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24.07.2012 Gefährdung des Kindeswohls:12 700 familiengerichtliche Sorgerechtsentzüge im Jahr 2011
Die Gerichte in Deutschland haben im Jahr 2011 in rund 12 700 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet, weil eine Gefährdung des Kindeswohls anders nicht abzuwenden war. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist das gegenüber dem Jahr 2010 ein leichter Rückgang um knapp 50 Fälle (– 0,4 %). In rund 9 600 Fällen übertrugen die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein. Rechtsgrundlage für den Sorgerechtsentzug ist Paragraf 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge wird zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen. Bei der Übertragung des teilweisen Sorgerechts an ein Jugendamt wurde in rund 1 900 Fällen (20 %) nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Weitere Informationen zu diesem Thema sind im Bereich Publikationen (auch) als PDF-Datei verfügbar: Weitere Auskünfte gibt:Ulrike Steffes-Ollig, Telefon: +49 611 75 8167, Kontaktformular (Quelle:Pressemitteilung DESTATIS Nr. 248 vom 18.07.2012)
23.07.2012 BundesverfassungsgerichtBeschluss vom 20. Juni 2012, 2 BvR 1048/11
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das Abstandsgebot - verfassungsgemäß und konventionsrechtlich zulässig
Mit dem Institut der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, das zum 28 August 2002 durch den neu eingeführten § 66a StGB Eingang in das Strafgesetzbuch fand, wurde die Möglichkeit geschaffen, in einem zweiaktigen Erkenntnisverfahren über die Verhängung der Maßregel zu entscheiden. Nach der damaligen, hier maßgeblichen Fassung des § 66a StGB kann das Gericht zunächst mit der Verurteilung die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte und deshalb die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kam, im Übrigen aber deren Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 StGB a. F. vorlagen. Zum Ende der Strafvollstreckung hat das erkennende Gericht sodann in einem zweiten Verfahrensschritt nach Durchführung einer (weiteren) Hauptverhandlung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Sie ist zwingend anzuordnen, wenn eine Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs von ihm erhebliche Straftaten erwarten lässt, welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen (§ 66a Abs. 2 StGB a. F.; jetzt: § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB). Mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuregelung der Sicherungsverwahrung wurde auch die Vorschrift des § 66a StGB geändert; unter anderem ist der Straftatenkatalog der Anlasstaten reduziert worden. Der seit den 1980er Jahren kontinuierlich wegen pädophiler Straftaten verurteilte Beschwerdeführer wurde im Februar 2008 vom Landgericht u. a. wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Im November 2010 ordnete das Landgericht sodann mit dem hier angegriffenen Urteil gegen den Beschwerdeführer auf der Grundlage eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB a. F. an. Seine hiergegen eingelegte Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt er im Wesentlichen - unter Berufung auf das U rteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, weil sie auf der Vorschrift des § 66a StGB a. F. beruhen, die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 für verfassungswidrig erklärt hat. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen worden. Zugleich hat der Senat klargestellt, dass die Regelung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB a. F. nicht - über die im Urteil vom 4. Mai 2011 festgestellte Verletzung des Freiheitsgrundrechts hinaus - gegen andere Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: weiter unter: Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht damit die Grundrichtung der 2010 verabschiedeten Reformaßnahmen „umfassend bestätigt“. „Es war richtig, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auszubauen und die nachträgliche Sicherungsverwahrung abzubauen“, sagte sie der Süddeutschen Zeitung.
10.07.2012 „Inobhutnahmen“ durch Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in gefährdenden Situationen sind weiter gestiegen
Im Jahr 2011 haben die Jugendämter in Deutschland 38 500 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen. Das waren gut 2 100 (+ 6 %) mehr als 2010. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat die Zahl der Inobhutnahmen in den letzten Jahren stetig zugenommen, gegenüber 2007 (28 200 Inobhutnahmen) stieg sie um 36 %. Eine Inobhutnahme ist eine kurzfristige Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten, sie gefährdenden Situation befinden. Jugendämter nehmen Minderjährige auf deren eigenen Wunsch oder auf Grund von Hinweisen Anderer – beispielsweise der Polizei oder von Erzieherinnen und Erziehern – in Obhut und bringen sie in einer geeigneten Einrichtung unter, zum Beispiel in einem Heim. Die meisten (28 100 oder 73 %) der in Obhut genommenen jungen Menschen lebten vor der Inobhutnahme bei ihren Eltern oder einem Elternteil. In vielen Fällen schließt sich an die Inobhutnahme eine Hilfe zur Erziehung an. Für 10 400 (27 %) der jungen Menschen wurde eine Erziehung außerhalb des eigenen Elternhauses eingeleitet, zum Beispiel in einer Pflegefamilie oder in einem Heim. In 4 700 (12 %) Fällen bekamen sie eine sonstige stationäre Hilfe, beispielsweise in einem Krankenhaus oder der Psychiatrie. 15 800 junge Menschen (41 %) kehrten nach der Inobhutnahme zu den Sorgeberechtigten zurück. Weiter stark zugenommen hat auch die Zahl der jungen Menschen, die auf Grund einer unbegleiteten Einreise aus dem Ausland in Obhut genommen wurden. Insgesamt kamen 2011 rund 3 500 Kinder und Jugendliche ohne Begleitung über die Grenze nach Deutschland. Gegenüber 2007 (890 junge Menschen) entspricht dies einem Anstieg von 292 %. Weitere Informationen zum Thema „Vorläufige Schutzmaßnahmen“ bietet eine aktuelle Statistik der Kinder- und Jugendhilfe. Bereich Publikationen.
09.07.2012 OpferhilfeInteressante neue Broschürenreihe des
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Eingebürgerte Ausländerinnen und Ausländer 2011
nach den häufigsten bisherigen Staatsangehörigkeiten |
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Bisherige Staatsangehörigkeit
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Insgesamt
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Veränderung gegenüber
dem Vorjahr |
Ausgeschöpftes Einbürgerungspotenzial
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Anzahl
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in Prozent
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Einbürgerungen insgesamt
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106 897
|
5,2
|
2,3
|
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Türkei
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28 103
|
7,3
|
2,0
|
|
Serbien, Montenegro, Kosovo sowie ehemaliges Serbien und Montenegro
|
6 309
|
– 3,3
|
2,1
|
|
Irak
|
4 790
|
– 8,4
|
21,0
|
|
Polen
|
4 281
|
13,0
|
2,7
|
|
Ukraine
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4 264
|
36,8
|
8,4
|
|
Marokko
|
3 011
|
7,3
|
8,0
|
|
Russische Föderation
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2 965
|
7,7
|
4,4
|
|
Iran
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2 728
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– 10,4
|
9,3
|
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Afghanistan
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2 711
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– 23,0
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10,0
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Vietnam
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2 428
|
39,7
|
4,4
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Weitere Ergebnisse bietet die Fachserie 1, Reihe 2.1 „Einbürgerungen“. Detaillierte Einbürgerungszahlen für die Jahre ab 2000 sind in der Datenbank GENESIS-Online verfügbar.
Weitere Auskünfte gibt: Gabriela Fuhr, Telefon: +49 611 75 4323, Kontaktformular
(Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 228 vom 04.07.2012)
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