Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse im Zusammenhang mit einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung

Kurztexte: Die Zivilgerichte müssen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Gewicht der Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind, ausreichend berücksichtigen.
Von Bedeutung ist dabei unter anderem, ob sich die abgebildete Person im öffentlichen Raum bewegt. Betrifft die visuelle Darstellung die Privatsphäre oder eine durch räumliche Privatheit geprägte Situation, ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht.
Über die sich hieraus näher ergebenden Anforderungen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden.

Sie können den ausführlichen Text im Internet über folgende URL erreichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/...

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/2017 vom 15. März 2017; Modifikation KrimG)