September 2009

30.09.2009

Aufbau einer Online-Beratung für Stalking-Täter zur Vermeidung von Eskalationen.

Zypries unterstützt Berliner Beratungstelle für Stalking-Täter

 

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries unterstützt die Beratungsstelle "Stop-Stalking" des Berliner Krisen- und Beratungsdienstes e.V. (KUB). Mit dem Zuschuss des Bundesjustizministeriums wird der Aufbau und Betrieb einer Online-Beratung für Stalking-Täter finanziert. Die Beratungsstelle "Stop-Stalking" wurde im Mai 2008 in Berlin eröffnet. Ziel ist es, betroffenen Menschen dabei zu helfen, das Stalking-Geschehen zu unterbrechen und wieder selbst-bestimmt zu leben.

"Die Beratungsstelle für Stalking-Täter ist ein kluges Hilfsangebot für Menschen, die anderen nachstellen. Sie ist bundesweit einmalig und ergänzt den 2007 eingeführten Anti-Stalking-Paragrafen im Strafgesetzbuch, der sich in der Praxis bislang als sehr wirkungsvoll erwiesen hat. Im ersten Jahr nach seinem Inkrafttreten sind bundesweit über 10.000 Verfahren eingeleitet worden, allein in Berlin kam es in dieser Zeit zu über 2000 Anzeigen. Dies zeigt, dass unser Signal bei den Betroffenen angekommen ist: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht. Vor allem die Opfer entschließen sich verstärkt dazu, zur Polizei zu gehen, weil sie dort mit ihrem Anliegen jetzt auch ernst genommen werden. Aus Sicht des Täters hat der Straftatbestand den Vorzug, dass ihm schon durch das Ermittlungsverfahren vor Augen geführt wird, was sein Verhalten für das Opfer bedeutet. Damit wächst der Druck, sein Verhalten zu ändern, und genau hier setzt die Beratungsstelle 'Stop-Stalking' an. Die große Zahl von Menschen, die sich selbst hilfesuchend an die Einrichtung wendet, zeigt, wie wichtig das Beratungsangebot ist. Ich freue mich, das vorbildliche Engagement der Mitarbeiter des Projekts und vor allem seines Leiters, Herrn Ortiz-Müller, durch die Finanzierung der künftigen Online-Beratung für Stalking-Täter unterstützen zu können", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das Stalking - das so genannte beharrliche Nachstellen - steht seit März 2007 unter Strafe. Verboten sind unbefugte Nachstellungen durch Annäherungsversuche an das Opfer, die dessen Lebensgestaltung schwer beeinträchtigen können - etwa durch Telefonanrufe oder SMS, durch Auflauern oder sonstige unerwünschte Kontaktaufnahme. Bis zur Einführung der Strafnorm mussten die Strafverfolgungsbehörden abwarten, bis die Schwelle zu schwerwiegenderen wie z.B. Körperverletzung überschritten war. Nunmehr können Polizei und Justiz früher eingreifen und die Opfer besser schützen. Gegen besonders gefährliche Stalker kann bei Wiederholungsgefahr auch Untersuchungshaft angeordnet werden.

Die Beratungsstelle "Stop-Stalking" will durch ihr Hilfsangebot Eskalationen durch Stalking frühzeitig verhindern. Sie besteht aus einem Team von Psychologischen Psychotherapeuten, Sozialarbeitern und Sozialpädagogen, das speziell dafür geschult ist, mit den Tätern an einer Lösung ihrer Probleme zu arbeiten und ihnen zu helfen, wieder selbstbestimmt zu leben. Sie ist bundesweit einmalig und verzeichnet eine wachsende Zahl von Anfragen aus dem ganzen Bundesgebiet und dem Ausland. Damit steigt auch der Bedarf an einer Online-Beratung, die das Bundesjustizministerium mit einem Zuschuss in Höhe von knapp 10.000 Euro unterstützt.

Mehr zur Beratungsstelle "Stop-Stalking" finden sie unter www.stop-stalking-berlin.de

Mehr zum Thema Stalking finden Sie unter www.bmj.de/stalking.

(Quelle der Nachricht: Pressemitteilung des Referates Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz vom 24.9.2009
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin, Telefon 030/18 580 9030, Telefax 030/18 580 9046, presse@bmj.bund.de )


 

29.09.2009

INTERFAFO

Rechtsmedizinische Informationen für Polizei, Ärzte, Justiz, Psychologen, Sachverständige

Das Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin am Klinikum Bremen-Mitte und das Fortbildungsinstitut für die Polizei im Land Bremen an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung betreiben gemeinsam ein
"Interdisziplinäres Fachforum Rechtsmedizin" (INTERFAFO), das sich vor allem an Praktiker richtet, aber auch für wissenschaftlich Interessierte nützliche Informationen und Verweise bereit stellt. Die Nutzung setzt eine (kostenlose) Registrierung voraus.
Näheres unter: http://www.interfafo.de/


 

25.09.2009

Forensische Ambulanz Baden

Tag der justizoffenen Tür (FAB) 2009

Die von der Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. und dem Psychiatrischen Zentrum Nordbaden in Wiesloch (PZN) im Amtsgericht Karlsruhe unterhaltene Forensische Ambulanz Baden (FAB) führt am 15. Oktober 2009 von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr einen Tag der justizoffenen Tür in Karlsruhe durch. Im Rahmen von Fachvorträgen werden neben der Vorstellung der Tätigkeit und der Aufgabengebiete der FAB neue justizpolitische Entwicklungen im Bereich der Sicherungsverwahrung beleuchtet. Auch besteht die Möglichkeit, sich in zwei parallelen Workshops über das prognostische Dokumentations- und Qualitätsmanagement-Instrument FOTRES aus erster Hand zu informieren.

