten, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85 (2002) S. 1-19 (mit T. Büttner) Und noch einen Grund gibt es, weshalb sich Ökonomen mit Kriminalität befassen: So eignen sich die Denkweise und das methodische Instrumentarium von Volkswirten besonders gut zur Modellierung und Untersuchung des Zusammenhangs zwischen Kriminalität, Abschreckung und Ökonomie. Hier sind insbesondere Rational Choice-Ansätze, die neueren Ansätze der Neuroeconomics und in empirischer Hinsicht die multivariaten Analysemethoden - insbesondere die Regressionsanalyse - zu erwähnen. Warum ist das deutsche Strafrecht als Studienobjekt besonders gut geeignet? Zum einen ist das Strafrecht im beobachteten Zeitraum zum Teil erheblich verändert worden. Zum anderen sind Polizei und Justiz in Deutschlands weitgehend Ländersache. Trotz einheitlichem Strafgesetz gibt es aufgrund kultureller und politischer Unterschiede große Schwankungen in der Strafverfolgungsintensität zwischen den Ländern. So tendieren die nördlichen Bundesländer wie Niedersachsen, Bremen oder Schleswig-Holstein eher zu einer milden Strafverfolgungspolitik, während Bayern und Baden-Württemberg sich gegen die Liberalisierung des Strafrechts sträubten und eine härtere Politik beibehielten. Die deutsche Strafverfolgung mit ihrer zum Teil recht unterschiedlichen Praxis in den einzelnen Ländern stellt deshalb gleichsam ein "natürliches Experiment" dar - wie Kriminalpolitik „wirkt“ lässt sich unter ähnlichen Rahmenbedingungen nämlich besonders gut von Land zu Land (bzw. Bundesland zu Bundesland) vergleichen. Was ist Diversion? Diversion bedeutet wörtlich Ablenkung oder Umleitung. Damit ist der Verzicht auf ein förmliches gerichtliches Strafverfahren gemeint. Das Strafverfahren wird stattdessen aus Opportunitätsgründen eingestellt - bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und hinreichendem Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht. An seine Stelle tritt die außergerichtliche Beilegung häufig unter Auflagen. Das Konzept der Diversion sollte das Problem steigender Kriminalitätsraten und zunehmender Kosten der Justiz in den 70er Jahren lösen. Diversion wird international überwiegend zur Bekämpfung der Bagatell- und Jugendkriminalität angewendet. Dem Konzept liegt der Gedanke zugrunde, dass insbesondere bei jugendlichen Straftätern die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens mehr Schaden als Nutzen bewirken kann. Worin unterscheiden sich deutsches und US-Strafrecht? In Deutschland besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht. Im Jugendstrafrecht steht der Aspekt der Erziehung im Vordergrund. Junge Erwachsene von 18 bis unter 21 Jahren können entweder nach allgemeinem Strafrecht oder nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden. Dies liegt im Ermessen des Richters und wird je nach Bundesland sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Frage, welcher Strafcode bessere Ergebnisse bei jungen Tätern erzielt, wird auch unter Experten kontrovers diskutiert. In den USA werden Personen ab 18 Jahren ausschließlich nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt. Regelungen wie „three strikes and you are out“ – auch wenn sie in den USA nur in Ausnahmefällen tatsächlich greifen – existieren in Deutschland nicht. In Bezug auf Tötungsdelikte besteht ein wesentlicher Unterschied darin, dass in den USA immer noch die hierzulande längst abgeschaffte Todesstrafe angewendet wird. Is being 'Soft on Crime' the Solution to Rising Crime Rates? Evidence from Germany. Horst Entorf; Hannes Spengler. DIW Berlin Discussion Papers No. 837. Berlin, November 2008 DIW Berlin Discussion Papers No. 837 (Quelle: Pressemitteilung des DIW Berlin vom 12.03.2009)
09.03.2009 Reformpaket zur bedingten Haftentlassung und erweiteter Anordnung von Bewährungshilfe in ÖsterreichWeit reichende Veränderungen für den Übergang vom Strafvollzug in die FreiheitDas österreichische Justizministerium hat den Entwurf eines Bundesgesetzes vorgelegt, mit dem das StGB, die StPO, das StVollzG, das BewHiG und das JGG geändert werden sollen. Es handelt sich um den ersten Teil der Umsetzung der von Bundesjustizministerin Dr. Maria Berger ins Auge gefassten Reformen , die zu mehr Sicherheit durch bessere Gestaltung des Strafvollzuges führen sollen. Es wird von einem Paradigmenwechsel im Sinne neuer Strafvollzugsgrundsätze gesprochen, mit dem Ziel einer rationalen Strafrechtspolitik, welche die Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft durch ein Bündel von Maßnahmen fördern soll, die besser als die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe geeignet sind, die Gefahr des Rückfalls zu reduzieren. Unter anderem soll mit Blick auf die bedingte Entlassung die traditionelle Differenzierung zwischen Hälfte und Zweidrittel-Entlassung weitestgehend aufgegeben werden. Generalpräventive Versagungsgründe dürfen nur bei Verurteilten herangezogen werden, die aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen sind und nur solange, bis siw zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben. Künftig soll es auch Fälle von obligatorisch angeordneter Bewährungshilfe geben. Die Materialien zu diesen und weiteren geplanten Neuerungen finden sich unter folgender URL:
09.03.2009 Weiter verbesserter Opferschutz in Österreich:Schutz vor Nachstellung - Opferschutz auch im ZivilprozessMinisterialentwurf zum 2. Gewaltschutzgesetz 2009Mit dem 2. Gewaltschutzgesetz soll der Schutz von Opfern vor Gewalt durch einstweilige Verfügung ausgebaut werden. So werden die zuständigen Gerichte künftig eine Verfügung auch für Bereiche außerhalb der Wohnung oder des Wohnbereiches aussprechen können, etwa wenn dort ein Zusammentreffen mit dem Opfer zu erwarten wäre. Im materiellen Strafrecht (ÖStGB) soll ein neuer Straftatbestand inkraft treten, der einzelne Straftatbestände zusammenfasst, die üblicherweise bei länger andauernden Gewaltdelikten zum Tragen kommen. Die Grundstrafdrohung soll bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe betragen; qualifizierte Tatbestände reichen jedoch bis zu einer Strafdrohung von 10 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Im Zivilprozess sollen Opferschutzregelungen eingeführt werden, die sich bereits im Strafrecht bewährt haben: die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, die Geheimhaltung der Wohnanschrift des Opfers und die schonende Vernehmung des Opfers an einem abgesonderten Ort.
