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29.10.2010 Aktuelle Mitteilung des Statistischen Bundesamtes:Zahl der Verurteilten im Jahr 2009 weiter rückläufig
Wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden (Destatis) mitteilt, wurden im Jahr 2009 rund 844 500 Personen wegen Verbrechen oder Vergehen rechtskräftig verurteilt. Das waren 3% weniger als im Vorjahr (knapp 874 700). Gegenüber 2007, als die Strafverfolgungsstatistik erstmals flächendeckend in Deutschland durchgeführt wurde, ging die Verurteiltenzahl um 6% zurück. Maßgeblich wird dieser Trend durch einen Rückgang bei den Straftaten im Straßenverkehr beeinflusst. Im Jahr 2009 wurden rund 188 400 Personen oder 22% aller Verurteilten wegen Straßenverkehrsdelikten belangt. 2008 wurden in dieser Deliktgruppe noch etwa 204 900 Verurteilte gezählt. Von den im Jahr 2009 insgesamt rund 844 500 Verurteilten erhielten 5%, also 44 600, eine Freiheits- oder Jugendstrafe ohne Bewährung. Bei 108 600 Verurteilten (13%) wurde die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Damit erhielten sieben von zehn der zu Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilten Personen die Gelegenheit, einen Gefängnisaufenthalt durch eine erfolgreiche Bewährungszeit zu vermeiden. Die zahlenmäßig wichtigste strafrechtliche Sanktion war die Geldstrafe nach allgemeinem Strafrecht. 2009 wurden 593 100 Verurteilte mit einer Geldstrafe belegt; das waren rund 70% aller Verurteilten. Mit so genannten Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln nach Jugendstrafrecht wie etwa Jugendarrest, Arbeitsauflagen oder Weisungen wurden die Straftaten von weiteren 98 200 Personen (12% aller Verurteilten) sanktioniert. Insgesamt verurteilten deutsche Gerichte 116 900 Personen nach Jugendstrafrecht (14%) und 727 600 Personen nach allgemeinem Strafrecht (86%). Das stärker am Erziehungsgedanken ausgerichtete Jugendstrafrecht kann auch für Heranwachsende bis 20 Jahren angewendet werden, wenn das Gericht eine verzögerte Reife feststellt. 2009 kam es annähernd bei zwei von drei verurteilten Heranwachsenden (65%) zur Anwendung. Junge Menschen wurden im Jahr 2009, bezogen auf ihren Anteil in der Bevölkerung, weitaus häufiger verurteilt als Ältere: Jugendliche (14 bis 17 Jahre) fast doppelt so oft, Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) dreimal so oft wie Erwachsene ab 21 Jahren. Dabei ist die registrierte Kriminalität ein vorwiegend männliches Phänomen. 2009 waren 82% der Verurteilten Männer (688 600). Für Männer wie für Frauen gilt gleichermaßen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Alter von Anfang bis Mitte 20 am höchsten ist. Danach geht sie kontinuierlich zurück – Kriminalität bleibt in der Regel eine Übergangserscheinung in der Lebensgeschichte. Nach den Straßenverkehrsdelikten waren Diebstahl beziehungsweise Unterschlagung die häufigsten Delikte. Im Jahr 2009 wurden 149 200 (18%) Personen deswegen verurteilt, weitere 101 600 (12%) wegen Betrugs. Wegen Körperverletzungsdelikten mussten sich 84 000 (10% der Verurteilten) verantworten, wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz 59 400 (7%). Ausgewählte Ergebnisse der Strafverfolgungsstatistik 2008 sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
Weitere Dateien und Hintergrundinformation unter: Weitere Auskünfte gibt: Stefan Alter, Telefon: +49 611 75 4114, E-Mail: rechtspflegestatistik@destatis.de (Quelle: Pressemitteilung DESTATIS, Nr.388 vom 27.10.2010)
29.10.2010 GewaltphänomeneStrukturen, Entwicklungen und ReaktionsbedarfEin besonderes Angebot der Bibliothek des Bundeskriminalamts
Die in der vergangenen Woche in Wiesbaden veranstaltete Herbsttagung 2010 des BKA stand unter dem Generalthema aktueller Gewaltphänomene: namentlich Gewalt im Sozialen Nahbereich, Gewalt im Islamismus; Gewalt bei sportlichen Großereignissen. Die Bibliothek des BKA hat diese Tagung zum Anlass genommen, in schon gut bewährter Tradition den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Literaturauswahl als gedruckte Broschüre zur Verfügung zu stellen (COD-Literatur-Reihe, Band 22, 2010). Diese Broschüre kann nunmehr auch kostenlos als PDF-Datei auf der Homepage des BKA herunter geladen werden:
28.10.2010 Drakonische Strafe in IranDieb wird vor Publikum Hand amputiert
Iran setzt auf Abschreckung: Mithäftlinge mussten zuschauen, wie einem verurteiltem Räuber die Hand amputiert wurde. Damit häufen sich die Hinweise, dass das iranische Regime die grausame Strafe jetzt öfters verhängen will. Das Schicksal eines weiteren verurteilten Diebs ist unklar. Teheran - Im Iran ist einem verurteilten Dieb die Hand amputiert worden. Der 32-jährige Mann sei bereits mehrfach verurteilt worden, berichtete die Agentur Mehr am Sonntag. Die Amputation wurde demnach vor den Augen von Mithäftlingen in einem Gefängnis in der Stadt Jasd vollzogen. Weitere Information auf Spiegel-Online unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,725011,00.html
27.10.2010 Bundesweite DNA-Analyse-Datei im Bundeskriminalamt:Aktuelle Statistik zum Stand von Ende September 2010
Nach den Angaben des BKA umfasste die dort geführte und bundesweit angelegte DNA-Analyse-Datei einen Bestand von 883.199 Datensätzen, aufgeteilt in 702 015 so genannte Personendendatensätze und 181 184 so genannte Spurendatensätze. Auf der einen Seite wird der monatliche Zugang an neuen Datensätzen mit rund 8 500 angegeben. Auf der anderen Seite wird mitgeteilt, dass seit dem Beginn des Datenbankbetriebs (1998) rund 142 000 Datensätze wieder gelöscht wurden. Was die „Treffer“, also die zu einer Aufklärung von Vergehen und Verbrechen beitragende Menge von Zuordnungen von Spuren, betrifft, so teilt sich die seit Errichtung der Datei im Jahr 1998 bis zum Ende des III. Quartals 2010 erreichte Gesamtzahl von 105.975 Treffer wir folgt auf: In rund 23 000 sog. Spur-Spur-Treffer, d. h. die Feststellung, desselben Spurverursachers an verschiedenen Tatorten; und in rund 83 000 sog. Personen-Treffer, bei denen eine Tatsortspur einem Spurenverursacher zugeordnet werden konnte. Zum Ablauf des 30.9.2000 war die Zählweise der Statistik umgestellt worden. Die neue Zählweise gilt seit dem 1.10.2000. Von da an bis zum 30.9.2010 wurden insgesamt 82 200 Treffer erzielt. Diese Spur-Person bzw. Person-Spur Treffer verteilten sich wie folgt auf die Deliktsformen:
Die Originalangaben, zudem ergänzt durch Kurzbeschreibungen zu acht „beispielhaften Aufklärungserfolgen“ betreffend Taten, die zwischen 1973 und 2006 begangen worden waren, finden sich unter der folgenden URL: http://www.bka.de/profil/faq/dna02.html Allgemein nützliche Hinweise zur DNA, zur Methode der DNA-Analyse, und zur DNA-Datei finden sich, unter der Überschrift „Infos rund um die DNA-Analyse“, unter folgender URL: http://www.bka.de/profil/faq/dna01.html
25.10.2010 Situationsanalyse zur amtlich bekannt gewordenen Korruption in Deutschland.Bundeskriminalamt veröffentlicht im Lagebericht Korruption 2009 aktuelle Zahlen
Bundeslagebild Korruption 2009 Im Jahr 2009 wurde vom Bundeskriminalamt (BKA) und den Landespolizeidienststellen in 1.904 Korruptionsverfahren ermittelt, was einem Anstieg von etwas mehr als 5 % im Vergleich zum Vorjahr (1.808) entspricht. Ein Großteil der Ermittlungsverfahren (87 %) betraf den Bereich der strukturellen Korruption. Hierbei handelt es sich um Fälle, bei denen die Korruptionshandlung auf Grundlage längerfristig angelegter Beziehungen bereits im Vorfeld der Tatbegehung bewusst geplant wurde. Bei mehr als einem Drittel der gemeldeten Delikte bestanden die festgestellten korruptiven Beziehungen über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Die Zahl der vom BKA und den Landespolizeidienststellen registrierten einzelnen Korruptionsstraftaten ist um rund 26 % zurückgegangen. Während im Vorjahr 8.569 Fälle gemeldet wurden, waren es 2009 noch 6.354 polizeilich festgestellte Delikte. Sowohl bei den Korruptionsstraftaten als auch bei den so genannten Begleitdelikten, also den mit Korruptionsstraftaten unmittelbar zusammenhängenden Straftaten (z. B. Betrugs- und Untreuehandlungen, Urkundenfälschung, Strafvereitelung), wurde im Jahr 2009 der niedrigste Wert der vergangenen fünf Jahre registriert. Der Schwerpunkt der Korruptionsfälle lag im Jahr 2009 im Bereich der öffentlichen Verwaltung, wobei sich der Trend einer Verlagerung in den Bereich der Wirtschaft weiter fortgesetzt hat. BKA-Präsident Jörg Ziercke: Zwar