Als Gastreferenten konnten für die Tagung RiBGH a.D. Dr. Axel Boetticher aus Bremen sowie PD Dr. Frank Urbaniok und Dr. Astrid Rossegger vom Psychiatrisch Psychologischen Dienst des Amts für Justizvollzug in Zürich (PPD) gewonnen werden.

Die Tagung richtet sich vor allem an Juristen (Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Angehörige des Strafvollzuges etc.) und an Psychologische Psychotherapeuten sowie im Straf- und Maßregelvollzug in Baden-Württemberg tätige Psychologen. Gäste sind willkommen. Die Fortbildung wird für Rechtsanwälte von der Anwaltskammer Nordbaden im Rahmen des Fachanwalts für Strafrecht (§ 15 FAO) und für Psychologische Psychotherapeuten (z.B. § 30 HBKG BaWü) vom PZN Wiesloch zertifiziert.

Die Veranstaltung findet am 15. Oktober 2009 von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr im Schwurgerichtssaal des Landgerichts Karlsruhe statt. Eine Tagungsgebühr wird nicht erhoben. Die Zertifizierung ist für Mitglieder der Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. kostenfrei, ansonsten wird ein Unkostenbeitrag von 60 Euro erhoben. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Rückfragen sind telefonisch unter 0721/926 2707 (RiOLG Klaus Michael Böhm) möglich.

Zu der Tagung lade ich Sie herzlich ein. Das Tagungs- und Schulungsprogramm ist auf unserer Homepage unter www.bios-bw.de abgedruckt. Ebenso eine nähere Beschreibung der Inhalte der beiden Workshops.
RiOLG Klaus Michael Böhm


 

23.09.2009

Zu den Folgen des Urteils des BVerfG über den Lissabon-Vertrag der Europäischen Union

Ein interessantes Schwerpunktheft der ZIS zu den strafrechtlichen Folgen

Die elektronische Fachzeitschrift ZIS (Zeitschrift für Internationales Strafrecht) widmet ihr Heft 8/2009 hauptsächlich den Folgen, die sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 30.6.2009 für das (auch) deutsche Strafrecht entweder relativ sicher oder möglicherweise ergeben werden.
Das Heft ist zugänglich unter: http://www.zis-online.com/

Die zentralen Beiträge lauten:


 

22.09.2009

Veranstaltung zur Alternativen Streitbeilegung im Oktober 2009

Eine Einladung in das ZiF von Professor Dr. Fritz Jost, Universität Bielefeld

Alternative Streitbeilegung ist schon seit geraumer Zeit in aller Munde. Dies nehmen wir zum Anlass, nach dem Stand ihrer Methoden und ihrer Basis in der Forschung zu fragen.
Das Institut für Anwalts- und Notarrecht und das Europäische Institut für Conflict Management e.V. (eucon) laden ein zu einer Tagung im Zentrum für Interdisziplinäre Forschung der Universität Bielefeld. Sie findet am 26 und 27.10.2009 statt.

Es gilt, gemeinsam einige Grundfragen neu zu stellen, die im Bemühen um die Verbreitung des Mediationsgedankens häufig zu kurz kommen. Auch sollen neue Werkzeuge vorgestellt und diskutiert werden. Denn die Instrumente und Kunstfertigkeiten der Vermittlung im Konflikt sind nicht statisch, sondern entwickeln sich fort. In beiden Bereichen werden wir Vorträge mit Arbeitsgemeinschaften kombinieren.

Besondere Akzente werden sicherlich der Vortrag von Prof. Dr. Hans-Peter Dürr (Träger des alternativen Nobelpreises) und der Beitrag des Neuen Ensemble setzen, auch letzterer durchaus in fachlicher Hinsicht.

Weitere Einzelheiten sind auf folgender Internetseite zu finden: www.mediationskongress-bielefeld.de.


 

21.09.2009

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Neue Veröffentlichung zum Schwerpunkt Migration

 

 

Grunddaten der Zuwandererbevölkerung in Deutschland
Working Paper 27/ 2009

Aus der Reihe "Integrationsreport", Teil 6

Das Working Paper "Grunddaten der Zuwandererbevölkerung in Deutschland" gibt anhand des Mikrozensus (Personen mit Migrationshintergrund) und des Ausländerzentralregisters bzw. der Bevölkerungsfortschreibung (Ausländer) einen Überblick zu den wichtigsten Strukturdaten von Zuwanderern in Deutschland.

Behandelt werden die Bestandszahlen, die bedeutendsten Staatsangehörigkeiten bzw. Herkunftsländer, die Alters- und Geschlechtsstruktur, die räumliche Verteilung sowie Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsstatus.

Der Report kann auch als PDF-Datei kostenlos unter folgender URL herunter geladen werden:
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Migration/Publikationen/Forschu...

