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30.01.2009 Ungenutzte PotenzialeZur Lage der Integration in DeutschlandUnter diesem Titel hat das "Berlin Institut für Bevölkerung und Entwicklung" (Autoren: Franziska Woellert, Steffen Kröhnert, Lilli Sippel und Reiner Klingholz) vor wenigen Tagen die Ergebnisse einer Sonderauswertung des deutschen Mikrozensus 2005 (N = rund 800 000) veröffentlicht. Die Autoren analysieren detailliert, wie sich Migrantengruppen in Deutschland (Aussiedler, Ausländer verschiedener Nationen) innerhalb der Gesellschaft integrieren (lassen). Hauptachsen der Analyse sind
Die Studie kann auch kostenlos als PDF-Datei (95 Seiten) unter folgender URL herunter geladen werden: Ergänzende Informationen (Abstract, Pressemitteilungen u.a.) finden sich auf der Homepage des BIBE unter folgender URL:
28.01.2009 Neues Zentrum für evidenzbasierte Kriminalpolitik in den USA gegründetNewsletter verfügbarDear Colleagues, this past summer, we successfully started the Center for Evidence-Based Crime Policy (CEBCP) at George Mason University with the support of many colleagues, students, and George Mason University's College of Humanities and Social Science and Office of the Provost. To view our progress, research programs and our full calendar of events, please see our first newsletter, at the following link: We wish to especially draw your attention to three items:
24.01.2009 Mehr als 1.200 Teen Courts in den USA sollen schon knapp 134.000 Fälle behandelt habenAngaben aus einer Einladung zu einer amerikanischen TagungHosted by the Global Issue Resource Center, the National Juivenile Justice Training to Implement or Enhance a local Teen Court or Youth Court Program will take place in Cleveland, Ohio from March 30-31, 2009. There are currently now more than a record 1,225 local youth and teen court programs in 49 states and the District of Columbia. During the most recent one year period, a record 111,868 juvenile and delinquent cases were referred to local youth and teen courts and more than a record 133,832 volunteers, to include both youth and adults volunteered to help with the disposition and sentencing of these juvenile cases. Youth court programs offer a positive alternative to traditional juvenile justice and school disciplinary procedures, hold juveniles accountable for their delinquent and criminal behavior, promote restorative justice principles, help educate youth about the legal system and encourage and teach civic and service life lessons. Register today and join those interested in establishing a new local program and other adults new to an existing local program. Keynote speakers and trainers include Scott Peterson, Nancy Miller, Gary Kepley and David Garcia. Register early as space is limited! For more information, please call the Global Issue Resource Center at (216) 987-2224 and/or e-mail Marcelle.Eades@tri-c.edu Download a brochure: http://www.tri-c.edu/community/globalissues/Pages/EventsConferences.aspx
24.01.2009 Comparative Criminology and Criminal JusticeNeues Angebot in Bangor, UK, für Master, Diploma und PromotionStudierende können an der Bangor University in Nordwales Comparative Criminology and Criminal Justice studieren. Wahlweise kann ein Master oder ein Diploma-Abschluß erworben werden. Ein Promotionsstudium kann an den Master angehängt werden. Eine Besonderheit für britische Hochschulen ist, dass in Bangor die Masterarbeit oder auch die Dissertation auf Wunsch auch in deutscher Sprache verfaßt werden können. Das Studium kann vollzeit oder teilzeit erfolgen. Interessenten können sich wenden an : PD Dr. Stefan Machura, Tel. 0044-1248-382214, email s.machura@bangor.ac.uk
21.01.2009 Erweitertes Führungszeugnis [scil. zum Schutz von Kindern und Jugendlichen]:Bundesregierung setzt Beschluss des Kindergipfels umDas Bundeskabinett hat am 21. Januar 2009 einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sollen künftig so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht. "Der Staat muss seine Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich vor Straftaten schützen. Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Speicherung im Bundeszentralregister im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird. Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst. "Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen - gleich für welche Beschäftigung - in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht", erläuterte Zypries. Im Einzelnen Betroffener Personenkreis Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,
Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis. Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden. Rückwirkung In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Dokumente Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 21. Januar 2009. Die Hauptüberschrift wurde zur weiteren Verdeutlichung ergänzt [Ergänzungstext in eckigen Klammern]