spielten internationale Korruptionssachverhalte auch im Jahr 2009 vom Aufkommen her eine untergeordnete Rolle. Allerdings war mit 69 Straftaten nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) und 40 Straftaten nach dem EU-Bestechungsgesetz (EUBestG) im Vergleich zu den Vorjahren ein erneuter Anstieg zu verzeichnen (2008 IntBestG: 31 Straftaten; EUBestG: 10 Straftaten). BKA-Präsident Jörg Ziercke: Im Jahr 2009 wurden im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten 2.953 Tatverdächtige (2008: 3.020) registriert. Dies bedeutet einen geringen Rückgang von etwas mehr als 2 % gegenüber dem Vorjahr. Von den Tatverdächtigen waren 1.547 (Vorjahr: 1.694) den Korrumpierten, also den so genannten "Nehmern" und 1.406 (Vorjahr: 1.326) den Korrumpierenden, also den so genannten "Gebern" zuzuordnen. Während Privatpersonen und die Baubranche bei den „Gebern“ wie in den Vorjahren dominieren, tritt inzwischen auch die Automobilbranche häufiger als „Geber“ auf. Der Mehrjahresvergleich zeigt, dass die „Erlangung von Aufträgen“ auf der „Geber“-Seite mit Abstand das bevorzugte Ziel korruptiven Handelns ist. Bei den „Nehmern“ ist die Leitungsebene insgesamt deutlich überrepräsentiert – Korruption kann demnach durchaus als „Leitungsdelikt“ bezeichnet werden, da die Attraktivität für korruptive Anbahnungen mit größeren Entscheidungsbefugnissen steigt. Ebenso wie in den Vorjahren bilden Bargeld- und Sachzuwendungen den Schwerpunkt bei den Vorteilen auf der „Nehmer“-Seite. (Quelle: Pressemitteilung des BKA vom 15. 10. 2010) Der komplette Bericht ist unter folgender URL als PDF-Datei abrufbar: http://www.bka.de/lageberichte/ko.html
20.10.2010 "Schwitzen statt Sitzen" in Baden-WürttembergEin Bericht zu einem von Chance e.V. und der Landesstiftung Baden-Württemberg geförderten Nachsorge-Projekt des Netzwerks Straffälligenhilfe
Das Netzwerk Straffälligenhilfe in Baden-Württemberg, ein Zusammenschluss von autonomen Mitgliedsvereinen der drei Dachverbände Ziel diese Projekts ist die Haftvermeidung durch Umwandlung von uneinbringlichen Geldstrafen in gemeinnützige Arbeitsauflagen. Die gemeinnützige Arbeit ist für die Einsatzstellen kostenfrei. Dies bedeutet:
Für das Land Baden-Württemberg ist eine Kostenersparnis in Höhe von 15 Mio. € jährlich zu erwarten (ca. 200.000 vermiedene Hafttage à 75€) Das Netzwerk hat ein Qualitätskonzept erarbeitet. Es kann unter folgender URL eingesehen und herunter geladen werden: http://www.badlandverb.de/gk-ga.pdf Eine Information aus dem Verband Bewährungs- und Straffälligenhilfe Württemberg verdeutlicht die Entwicklung in den vergangenen Jahren: Die Entwicklung aller Leistungsangebote im württembergischen Verbandsgebiet im Zeitraum von 2001 – 2009 wird in einer Excel-Tabelle mit zusätzlichen Schaubildern verdeutlicht: Ergänzender Hinweis: Weitere Informationen über Chance e.V. stehen unter: http://www.projekt-chance.de/ Weitere Informationen zum Badischen Landesverband für Soziale Rechtspflege stehen unter: http://www.badlandverb.de/ Weitere Informationen zum Verband Bewährungs- und Straffälligenhilfe Württemberg stehen unter: http://www.verband-bsw.de/ Weitere Informationen zum DPWV, Landesverband Baden-Württemberg, stehen unter: http://www.paritaet-bw.de/content/e153/
18.10.2010 Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen ist verfassungsgemäßErfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2010, 1 BvR 1789/10) Der am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) untersagt den Verkauf von alkoholischen Getränken in Ladengeschäften aller Art, darunter auch Tankstellenshops, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Ausgenommen von dem Verkaufsverbot sind Hofläden und Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben sowie auf Verkehrsflughäfen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die in Baden-Württemberg eine Tankstelle einschließlich „Tankshop“ gepachtet hat, die Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere verletzt das zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs die Beschwerdeführerin nicht in ihren Verfassungsrechten. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die beschränkende Verkaufsregelung greift zwar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Sie erfüllt aber die Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Normen. Als Regelung der Gefahrenabwehr fällt sie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Neuregelung die gewichtigen Gemeinwohlziele, einem vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Alkoholmissbrauch und dadurch bedingten Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Die Annahme des Gesetzgebers, dass die tageszeitliche Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten zu einer Verringerung der mit einem missbräuchlichen Konsumverhalten einhergehenden Gefahren führt, ist nicht zu beanstanden. Es ist nahe liegend, dass durch eine Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit von Alkohol der vermehrte Konsum und die damit einhergehende Entstehung von Szenetreffs, insbesondere an den nicht privilegierten Verkaufsstellen wie Tankstellen und Kiosken, eingedämmt werden kann. Weder eine Beschränkung des Verkaufverbots auf bestimmte alkoholische Getränke noch eine Einschränkung des Verbotszeitraums wären mildere Mittel, die die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen lassen könnten, da sie nicht in gleichem Maße wirksam wären. Dies gilt auch für einzelfallbezogene polizeirechtliche Maßnahmen, da diese voraussetzen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits eingetreten ist. Ferner würden lokal begrenzte Alkoholkonsumverbote in Form von Polizeiverordnungen lediglich zu einer örtlichen Problemverlagerung führen. Angesichts des bezweckten Schutzes hochrangiger Gemeinschaftsgüter steht die angegriffene Regelung in einem angemessenen Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Beschwerdeführerin. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz und der geforderten folgerichtigen Umsetzung des gewählten Schutzkonzepts. Denn die dortige Ausgangssituation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Der Landesgesetzgeber hat Ausnahmen vom nächtlichen Verkaufsverbot für bestimmte privilegierte Verkaufsstellen vorgesehen, weil er diesen gerade kein identisches Gefährdungspotential beimaß. Sämtlichen privilegierten Verkaufsstellen ist gemein, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte gekennzeichnet ist. Demgegenüber findet beim Erwerb von Alkoholika in Tankstellen und Supermärkten der Konsum häufig an Örtlichkeiten im öffentlichen Raum an so genannten Szenetreffs statt, an denen sich die Konsumenten gerade keiner derartigen Kontrolle ausgesetzt fühlen. Vor diesem Hintergrund verletzt das angegriffene Alkoholverkaufsverbot auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung von privilegierten und nicht privilegierten Verkaufsstellen liegt gerade in dem nachvollziehbar begründeten unterschiedlichen Potential der Verkaufsstellen, zur Bildung von Szenetreffs und missbräuchlichem Alkoholkonsum sowie den mit diesem verbundenen gefährlichen Begleiterscheinungen beizutragen. (Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressestelle, Pressemitteilung Nr. 92/2010 vom 12. Oktober 2010) Die vollständige Entscheidung kann hier eingesehen werden: 1 BvR 1789/10
15.10.2010 Zu Rolle und Bedeutung der Kriminologie im öffentlichen demokratischen DiskursEine aktuelle Schrift aus englischer Sicht
Description What is the role and value of criminology in a democratic society? How do, and how should, its practitioners engage with politics and public policy? How can criminology find a voice in an agitated, insecure and intensely mediated world in which crime and punishment loom large in government agendas and public discourse? What collective good do we want criminological enquiry to promote? In addressing these questions, Ian Loader and Richard Sparks offer a sociological account of how criminologists understand their craft and position themselves in relation to social and political controversies about crime, whether as scientific experts, policy advisors, governmental players, social movement theorists, or lonely prophets. They examine the conditions under which these diverse commitments and affiliations arose, and gained or lost credibility and influence. This forms the basis for a timely articulation of the idea that criminology’s overarching public purpose is to contribute to a better politics of crime and its regulation. Public Criminology? offers an original and provocative account of the condition of, and prospects for, criminology which will be of interest not only to those who work in the fields of crime, security and punishment, but to anyone interested in the vexed relationship between social science, public policy and politics. Weiteres unter:
13.10.2010 Soziale Arbeit - Risikomanagement - GesellschaftInternationale Fachtagung vom 1. bis 3. Dezember 2010 in Frankfurt am Main
Diese internationale Fachtagung befasst sich mit den Folgen der Wirtschaftskrise insbesondere mit deren Auswirkungen auf die Einrichtungen der Straffälligenhilfe durch Sparmaßnahmen, sowie mit strukturellen und organisatorischen Veränderungen. Gravierende Straftaten in den vergangenen Jahren führten zu heftigen Auseinandersetzungen in den Medien. Wie haben sich Bewährungshilfe und Straffälligenhilfe in dieser Situation dargestellt und welche Wege soll sie in diesem Zusammenhang in der Zukunft gehen? Die neueren Ansätze "what works", "der Risikoorientierung", der Risk- und Needs-Assessments und der Lernprogramme, werden in den europäischen Ländern mit unterschiedlicher Dringlichkeit diskutiert. Weitere Information unter: http://www.dbh-online.de/veranstaltungen.php?id=233
12.10.2010 Erzieherische Hilfen für junge MenschenAktuelle Destatis-Zahlen für das Berichtsjahr 2009
WIESBADEN - Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, hat im Jahr 2009 für rund 509 000 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Deutschland eine erzieherische Hilfe durch das Jugendamt oder in einer Erziehungsberatungsstelle begonnen. Das waren etwa 8 000 beziehungsweise 1,6% mehr als im Jahr 2008. Bundesweit haben somit rund 3% aller jungen Menschen unter 21 Jahren eine erzieherische Hilfe neu in Anspruch genommen. Den größten Anteil unter allen neu gewährten erzieherischen Hilfen hatte 2009 mit 66% die Erziehungsberatung - gut 304 000 junge Menschen nahmen sie in Anspruch. Ihre Zahl ging im Vergleich zum Vorjahr um 1% zurück. Familienorientierte Hilfen haben in knapp 53 000 Familien begonnen. Gegenüber 2008 legte ihre Zahl um rund 4% zu. Mit diesen Hilfen wurden rund 102 000 Kinder und Jugendliche erreicht. Gut jedes fünfte Kind (21%), das zusammen mit seiner Familie eine Erziehungshilfe begann, hatte das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet. Häufiger als im Vorjahr wurden junge Menschen, die eine Erziehungshilfe neu in Anspruch nahmen, außerhalb des Elternhauses untergebracht. Für mehr als 49 000 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene begann eine Vollzeitpflege in einer anderen Familie, eine Heimerziehung oder eine Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform. Begonnene Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen bei (drohender) seelischer Behinderung in Deutschland 2009 nach Hilfeart *)
(Quelle: Pressemitteilung des Statistischen BundesamtesNr. 359 vom 07.10.2010)
Die vollständige Pressemitteilung ist auch im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter folgender URL zu finden: Weitere Auskünfte gibt es bei: Weitere kostenlose Ergebnisse gibt es im Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes unter
Detaillierte Angaben zu Baden-Württemberg vermittelt ein vom Statistischen Landesamt am 6. Oktober veröffentlichter Bericht: Kinder- und Jugendhilfe Teil I – Erzieherische Hilfen in Baden-Württemberg 2009 sowie in den Stadt- und Landkreisen http://www.statistik-bw.de/Veroeffentl/Statistische_Berichte/3831_09001.pdf
11.10.2010 Jugendkriminalität und Jugendgerichtsbarkeit in Baden-WürttembergStatistik Akutell
Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg hat in einer kurzen Broschüre zentrale Daten über Tatverdächtigenbelastungszahlen im Jahr 2009, TVBZ in Stadt und Land, Entwicklungen seit 2000, sodann Verurteiltenzahlen und Sanktionen zusammengestellt und in Schaubildern aufbereitet. Die Informationen können auch kostenlos als PDF-Datei herunter geladen werden unter folgender URL:
Ergänzender Hinweis:
08.10.2010 Grenzen der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grund und Grenzen des Freiheitsentzugs bei einem ausländischen Strafverfolgten