 


 

16.09.2009

Bundesverfassungsgericht entscheidet in einer Sache zum Europäischen Haftbefehl bei doppelter Staatsangehörigkeit

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Deutsch-Griechen gegen Auslieferungsentscheidungen

Beschluss vom 3. September 2009: 2 BvR 1826/09

Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und die griechische Staatsangehörigkeit. Wegen des Verdachts der Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie Geldwäsche haben die griechischen Behörden auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls um seine Festnahme zur Sicherung der Auslieferung nach Griechenland ersucht. Im Anschluss an die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers erklärte das Oberlandesgericht seine Auslieferung für zulässig und die Generalstaatsanwaltschaft entschied, seine Auslieferung zu bewilligen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die beiden Entscheidungen.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers angenommen, soweit dieser eine Verletzung seines aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Grundrechts auf Schutz vor Auslieferung rügt. Die Entscheidungen begründen einen Verfassungsverstoß und wurden aufgehoben. Damit ist über die Auslieferung nicht endgültig entschieden. Vielmehr sind die zuständigen Stellen zu einer neuen Entscheidung aufgerufen. Die Kammer beanstandet nicht prinzipiell die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Griechenland auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, sie sieht lediglich einen Bestimmtheits- und Abwägungsmangel in den die Auslieferung erlaubenden Entscheidungen.
In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die grenzüberschreitenden europäischen Strafverfolgungsinteressen mit dem Schutzanspruch der betroffenen Grundrechtsträger aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG jeweils in Ausgleich gebracht werden müssen. Zu dieser grundrechtlichen Gewährleistung zählen vor allem hohe Anforderungen an die Rechtssicherheit im innerstaatlichen Auslieferungsverfahrensrecht. Für die Frage der Rechtsicherheit im Auslieferungsverfahren ist im vorliegenden Fall maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Auslieferung für Taten, bei der auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, nur dann erfolgen kann, wenn die Verfolgung nach deutschem Recht noch nicht verjährt ist. Laufende Verjährungsfristen können zwar durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen werden, deutsche Strafverfolgungsbehörden hatten aber derlei Maßnahmen nicht vorgenommen. Ermittelt hatten lediglich die griechischen Behörden.
Entscheidend für die Verletzung des Grundrechts auf Schutz vor Auslieferung ist, dass sich das Oberlandesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft nicht darauf beschränken durften zu prüfen, ob auch Strafverfolgungsmaßnahmen griechischer Behörden "hrer Art nach" geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen. Vielmehr hätten die deutschen Stellen - unter Zugrundelegung der grundrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen im Auslieferungsverfahren - die Unsicherheiten und Unwägbarkeiten berücksichtigen müssen, die mit derartigen rechtsordnungsübergreifenden Vergleichsüberlegungen notwendigerweise einhergehen. Denn neben den fremdsprachlichen Schwierigkeiten wirkt sich vor allem als grundrechtsrelevante Unsicherheit aus, dass die strafprozessualen Vorschriften und Verfahrensweisen in jedem EU-Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet sind. Diese Erwägungen gelten auch für das Europäische Haftbefehlsverfahren. Dieses Verfahren vereinfacht die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb eines zusammenwachsenden Wirtschafts- und Rechtsraumes. Es erlaubt aber auch jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Falle innerstaatlicher Verfolgungsverjährung die Auslieferung seiner Staatsangehörigen zu verweigern. Mit der offenen Frage, ob und inwieweit ausländische Verfahrenshandlungen Wirkung auf den Lauf der Verjährung innerhalb der deutschen Rechtsordnung haben, hat sich insbesondere die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt, vor allem nicht im Hinblick auf die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage.
(Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG Nr. 101/2009 vom 4. September 2009).
Hinweis: Die vollständige Entscheidung kann unter folgender URL eingesehen und herunter geladen werden:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090903_2bvr182...


 