21.01.2009 Bundesregierung erleichtert europaweite Abschöpfung von Erträgen aus StraftatenDas Bundeskabinett hat am 21. Januar 2009 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Abschöpfung von illegal erworbenem Vermögen verbessert wird. Der Entwurf setzt einen Rahmenbeschluss der EU zur gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen um. Danach müssen die Mitgliedstaaten Gerichtsentscheidungen aus anderen EU-Staaten vollstrecken, mit denen die Tatbeute und die Tatwerkzeuge eingezogen werden. "Kriminelle dürfen aus ihren Straftaten kein Kapital schlagen. Außerdem müssen wir sicherstellen, dass sie die Tatwerkzeuge nicht für weitere Straftaten verwenden. Mit unserem Gesetzentwurf schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass eine europaweite Vollsteckung von ausländischen Einziehungs- oder Verfallsentscheidungen nicht durch bürokratische Hürden und unterschiedlichen Rechtssystemen unnötig erschwert wird. Damit tragen wir gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten der EU dafür Sorge, dass Straftäter ihr Vermögen zum Schutz vor staatlichem Zugriff nicht einfach ins Ausland verlagern können und dadurch ungeschoren davon kommen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Nach deutschem Strafrecht können Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht wurden, durch gerichtlichen Entscheid eingezogen werden. Auch kann der Verfall von Vermögenswerten angeordnet werden, die durch Straftaten erlangt wurden - beispielsweise gehen Gewinne aus Drogenverkäufen dann an den Staat. Vergleichbare Regeln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedsstaaten. Hat der Täter das Geld allerdings bereits ins Ausland geschafft, konnte eine solche gerichtliche Anordnung bisher nur mit erheblichem bürokratischem Aufwand vollstreckt werden. Künftig wird die Vollstreckung von rechtskräftigen ausländischen Einziehungs- und Verfallsentscheidungen erleichtert, weil die in einem Mitgliedstaat der EU ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich anerkannt wird. Auf die so genannte beiderseitige Strafbarkeit kommt es danach in der Regel nicht mehr an. Dadurch wird die Verfolgung von Taten wie beispielsweise die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, oder Waffen- und Drogenhandel verbessert. Die Mitgliedstaaten können in engen begrenzten Fällen die Vollstreckung verweigern. Verweigerungsgründe ergeben sich beispielsweise dann, wenn der Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem anderen Staat verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner Abwesenheit erging. Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses erfolgt durch entsprechende Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
Wenn der Vollstreckungserlös weniger als 10.000,00 Euro beträgt, verbleibt er in dem Staat, in dem das Vermögen abgeschöpft wurde. Liegt der Betrag darüber, wird die Hälfte des Betrages an den anderen Staat abgeführt. In dem Beispielsfall würde die deutsche Behörde also 25.000,00 Euro an die französische Behörde abgeben. Auch mit Staaten außerhalb der Europäischen Union kann Deutschland künftig im Einzelfall eine Regelung über die Aufteilung des abgeschöpften Vermögens treffen. Aus Anlass der Umsetzung des Rahmenbeschlusses soll das IRG auch um Regelungen erweitert werden, nach denen der Verletzte einer Straftat unter verbesserten Voraussetzungen eine staatliche Entschädigungsleistung aus dem deutschen Anteil erhalten kann. Durch das Gesetz sollen die Anforderungen an den Nachweis des Schadens erleichtert werden. Künftig ist nicht mehr erforderlich, dass ein deutsches Gericht einen Schadensersatzanspruch festgestellt hat. Es genügt auch die Vorlage eines ausländischen Titels, wenn er in Deutschland vollstreckbar ist.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Die parlamentarischen Beratungen sollen noch in dieser Wahlperiode abgeschlossen werden. Dokumente Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 21. Januar 2009
21.01.2009 Verständigung in Strafverfahren künftig gesetzlich geregeltAuf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett am 21. Januar 2009 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Der Entwurf enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis. "Seit über 20 Jahren gehört es zum Alltag in deutschen Gerichtssälen, dass sich das Gericht und die weiteren Beteiligten über den Verlauf des Strafprozesses und über das Ergebnis verständigen. Das gilt nicht nur für große und komplexe Wirtschaftstrafverfahren - Verständigungen sind kein Privileg für Reiche oder Weiße-Kragen-Täter. Auch im Bereich der Drogenkriminalität, bei Gewaltdelikten oder in Verfahren wegen kleinerer Kriminalität werden so genannte Absprachen getroffen. Der Bundesgerichtshof hat Verständigungen als sinnvolle Alternative zur Durchführung des Strafverfahrens "bis zum bitterem Ende" anerkannt und ihnen in mehreren Entscheidungen gewisse Konturen gegeben. Es ist aber die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, praktisch bedeutsame Vorgänge des Strafverfahrens nicht der Rechtsprechung zu überlassen, sondern