06.03.2009 16. Kriminologischer Weltkongress in Kobe, Japan, im August 2011The 16th World Congress of the International Society of Criminology (ISC) will be held at the Kobe International Conference Center in Kobe, Japan, on August 5-10, 2011. The local host is the Japan Federation of Criminological Associations (JFCA), which is formed by the eight criminological associations in Japan covering a wide range of disciplines from sociological criminology to correctional medicine. JFCA has started its preparation for the Congress with close consultation with the ISC leadership. The general theme and other details will be determined at the meeting of ISC’s Board and Scientific Committee in Paris in May, 2009. An official website will be set up and the first circular will be prepared soon afterward. Kobe is a port city with 1.5 million inhabitants located near Osaka in western Japan. (http://www.kvca.or.jp/convention/english/index.html) One of the first ports opened to the outside world in the late 19th century, it has a distinctive international atmosphere which attracts tourists both from abroad and from Japan. Although devastated by the earthquake of 1995, Kobe, the “Phoenix”, has quickly risen again, and now fully enjoys its prosperity. The city is served by two nearby international airports (the Kansai International Airport and the Osaka International Airport) as well as a municipal airport. A day trip to Kyoto and Hiroshima can easily be made by train, and a trip to Tokyo in eastern Japan is also easy by train or plane. The Congress is to be held at the Kobe International Conference Center, located on a man-made island in the Port of Kobe.(http://kobe-cc.jp/english/index.html) It is conveniently surrounded by a group of hotels with varying prices, and all congress sessions will be held in the fully air-conditioned rooms under one roof of the Conference Center. We will keep you posted of the progress. Please plan ahead to attend this important event for the world community of criminologists. It may be a good idea, for instance, to make this Congress a part of your summer vacation in 2011. You will not be disappointed, intellectually or otherwise. Until the official website is set up, please send your inquiries to: Secretariat, 16th World Congress of ISC c/o Osaka University of Commerce
06.03.2009 Anny E. Casey Foundation Report on Immigrant Children and Famlies in the USANew Data on Immigrant Children and Families Children in immigrant families now represent 22 percent of all U.S. children and youth under 18 and 26 percent of all children living in poverty. Learn more about immigrant children and families in the KIDS COUNT Data Center, which offers the latest national, state, and city-level data on more than 100 measures of child well-being, including:
Visit the Data Center to create your own map, chart, or graph — or add an interactive map to your own website:
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06.03.2009 Interessanter Bericht über Konfliktlösung im Kindergarten im Rahmen des Ansatzes von Restorative JusticeEmpowering the Next Generation: Restorative Practices in a PreschoolMarie-Isabelle Pautz, a One-Year FastTrack Master's Degree candidate in Restorative Practices and Youth Counseling at the International Pautz is seeing wonderful results with pre-school children by using restorative practices, which she defines as: "participation by everyone To read the article, please go to: http://www.safersanerschools.org/library/rp_preschool.html To download a PDF of the article, please go to: http://www.iirp.org/pdf/rp_preschool.pdf
06.03.2009 Ausbildung von Migranten in Deutschland: Ein StatusberichtDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat einen weiteren Forschungsbericht in seiner Reihe über die Integration von Migranten in Deutschland veröffentlicht: Berufliche und akademische Ausbildung von Migranten in Deutschland Aus der Reihe "Integrationsreport", Teil 5
Das Working Paper "Berufliche und akademische Ausbildung von Migranten in Deutschland" gibt anhand amtlicher Daten (Statistiken zur beruflichen Bildung und zum Hochschulstudium) sowie des Mikrozensus (berufsbezogenes Bildungsniveau der Gesamtbevölkerung) einen umfassenden Überblick zu den beruflichen Qualifikationen von Zuwanderern im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung.
06.03.2009 Untersuchungshäftlinge:Bundesverfassungsgerichts schränkt Untersuchungsbefugnisse der Behörden im Intimbereich von U-Gefangenen einBundesverfassungsgericht - Beschluss vom 4. Februar 2009 – Untersuchung im Intimbereich bei Untersuchungshäftlingen nur bei konkreten Verdachtsmomenten verfassungsgemäß
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