Die Bundesregierung hat heute den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens beschlossen. „Wir wollen das Strafverfahren vereinfachen und beschleunigen. Der Gesetzentwurf greift zahlreiche Empfehlungen unserer Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens auf. Wir setzen viele Anregungen aus der Praxis um. Effektivität und Praxistauglichkeit bedeuten etwas Anderes als „Verfahrensbeschleunigung um jeden Preis“ oder gar „Abbau von Verfahrensrechten“. Unser Entwurf legt ein besonderes Augenmerk auf die Verbesserung der Kommunikation, der Dokumentation und der Transparenz im Strafverfahren. Nicht zuletzt werden dadurch auch Beschuldigtenrechte gestärkt.“ (Bundesminister Heiko Maas) Der Gesetzentwurf zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens sieht zunächst Regelungen vor, die der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dienen und zugleich die Rechte aller Verfahrensbeteiligten wahren. So sollen unter anderem eine Pflicht für Zeugen, bei der Polizei zu erscheinen, Änderungen im Befangenheitsrecht und die Möglichkeit einer Fristsetzung im Beweisantragsrecht eingeführt werden. Eine wesentliche und zugleich zeitgemäße Optimierung zur Ermittlung des wahren Sachverhalts soll sodann durch den verstärkten Einsatz audiovisueller Aufzeichnungen von Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren erreicht werden. Der Vorschlag sieht dabei eine grundsätzliche Pflicht zur Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen bei vorsätzlichen Tötungsdelikten und in Fällen besonderer Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten vor. Außerdem enthält der Entwurf Regelungen, um durch eine verstärkt kommunikative und transparente Verfahrensführung gerade in umfangreichen Strafverfahren zu einer Effektivierung beizutragen (z.B. Abstimmung des Ablaufs der Hauptverhandlung mit den Prozessbeteiligten bei umfangreichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht) und durch die Stärkung der Beschuldigtenrechte in einigen Bereichen späteren Streitigkeiten in der Hauptverhandlung vorzubeugen (z.B. Pflichtverteidigerbestellung bei richterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren). Zur zukünftigen Erfassung auch des sogenannten DNA-Beinahetreffers (= abgegebene DNA ist mit der am Tatort aufgefunden zwar nicht identisch, ihr aber sehr ähnlich und bietet daher Rückschlüsse auf ein Verwandtschaftsverhältnis) bei der DNA-Reihenuntersuchung sind schließlich entsprechende Anpassungen der §§ 81e und 81h der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehen. Quelle: Pressemitteilung BMJV vom 14.12.2016
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