Bundesverfassungsgericht Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Festhaltung eines ausländischen Strafverfolgten im Rahmen internationaler Rechtshilfe Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags trug er im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Aktivitäten als Mitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) von den türkischen Behörden gefoltert und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein. Im September 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines türkischen Festnahmeersuchens, ausweislich dessen er an Bombenanschlägen und Tötungsdelikten in der Türkei beteiligt gewesen sein soll, in Deutschland festgenommen und dem Amtsgericht vorgeführt. Nach einem von dort eingeholten Bericht des Landeskriminalamtes ist bei dem Beschwerdeführer ein posttraumatisches, ggf. auch hirnorganisches Psychosyndrom nach langer Haft, Folter und Hungerstreik ärztlich diagnostiziert worden, aufgrund dessen bei längerer Haft mit schweren psychischen Krisen bei ihm zu rechnen und eine Fluchtgefahr eher unwahrscheinlich sei. Nach Anhörung des Beschwerdeführers ersuchte das Amtsgericht mit nicht unterzeichnetem formularmäßigem Schreiben ohne Begründung die Justizvollzugsanstalt um Aufnahme des Beschwerdeführers zum Vollzug und ordnete mit Beschluss die ärztliche Begutachtung zur Feststellung seiner Haftfähigkeit an. Der Beschwerdeführer wurde sechs Tage später aus der Haft entlassen, nachdem seine Haftunfähigkeit ärztlich festgestellt worden war. Mit Beschluss vom Juni 2007 lehnte das Kammergericht seine Anträge auf Gewährung einer Haftentschädigung und Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ab. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Inhaftierungsanordnung des Amtgerichts und den ablehnenden Beschluss des Kammergerichts in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sei als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Festhalteanordnung verfassungswidrig, da sie keine richterliche Sachaufklärung für die Freiheitsentziehung voraussetze. Selbst bei verfassungskonformer Auslegung fehle es an einer formell und materiell rechtmäßigen Festhalteanordnung des Amtsgerichts. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit den Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung aus Art. 104 Abs. 1 bis 3 GG verletzen. Die Sache ist an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlicher Verfahren, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. 1. Soweit der Beschwerdeführer allerdings die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG als solche rügt, hat seine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. Die Vorschrift setzt zwar nach ihrem Wortlaut für die Anordnung der Festhaltung im Rahmen internationaler Rechtshilfe lediglich die richterliche Prüfung der Identität des Festgenommenen voraus, nicht aber eine Sachaufklärung des Amtsgerichts zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung. Diese ist nach § 17 IRG erst dem Oberlandesgericht vorbehalten, dem dabei keine Entscheidungsfrist gesetzt ist. Zur Ausräumung der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Bedenken, ob ein Gericht bei Freiheitsentziehungen von einer sachlichen Prüfung überhaupt derart weitreichend freigestellt werden darf, bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG. So ist das Amtsgericht zumindest in Evidenzfällen verpflichtet, in summarischer Weise auch das Vorliegen eines Haftgrundes und die weiteren Haftvoraussetzungen nach dem IRG in seine Prüfung einzubeziehen. Liegt danach ein Haftgrund offensichtlich nicht vor oder ist die Auslieferung von vornherein unzulässig, muss das Amtsgericht vor seiner Entscheidung zunächst versuchen, die Sach- und Rechtslage mit der Generalstaatsanwaltschaft zu erörtern, damit diese entweder die umgehende Freilassung des Festgenommenen verfügen oder aber sachliche oder rechtliche Erkenntnisse einbringen kann. Bleiben durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Haft, über die das Oberlandesgericht nicht fristgerecht entscheiden kann, so muss das Amtgericht in erweiternder, verfassungskonformer Auslegung des § 22 Abs. 3 IRG eine Freilassungsanordnung erlassen. 