15.09.2009

Nachträgliche Sicherungsverwahrung ist auch in sog. "Altfällen" verfassungsgemäß

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom .5 August 2009

Der Beschwerdeführer zu 1)[= 2BvR 2098/08] wurde vom Landgericht Frankfurt am Main im Februar 1992 wegen Mordes in drei Fällen sowie wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer zu 2) [= 2 BvR 2633/08] wurde - ebenfalls vom Landgericht Frankfurt am Main - wegen Vergewaltigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei beiden Beschwerdeführern ordnete das Gericht neben der Strafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Das Gericht prüfte zwar jeweils eine sich an die Vollstreckung der Strafe anschließende Sicherungsverwahrung, sah aber von der Anordnung ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung waren zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht geschaffen.
Zunächst wurde bei beiden Beschwerdeführern die Freiheitsstrafe vollstreckt und anschließend weiter die Unterbringung vollzogen. Diese wurde dann gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt, weil die Anordnung der Unterbringungen von Anfang nicht gerechtfertigt gewesen sei. In der Folge ordnete das Landgericht Frankfurt am Main wegen der hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer erneut den damaligen Delikten vergleichbare Straftaten begehen werden, nachträglich gemäß § 66b Abs. 3 StGB eine Sicherungsverwahrung an. Die dagegen eingelegten Revisionen verwarf der Bundesgerichtshof. Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit von § 66b Abs. 3 StGB geltend.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. § 66b Abs. 3 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Norm verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Insofern gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Vorschriften des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris). Die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 3 StGB gewährleistet, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf dieser Grundlage nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, daher auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Ebenso ist das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzt. Das gilt insbesondere auch in so genannten "Altfällen", in denen - wie in den Fällen der Beschwerdeführer - sowohl die Anlasstaten als auch die darauf folgenden Verurteilungen vor Inkrafttreten der Norm stattgefunden haben.
Allerdings kann § 66b Abs. 3 StGB zu einer - verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässigen - Rückbewirkung von Rechtsfolgen führen; denn in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB eröffnet die Vorschrift den Gerichten in "Altfällen" unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, rechtskräftig festgesetzte Rechtsfolgen nachträglich abzuändern. Das gilt namentlich dann, wenn die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ausschließlich oder im Wesentlichen auf der Grundlage von Tatsachen erfolgt, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung - mit der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, obwohl möglich, abgelehnt wurde - dem Tatrichter bekannt oder für ihn erkennbar waren. § 66b Abs. 3 StGB setzt nach seinem Wortlaut neue, also erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstandene Tatsachen nicht voraus und erlaubt es daher auch in solchen Fällen, die Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen. Daran ändert auch das Erfordernis einer vorhergehenden Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB nichts. Denn in Rechtsprechung und Literatur wird in Einklang mit der Gesetzesbegründung ganz überwiegend davon ausgegangen, dass es für die Frage der Erledigung nicht darauf ankommt, ob die Maßregelvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder von Anfang an nicht vorgelegen haben.
Das Rechtsstaatsprinzip, hier in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht, steht einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen jedoch nur entgegen, soweit diese sich zum Nachteil eines betroffenen Grundrechtsträgers auswirkt. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB bringt verfassungsrechtlich relevante Nachteile jedoch nur in begrenztem Ausmaß mit sich. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung zu § 66b Abs. 3 StGB (Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08, NStZ 2009, S. 141) zutreffend betont, dass es im Falle des § 66b Abs. 3 StGB nicht um die erstmalige Anordnung einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern im Kern um die Überweisung von einer derartigen Maßnahme (der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus) in eine andere geht, wobei verschärfte Anordnungsvoraussetzungen eingreifen.
Dennoch verbleibende Nachteile werden jedenfalls von den mit dem Gesetz verfolgten überragenden Interessen des Gemeinwohls überwogen; denn diese können auch eine Durchbrechung des grundsätzlichen rechtsstaatlichen Verbotes der rückwirkenden Änderung von Rechtsfolgen rechtfertigen. Das mit der Neuregelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziel eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor einzelnen hochgefährlichen Straftätern stellt auch ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vertrauensschutzbelange der von der Neuregelung betroffenen Verurteilten hinter diesem Gemeinwohlinteresse zurücktreten müssen.
(Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG Nr. 10/2009 vom 27. August 2009)

Hinweis: Die vollständige Entscheidung "2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08" kann unter folgender URL eingesehen und herunter geladen werden:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090805_2bvr209...


 

10.09.2009

Zypries: Kinderschutz soll weiter verbessert werden -

BMJ Zypries stellt Arbeitsgruppenbericht im Kabinett vor

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat am 2. September im Bundeskabinett den Abschlussbericht der von ihr eingerichteten Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB" vorgestellt. Der Bericht enthält Empfehlungen für eine weitere Verbesserung des Kinderschutzes, etwa durch Qualitätssicherung bei Vormundschaft und Pflegschaft oder durch Intensivierung der Zusammenarbeit von Jugendämtern und Gerichten.

"Beim Kinderschutz haben wir viel erreicht. So können Familiengerichte seit Mitte letzten Jahres schneller und besser auf Kindeswohlgefährdungen reagieren. Zudem sorgt das erweiterte Führungszeugnis dafür, dass Arbeitgeber im Kinder- und Jugendbereich über einschlägige Sexualdelikte von Bewerbern Bescheid wissen. Schreckliche Einzelfälle wie zuletzt in Bayern zeigen aber, dass wir uns mit dem Erreichten nicht zufrieden geben dürfen. In der nächsten Legislaturperiode brauchen wir nicht nur einen neuen Anlauf beim Kinderschutzgesetz. Auch in den Themenbereichen des Justizministeriums gibt es weitere Verbesserungsmöglichkeiten. Die von mir eingesetzte Arbeitsgruppe hat dazu gute Vorschläge gemacht. Besonders wichtig ist mir eine Reform des Vormundschaftsrechts. Hier müssen wir die Rechte der Kinder mehr in den Mittelpunkt rücken, etwa durch verstärkte Beteiligung an der Auswahl und an Entscheidungen des Vormunds. Mein Ziel ist eine persönliche Beziehung zwischen Vormund und Kind. Dazu müssen wir die Einzelvormundschaft stärken und Amtsvormünder entlasten, denn 60 bis 120 Kinder pro Amtsvormund sind einfach zu viel. Wir sollten auch verstärkt Menschen dafür gewinnen, ehrenamtlich eine Vormundschaft zu übernehmen. Die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt müssen wir weiter verbessern, insbesondere die Teilnahme des Jugendamts beim Gerichtstermin verbindlicher und konkreter regeln. Und es ist wichtig, dass sich Richter und Jugendamtsmitarbeiter optimal fortbilden und fallübergreifend zusammenarbeiten", sagte Brigitte Zypries.

Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Zypries wurde der Kinderschutz in der 16. Legislaturperiode wiederholt verbessert. Das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls fördert die frühzeitige Einschaltung der Familiengerichte in den Hilfeprozess (mehr... www.bmj.de/240408kindeswohl). Und die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit baut den Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren weiter aus, etwa durch die Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte betroffener Kinder (mehr... www.bmj.de/270608famfg). Mit dem erweiterten Führungszeugnis wird Arbeitgebern künftig in deutlich größerem Umfang Auskunft darüber gegeben, ob Stellenbewerber für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten wegen bestimmter Sexualdelikte vorbestraft sind (mehr... www.bmj.de/140509fuehrungszeugnis).

Die jetzt vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen wurden von einer Arbeitsgruppe erarbeitet, die Bundesministerin Zypries bereits im März 2006 eingesetzt hat. Im November 2006 hatte die Arbeitsgruppe erste Vorschläge unterbreitet, die in das Mitte 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingeflossen sind. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rief Ministerin Zypries die Arbeitsgruppe im Jahr 2008 erneut zusammen, um erste Erfahrungen mit dem neuen Gesetz auszutauschen. Überdies sollte geprüft werden, ob weitere gesetzliche Änderungen erforderlich sind. Den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe hat Bundesjustizministerin Zypries heute im Bundeskabinett vorgestellt.

Zusammenfassung der Vorschläge der Arbeitsgruppe

1. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt

Ein Themengebiet der Arbeitsgruppe war die Förderung einer reibungslosen Zusammenarbeit der Familiengerichte mit den Jugendämtern. Hierzu schlägt die Arbeitsgruppe vor, die Teilnahme des Jugendamts am gerichtlichen Termin verbindlicher und konkreter zu regeln. Die gerichtlichen Termine sollen durch eine "mit der Angelegenheit vertraute Fachkraft des Jugendamts" wahrgenommen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt der Bericht Änderungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vor.

2. Fortbildung und fallübergreifende interdisziplinäre Zusammenarbeit

Für einen effektiven Kinderschutz und eine gute Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt ist es neben den gesetzlichen Neuregelungen elementar wichtig, dass Familienrichterinnen und Familienrichter über ausreichende, auch interdisziplinäre, Fachkenntnisse verfügen. Auch müssen Familiengerichte und Jugendämter fallübergreifend interdisziplinär zusammenarbeiten.

  • Die Arbeitsgruppe schlägt den Ländern und dem Bund vor, in den Richtergesetzen eine allgemeine Fortbildungspflicht für Richter ausdrücklich gesetzlich zu verankern ("Richterinnen und Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden.").
  • Die interdisziplinäre Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Familiengericht und Jugendamt, sollte weiter befördert und unterstützt werden.
  • Es sollten mehr Anreize zur Teilnahme an Fortbildungen und an fallübergreifenden interdisziplinären Arbeitskreisen geschaffen werden (beispielsweise Verankerung in den Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien, verstärkte Berücksichtigung im Rahmen der Personalentwicklung, Überprüfung einer Anpassung des Personalbedarfsberechnungssystems Pebb§y, Bereitstellung der nötigen finanziellen und sachlichen Mittel, Ermöglichung der für Fortbildungen nötigen zeitlichen Kapazitäten bei den Richterinnen und Richtern).

3. Gefährdung des Wohls des ungeborenen Kindes

Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht nach § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das können mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchsetzbare Ge- oder Verbote sein, notfalls auch der Entzug des Sorgerechts. Die Vorschrift findet ihrem Wortlaut nach nur auf das bereits geborene Kind Anwendung. Zu einer vermeidbaren nachhaltigen Schädigung kann es aber bereits vor der Geburt kommen (etwa durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft). Oder eine Gefährdung des Kindes nach der Geburt kann schon während der Schwangerschaft absehbar sein. Eine solche vorgeburtliche Gefährdungslage wirft Probleme im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten des Jugendamts und des Familiengerichts auf.

Nach intensiver Diskussion empfiehlt die Arbeitsgruppe, keine gesetzliche Regelung zur Anwendung des § 1666 BGB auf das ungeborene Kind zu treffen, sondern bei einer Gefährdung des Wohls ungeborener Kinder mit den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zu reagieren. Gerichtliche Ge- und Verbote gegenüber der Schwangeren wären in dieser Situation kaum durchsetzbar. Die Arbeitsgruppe hält es deshalb für erfolgversprechender, stattdessen auf ausgeweitete Hilfeangebote der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge zu setzen. Sie empfiehlt dem Gesetzgeber, in das SGB VIII ein Hilfeangebot aufzunehmen, das sich ausdrücklich an schwangere Frauen und werdende Eltern richtet und das Beratung und Hilfe in der Schwangerschaft zum Gegenstand hat.