selbst für die notwendige Rechtsklarheit zu sorgen. Mit unserem Gesetzentwurf wird erstmals geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Verständigung zustande kommen darf. Gleichzeitig halten wir an den bisherigen bewährten Grundsätzen des Strafprozesses fest: Auch in Zukunft ist das Gericht zur umfassenden Wahrheitsermittlung verpflichtet, und auch eine aufgrund einer Verständigung festgelegte Strafe muss der Schuld des Täters gerecht werden. Wir schaffen daneben durch weitreichende Dokumentations- und Mitteilungspflichten eine größtmögliche Transparenz der Verfahrensabläufe. Nach unserem Gesetzentwurf dürfen Absprachen nur in öffentlicher Hauptverhandlung getroffen werden. Damit stellen wir klar: Es wird auch in Zukunft kein Mauscheln in den Hinterzimmern, kein Feilschen um das Urteil und keinen Handel mit der Gerechtigkeit geben", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Im Einzelnen: 1. Handlungsbedarf 2. Lösung
Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine "2-Klassen-Justiz" vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören. 3. Inhalt Gegenstand Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung sind der Schuldspruch - also die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand verurteilt wird - und die Ankündigung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum belässt. Zustandekommen Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine Bedenken und Vorschläge äußert. Transparenz Folgen des Scheiterns Rechtsmittel Kommunikation Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Dokumente Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 21. Januar 2009
16.01.2009 Gesundheitliche Folgen von GewaltStudie des Robert Koch Instituts im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung der BundesregierungDas RKI hat einen von Claudia Hornberg et al. verfassten Bericht veröffentlicht. Die rund 60seitige Broschüre mit Schaubildern und Tabellen zu empirischen Erhebungen trägt den Titel "Gesundheitliche Folgen von Gewalt unter besonderer Berücksichtigung von häuslicher Gewalt gegen Frauen" (Berlin 2008, Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 42).
14.01.2009 Grenzüberschreitende Kriminaliät im Osten nach dem Wegfall der GrenzkontrollenInteressante Studie der IHK OstbrandenburgAn Prognosen über eine sich verschlechternde Sicherheitslage nach dem am 21. Dezember 2007 anstehenden Beitritt weiterer Staaten in Mittel- und Osteuropa zum Schengen-Raum mangelte es nicht. In einigen Grenzregionen wurde vom Anstieg der Unsicherheit bei der Bevölkerung und unter Unternehmern berichtet. Die tatsächliche Entwicklung gab den negativen Erwartungen nicht recht. Die Details der unter Leitung von Dr. Knuth Thiel durchgeführten Befragung sind in einer Broschüre mit dem folgenden Titel wiedergegeben:
12.01.2009 Polizei in Schottland und EuropaElektronische Dokumente auf der Homepage des Schottischen Instituts für Polizeiforschung (http://www.sipr.ac.uk/ ) Im September 2008 hat das SIPR (http://www.sipr.ac.uk/ ) in Edinburgh eine internationale Tagung zum Thema "Policing Scotland in a European Context" veranstaltet. Abstracts, ausgewählte Vorträge und sonstige Dokumente zu dieser Tagung können unter folgender URL recherchiert und ggf. herunter geladen werden: http://www.sipr.ac.uk/events/Outputs_Conference2008.php
09.01.2009 Materialien zur PräventionElektronische Dokumentation auf der Homepage des Deutschen PräventionstagesAusgewählte Vorträge und sonstige Dokumente zum 13. Deutschen Präventionstag in Leipzig (Juni 2008), aber auch Materialen zu früheren DPT können unter folgender URL recherchiert und, in der Regel als PDF-Dateien, auch herunter geladen werden:
08.01.2009 Anti-Korruptions-Akademie im AufbauInterpol und UNODC wollen zusammen ab Herbst 2009 in Laxenburg (Österreich) eine Akademie betreiben, in der Beamte aus aller Welt Gelegenheit bekommen werden, Strategien zur Korruptionsbekämpfung zu erlernen.
07.01.2009 Gesundheitsförderung in HaftVierte Europäische Tagung vom 15.-17. April 2009 in WienDie Tagung wird von der Deutschen AIDS-Hilfe, dem Berliner Verein "akzept" und dem Wissenschaftlichen Institut der Ärzte Deutschlands veranstaltet. Arbeitsgruppen sind unter anderem zu folgenden Themenbereichen vorgesehen:
05.01.2009 SicherungsverwahrungBundesweites Forum der Führungsakademie im Bildungsinstitut des Niedersächsischen Justizvollzuges am 10. und 11. März 2009 in CelleAuf dieser Veranstaltung sollen unter anderem Konzepte der Behandlung, Unterbringung und Nachsorge von Untergebrachten in den Niederlanden, Österreich, Schweiz und Skandinavien vorgestellt werden. Außerdem sollen Entwürfe für ein länderübergreifendes Qualitätskonzept (Benchmarking) zur Diskussion gestellt werden.
02.01.2009 Junge Menschen und KriminalitätTagung der Schweizerischen Arbeitsgruppe für Kriminologie vom 4.-6. März 2009 in InterlakenDie Referate dieser Tagung sind unter folgenden Gruppen-Überschriften gegliedert:
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