2. Die beiden Fachgerichte haben sich vorliegend nicht hinreichend mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei auseinandergesetzt, obwohl sich die Prüfung eines daraus folgenden Auslieferungshindernisses nach dem IRG aufdrängen musste. Denn der Beschwerdeführer war von den dafür zuständigen und sachkundigen Bundesämtern als politisch Verfolgter und Asylberechtigter anerkannt worden. Es fehlt schon an einer für den Beschwerdeführer und das Bundesverfassungsgericht nachprüfbaren Entscheidung über die Freiheitsentziehung durch das Amtsgericht, das keine schriftliche Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG erlassen, sondern lediglich um Aufnahme des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt ersucht hat. Eine solche Verfahrensweise widerspricht den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien bei Freiheitsentziehung, insbesondere dem Richtervorbehalt, und erschwert die Eröffnung der Verteidigungs- und Einwendungsmöglichkeiten des Festgenommenen. Ebenso wenig befassen sich beide Gerichte mit der gleichermaßen naheliegenden Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers, der über ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Meldeanschrift in Deutschland verfügt, auch angesichts seines Gesundheitszustands der Haftgrund der Fluchtgefahr ausnahmsweise verneint werden kann. Die vollständige Entscheidung kann unter folgender URL eingesehen und herunter geladen werden: (Quelle: Pressestelle des BVerfG, Pressemitteilung Nr. 91/2010 vom 5. Oktober 2010)
05.10.2010 Aktueller Bericht über Gefangenenraten in der Welt:World Prison Population List 2010
By Roy Walmsley This eighth edition of the World Prison Population List gives details of the number of prisoners held in 218 Key Points (only selection): * Almost half of these are in the United States (2.29m), Russia (0.89m) or China (1.57m sentenced prisoners). * The United States has the highest prison population rate in the world, 756 per 100,000 of the national * Almost three fifths of countries (59%) have rates below 150 per 100,000. * The world population in 2008 is estimated at 6,750 million (United Nations); set against a world prison More details in the PDF-File:
04.10.2010 Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen von Kinder- und Jugendhilfe, Psychiatrie und JustizIndikationen, Verfahren, Alternativen und Effekte
Ergebnisse eines Projekts des Deutschen Jugendinstituts Auszug aus der Ankündigung: Nachdem in den letzten Jahren das Thema „Freiheitsentziehende Maßnahmen“ wieder verstärkt Gegenstand von Debatten und Kontroversen wurde, hat das DJI-Projekt „Freiheitsentziehende Maßnahmen - Indikationen, Verfahren, Alternativen“ (…) diese Debatte mit folgenden Schwerpunkten aufgegriffen: * Zunächst ging es um die einer freiheitsentziehenden Maßnahme (FM) zugrunde liegenden Indikationsstellungen sowie um die rechtlichen Vorgaben und Verfahren bei FM und deren Umsetzung. * Mit fortschreitendem Verlauf des Projekts hat sich zunehmend auch die Frage nach den „Effekten“ von geschlossener Heimunterbringung gestellt. Das Zusatzmodul „Effekte vom FM" als Verlängerung des Projekts "Freiheitsentziehenden Maßnahmen“ greift das große fachliche Interesse an diesen Fragen auf. Unter diesen Aspekten standen im Mittelpunkt der ersten Projektphase empirische Analysen
Fokussiert wurden ebenfalls
Das an multiperspektivisch angelegte Forschungsprojekt basiert auf folgenden Projektmodulen:
Das Modul 3 (Adressatenbefragung)wurde im Rahmen einer Projektverlängerung zum "Zusatzmodul Effekte" erweitert. Dessen Ziel war die Erfassung der kurz- und längerfristigen Effekte der Freiheitsentziehenden Maßnahmen aus der Sicht der betreuten Jugendlichen wie ihrer Bezugspersonen (Pädagogen und Eltern). Der Bericht (2010) kann unter folgender URL herunter geladen werden. Ein ausführlicher Zwischenbericht (2006) kann unter folgender URL herunter geladen werden: http://dji.de/freiheitsentzug/forschung_0906_1_FM_bericht.pdf Zur Projektseite des DJI gelangt man unter: (Weitere) Schriften zum Projekt stehen unter: Weiterführende Literatur findet man unter:
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