4. Qualitätssicherung in der Vormundschaft und Pflegschaft

Wird den Eltern nach § 1666 BGB das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht auf einen Vormund oder Pfleger. Die Praxis zeigt allerdings, dass es auch im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft im Einzelfall zu einer Kindeswohlgefährdung kommen kann. Die Arbeitsgruppe hält eine Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für erforderlich und empfiehlt, diesen Reformbedarf in der kommenden Legislaturperiode anhand folgender Eckpunkte zu prüfen:

  • Rechte des Kindes in den Mittelpunkt stellen
    Die Entwicklung und das persönliche Wohl des Mündels stehen in der Praxis häufig nicht im Fokus der Amtsführung des Vormunds. Schwerpunkt ist nicht die Personensorge, sondern die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes oder des Jugendlichen. Insbesondere dann, wenn das Kind in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie untergebracht ist, ist die Tätigkeit des Amtsvormunds eher verwaltender als fürsorgender Natur. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Vormund und dem Kind oder Jugendlichen besteht in diesen Fällen häufig nicht. Um dies zu ändern, empfiehlt die Arbeitsgruppe Maßnahmen, um künftig die Rechte des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen (z. B. Recht des Kindes auf Fürsorge, Förderung der Entwicklung, Berücksichtigung seiner Wünsche)
  • Abbau der hohen Fallzahlen in der Amtsvormundschaft
    Amtsvormünder sind nach den Erfahrungen der Arbeitsgruppenmitglieder in der Regel für zahlreiche Kinder und Jugendliche zuständig. Meist hat eine Fachkraft im Jugendamt zwischen 60 und 120, in Einzelfällen auch noch mehr Kinder als Amtsvormund zu vertreten. Aus der Praxis kommt die Empfehlung, 50 Vormundschaften je Amtsvormund als Obergrenze anzustreben. Die Rahmenbedingungen in der Amtsvormundschaft müssen so gestaltet werden, dass eine auf die Rechte des Kindes konzentrierte Amtsführung möglich ist.
  • Stärkung der Einzelvormundschaft
    Obwohl die Einzelvormundschaft nach dem Gesetz Vorrang hat, stellt in der Praxis die Amtsvormundschaft den Regelfall dar. Um den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Kind zu gewährleisten und eine an den Interessen des Kindes orientierte Amtsführung zu ermöglichen, sollte laut Arbeitsgruppe gezielt die Einzelvormundschaft gefördert werden.

5. Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien

Pflegekinder kommen heute in der Regel aus einer Gefährdungssituation in ihrer Herkunftsfamilie. Für diese Kinder ist eine stabile Familiensituation besonders wichtig und förderlich. Viele Pflegekinder leben aber über längere Zeit im Hinblick auf Herkunftsfamilie und Pflegefamilie in unsicheren rechtlichen Verhältnissen.

Die Arbeitsgruppe regt an, in der kommenden Legislaturperiode zu prüfen, ob ein gesetzlicher Handlungsbedarf hinsichtlich langjähriger Pflegeverhältnisse besteht. Insbesondere soll geprüft werden, wie eine langfristige stabile Situation für das Kind erreicht werden kann (Rückführung in die Herkunftsfamilie oder Adoption / stärkere rechtliche Absicherung der seit längerer Zeit bestehenden Pflegeverhältnisse).

Den vollständigen Abschlussbericht der Arbeitsgruppe finden Sie unter www.bmj.de/ag-kindeswohl.

(Quelle: Pressemitteilung vom 2. 9. 2009 des Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz. Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl. Mohrenstr. 37, 10117 Berlin. Telefon 030/18 580 9030. Telefax 030/18 580 9046. presse@bmj.bund.de )


 

09.09.2009

Neue "Kronzeugen"-Regelung tritt in Kraft

Am 1. September 2009 tritt eine neue Strafzumessungsregel in Kraft. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen.

Die Reform knüpft an frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das Verfahren einzustellen, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. Das geltende Strafrecht kennt spezifische ("kleine") "Kronzeugenregelungen" für bestimmte Delikte, nämlich bei der Geldwäsche (§ 261 StGB), im Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG) und in sehr engem Umfang bei der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB). Praktisch bedeutsam ist vor allem § 31 BtMG, dessen Anwendung in den vergangenen Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte.

"Der Staat muss nicht nur für eine angemessen Bestrafung der Täter sorgen, sondern er hat auch den verfassungsrechtlichen Auftrag, gerade schwere Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Die neue Strafzumessungsvorschrift unterscheidet sich vor allem in zwei Punkten von den bisherigen Kronzeugenregelungen: Wir fassen den Anwendungsbereich breiter und treffen Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch. Der wesentliche Nachteil der bisherigen Regelungen lag zum einen in ihrer Beschränkung auf bestimmte Deliktsbereiche. Bislang konnte nur der Täter eines Betäubungsmitteldelikts oder ein Geldwäscher eine Strafmilderung erhalten und dies auch nur dann, wenn er half, ein Drogen- oder Geldwäschedelikt aufzuklären. Damit fehlte ein Kooperationsanreiz für alle potenziellen "Kronzeugen", die eine andere Tat begangen hatten, etwa für den Passfälscher, Schleuser oder Waffenhändler, durch dessen Angaben z. B. ein Sprengstoffanschlag vereitelt oder aufgeklärt werden kann. Deshalb haben wir eine allgemeine Strafzumessungsregelung geschaffen, die grundsätzlich unabhängig vom Delikt des "Kronzeugen" angewandt werden kann, wenn er wichtige Informationen zu schweren und häufig auch nur schwer aufklärbaren Straftaten preisgibt. Zusätzlich enthält die neue Regelung wichtige Schutzvorkehrungen, um eine unangemessene Begünstigung des "Kronzeugen" und einen Missbrauch der Regelung zu vermeiden. Dadurch unterstützen wir die Gerichte darin, nur demjenigen eine Strafmilderung zu gewähren, der wesentlich und vor allem rechtzeitig zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Tat beiträgt", erläuterte Bundesjustizministerin Zypries.

Eckpunkte der Neuregelung:

1. Voraussetzungen:

  •   Der Täter einer mittelschweren oder schweren Straftat offenbart sein Wissen über Tatsachen,
    • die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO beitragen (sog. Aufklärungshilfe), oder
    • durch die eine schwere Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO verhindert werden kann (sog. Präventionshilfe).

      Beispiel: Der wegen seiner Beteiligung an einem (bewaffneten) Bankraub (§§ 249, 250 StGB) verhaftete A gibt der Polizei Hinweise, die zur Ergreifung seiner Mittäter B und C führen.

  • Die Bedeutung dessen, was der "Kronzeuge" zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beiträgt, rechtfertigt im Verhältnis zur Schwere der eigenen Tat eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe.

2. Folge

Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, hat jedoch folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Ist "lebenslänglich" die ausschließlich angedrohte Strafe (wie dies insbesondere bei Mord der Fall ist) darf die Strafe allenfalls auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gemildert werden;
  • von Strafe absehen darf das Gericht nur, wenn die Tat abstrakt nicht auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter im konkreten Fall - ohne die Strafmilderung - keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hätte.

 

Im Beispielsfall kann das Gericht die Strafe gegen A mildern und dabei unter die Mindeststrafdrohung (§ 250 StGB) von drei Jahren Freiheitsentzug gehen. Ein Absehen von Strafe wird in der Praxis nur unter besonderen Umständen in Frage kommen, z. B. wenn der Tatbeitrag des A gering ist und mit seiner Hilfe weitere Bankraube, die B und C bereits geplant hatten, verhindert werden können.

Haben A, B und C demgegenüber bei ihrem gemeinsamen Bankraub leichtfertig den Tod einer Bankangestellten verursacht, weil sich aus einer ihrer Schusswaffen ein Schuss gelöst hat, so darf das Gericht im Verfahren gegen den "Kronzeugen" A nicht von Strafe absehen, weil die entsprechende Tat (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB) auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist.


3. Ausschluss

Die neue Regelung findet keine Anwendung, wenn der Kronzeuge sein Wissen erst offenbart, nachdem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen hat. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten noch rechtzeitig auf Ihre Stichhaltigkeit überprüft werden können, bevor über die Strafmilderung entschieden wird. Dies soll dazu beitragen, dass nur derjenige eine Strafmilderung erlangt, der wirklich wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Straftat beigetragen hat.

Beispiel: Der wegen eines Menschenhandeldelikts Angeklagte hat während des gesamten Verfahrens geschwiegen. Erst am letzten Verhandlungstag, als ihm eine Verurteilung droht, macht er auf einmal vor dem Gericht Angaben über angebliche Drogenstraftaten von Personen, die dem Gericht und den Strafverfolgungsbehörden bislang unbekannt sind. Eine Strafmilderung nach der "Kronzeugenregelung" kommt dann nicht in Frage. Möglich bleibt es allein, die Aussage nach den allgemeinen Regeln bei der Strafzumessung noch zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen, falls das Gericht sie für überzeugend hält (§ 46 StGB).


4. Kein Automatismus der Strafmilderung

Die Strafmilderung ist kein Automatismus. Vielmehr hat das Gericht ausdrücklich die Aufgabe, den "Wert" der Aussage zur Schwere der Tat des "Kronzeugen" ins Verhältnis zu setzen. Es muss also abwägen, ob der konkrete Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten oder verhinderten Taten es rechtfertigen, dem "Kronzeugen" für seine eigene Tat eine Strafmilderung zu gewähren. Es bleibt dem Gericht daher insbesondere unbenommen, dem "Kronzeugen" wegen der besonderen Schwere seiner Schuld oder wegen des nur geringen Nutzens seiner Aussage eine Strafmilderung zu verwehren.

5. Bisherige Kronzeugenregelungen aufgehoben oder angepasst

Die derzeit existierenden spezifischen "Kronzeugenregelungen" wurden, soweit sie entbehrlich geworden sind, aufgehoben oder zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen an die Vorgaben der allgemeinen Strafzumessungsregel angepasst.

Wesentliche Unterschiede und Vorzüge im Vergleich zum früheren Kronzeugengesetz:

  •  Allgemeine Strafzumessungsegel
    Die Neuregelung ist eine allgemeine Strafzumessungsregel, d. h. sie ist grundsätzlich nicht auf bestimmte Delikte beschränkt. Die Strafverfolgungspraxis bemängelte an der früheren Kronzeugenregelung aus den 80er und 90er Jahren vor allem die enge Bindung an die Organisationsdelikte der §§ 129, 129a StGB (kriminelle / terroristische Vereinigung), da diese Delikte teilweise schwierig nachzuweisen sind und deren Voraussetzungen häufig auch schlicht nicht vorliegen. In der Praxis waren deshalb oft auch zunächst langwierige Ermittlungen nötig, bevor feststand, ob man einem kooperationsbereiten Beschuldigten die Vergünstigungen aus der früheren Kronzeugenregelung überhaupt in Aussicht stellen konnte.
  • Keine Identität der Deliktsgruppe erforderlich
    Die Tat des "Kronzeugen" und die Tat, auf die sich seine Präventions- oder Aufklärungshilfe bezieht, müssen nicht derselben Deliktsgruppe zuzuordnen sein.
  • Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch
    Die Neuregelung enthält Sicherungen, um die Gefahr zu minimieren, dass ein vermeintlicher Kronzeuge durch Falschangaben eine Strafmilderung erlangt. Dies geschieht vor allem durch die zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs (Angaben müssen vor Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht werden, um noch rechtzeitig überprüft werden zu können, siehe oben), aber auch durch die Ausweitung und Erhöhung der Strafen der für Falschangaben einschlägigen Straftatbestände (§ 145d StGB - Vortäuschen einer Straftat, § 164 StGB - Falsche Verdächtigung), wenn der Täter die Falschangaben macht, um sich die Strafmilderung der Kronzeugenregelung zu erschleichen. Beide Sicherungen sind auch in die für die Praxis wichtige Kronzeugenregelung des § 31 BtMG eingebaut worden. Im Übrigen hängt die Gewährung einer Strafmilderung natürlich auch zukünftig davon ab, dass das entscheidende Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angaben des "Kronzeugen" auch tatsächlich zu einem Aufklärungserfolg führen oder die Verhinderung einer schweren Straftat ermöglichen.  

(Quelle: Pressemitteilung vom 31.8.2009 des Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz. Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl. Mohrenstr. 37, 10117 Berlin. Telefon 030/18 580 9030. Telefax 030/18 580 9046. presse@bmj.bund.de


 

07.09.2009

BMJ Zypries zieht positive Bilanz in der Rechtspolitik

Bundesjustizministerin Zypries führte am 31. August folgendes zur Arbeit ihres Ministeriums in der 16. Legislaturperiode aus:

"Was wir in den letzten vier Jahren rechtspolitisch auf die Beine gestellt haben, kann sich sehen lassen. Es ist uns gelungen, den sozialen Rechtsstaat zu stärken und zu verteidigen. Wir haben für mehr Sicherheit gesorgt, dabei die Freiheitsrechte gewahrt und den Opferschutz verbessert. Beim Verbraucherschutz sind wir gut vorangekommen und haben dafür gesorgt, dass bei ungleichen Machtverhältnissen der schwächere Verhandlungspartner geschützt ist. Das Wirtschaftrecht haben wir in vielen Bereichen modernisiert, damit deutsche Unternehmen ökonomisch erfolgreich und international wettbewerbsfähig sein können. Aus der Finanz- und Wirtschaftskrise haben wir Konsequenzen gezogen, um unverantwortlichem Verhalten künftig einen Riegel vorzuschieben. Auf geänderte gesellschaftliche Verhältnisse haben wir mit umfassenden Reformen im Familienrecht reagiert. Den ehrenamtlich Tätigen haben wir bessere Rahmenbedingungen für ihr bürgerschaftliches Engagement gegeben. Den Rechtsstaat haben wir moderner und leistungsfähiger gemacht, weil Freiheit und Gerechtigkeit eine starke Justiz brauchen. Auch in der europäischen und internationalen Rechtspolitik haben wir wichtige Akzente gesetzt. Ich bin stolz auf unsere rechtspolitische Bilanz", erklärte Zypries.

Die wichtigsten rechtspolitischen Erfolge der 16. Legislaturperiode finden Sie einzeln dargestellt unter folgender URL:
http://www.bmj.bund.de/bilanz-legislatur

(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin; Telefon 030/18 580 9030; Telefax 030/18 580 9046; presse@bmj.bund.de)


 

03.09.2009

Opferbefragungen in den USA

Neue Daten für 2008 und Verlaufsdaten zurück bis 1999

September 2, 2009: Bureau of Justice Statistics Publication

The brochure

"Criminal Victimization, 2008"

presents the annual estimates of rates and levels of personal and
property victimization and describes the year-to-year change from 2007
as well as trends for the ten-year period from 1999 through 2008.

It is available online free of charge at:
http://www.ojp.usdoj.gov/bjs/abstract/cv08.htm.


 

02.09.2009

Drogen - Sucht - Kriminalität

Aktueller Band der Neuen Kriminologischen Schriftenreihe

Der unter obigem Titel erschienene Band 111 der Schriftenreihe der Kriminologischen Gesellschaft kann ab sofort beim Verlag oder über den Buchhandel bestellt werden.
In fünf Abteilungen dokumentiert er 21 aktualisierte Beiträge zur Jahrestagung der KrimG in Innsbruck:

  •  I. Bekämpfung der suchtassoziierten Kriminalität
  • II. Diagnose und Begutachtung von Abhängigen
  • III. Substitution und Intervention
  • IV. Therapie im strafrechtlichen Rahmen
  • V. Aktuelle kriminologische Themen.

Zusätzlich werden die Laudationes für die Preisträger der Beccaria-Medaillen in Gold, Prof. Dr. Roland Miklau und Prof. Dr. Norbert Nedopil, wiedergegeben.

Bibliographische Angaben:
Reinhard Haller und Jörg-Martin Jehle (Hrsg.):
Drogen - Sucht - Kriminalität
Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg GmbH 2009
IX und 370 Seiten. ISBN: 978-3-936999-63-1
(FVG, Ferdinandstraße 16, 41061 Mönchengladbach)