Strafrechtsreformplan der Bundesregierung:
Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze beschlossen. U.a. ermöglicht der Regierungsentwurf Gerichten, künftig ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten zu verhängen.
„Die Öffnung des Fahrverbots für alle Straftaten erweitert die Möglichkeiten strafrechtlicher Sanktionen. Dadurch geben wir den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand, um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.“
Bundesminister Heiko Maas
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung greift neben dem im Koalitionsvertrag enthaltenen Vorhaben, das Fahrverbot auf alle Straftaten auszudehnen, Empfehlungen einer vom BMJV einberufenen Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens auf. Außerdem werden Anliegen der Länder zu einzelnen Aspekten des Strafverfahrens umgesetzt.
Dazu gehören die verschärfte Strafbarkeit organisierter Formen von Schwarzarbeit, die Einschränkung des Richtervorbehalts bei der Blutprobenentnahme im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten, die Erleichterung der Strafzurückstellung bei betäubungsmittelabhängigen Mehrfachtätern, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Datenübermittlung durch die Bewährungshilfe sowie eine europarechtlich gebotene Erweiterung bestimmter Straftatbestände im Bundesnaturschutzgesetz.
Quelle: Pressemitteilung BMJV vom 21.12.2016
Eine interessante aktuelle Meldung von DESTATIS
25 % mehr junge Menschen begannen im Jahr 2015 eine Heimerziehung
Für 49 500 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene begann im Jahr 2015 die Erziehung in einem Heim oder in einer betreuten Wohnform.
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 25 % mehr als im Jahr zuvor.
Bei den Jungen und jungen Männern stieg die Zahl um 46 % auf 32 800.
Dabei nahm der Anteil der Jungen und jungen Männer mit Migrationshintergrund von knapp 40 % im Jahr 2014 auf 62 % zu.
+++ PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden (DESTATIS) Nr. 458 vom 16.12.2016
Die vollständige Pressemitteilung (inklusive PDF-Version) ist im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes unter http://www.destatis.de/presseaktuell zu finden.
Verbreitung mit Quellenangabe erwünscht. Herausgeber: DESTATIS | Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden Telefon: +49 (0) 611 / 75 - 34 44 / www.destatis.de/kontakt
Neueste Veröffentlichung aus dem Statistischen Bundesamt Wiesbaden zum August 2016
Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätze des geschlossenen und offenen Vollzuges, jeweils zu den Stichtagen 31. März, 31. August und 30. November eines Jahres. Jeweils mit retrograden Angaben zu früheren Erhebungszeitpunkten. Hier: August 2016, Umfang 44 Seiten, erhältlich in den Formaten PDF und XLSX
Erscheinungsweise: unregelmäßig. Hyperlink zu: Ältere Ausgaben
Die Justizministerkonferenz hat den Bericht des Ausschusses zur Koordinierung der Juristenausbildung am 17.11.2016 diskutiert.
Im Ergebnis wurde beschlossen, dass dieser Bericht eine sachgerechte Diskussionsgrundlage
darstellt. Der Koordinierungsausschuss soll nun mit den juristischen Fakultäten eintreten.
Der Bericht des Ausschusses steht jetzt online.
Die Bundesregierung hat heute den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens beschlossen.
„Wir wollen das Strafverfahren vereinfachen und beschleunigen. Der Gesetzentwurf greift zahlreiche Empfehlungen unserer Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens auf. Wir setzen viele Anregungen aus der Praxis um. Effektivität und Praxistauglichkeit bedeuten etwas Anderes als „Verfahrensbeschleunigung um jeden Preis“ oder gar „Abbau von Verfahrensrechten“. Unser Entwurf legt ein besonderes Augenmerk auf die Verbesserung der Kommunikation, der Dokumentation und der Transparenz im Strafverfahren. Nicht zuletzt werden dadurch auch Beschuldigtenrechte gestärkt.“ (Bundesminister Heiko Maas)
Der Gesetzentwurf zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens sieht zunächst Regelungen vor, die der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dienen und zugleich die Rechte aller Verfahrensbeteiligten wahren. So sollen unter anderem eine Pflicht für Zeugen, bei der Polizei zu erscheinen, Änderungen im Befangenheitsrecht und die Möglichkeit einer Fristsetzung im Beweisantragsrecht eingeführt werden.
Eine wesentliche und zugleich zeitgemäße Optimierung zur Ermittlung des wahren Sachverhalts soll sodann durch den verstärkten Einsatz audiovisueller Aufzeichnungen von Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren erreicht werden. Der Vorschlag sieht dabei eine grundsätzliche Pflicht zur Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen bei vorsätzlichen Tötungsdelikten und in Fällen besonderer Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten vor.
Außerdem enthält der Entwurf Regelungen, um durch eine verstärkt kommunikative und transparente Verfahrensführung gerade in umfangreichen Strafverfahren zu einer Effektivierung beizutragen (z.B. Abstimmung des Ablaufs der Hauptverhandlung mit den Prozessbeteiligten bei umfangreichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht) und durch die Stärkung der Beschuldigtenrechte in einigen Bereichen späteren Streitigkeiten in der Hauptverhandlung vorzubeugen (z.B. Pflichtverteidigerbestellung bei richterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren).
Zur zukünftigen Erfassung auch des sogenannten DNA-Beinahetreffers (= abgegebene DNA ist mit der am Tatort aufgefunden zwar nicht identisch, ihr aber sehr ähnlich und bietet daher Rückschlüsse auf ein Verwandtschaftsverhältnis) bei der DNA-Reihenuntersuchung sind schließlich entsprechende Anpassungen der §§ 81e und 81h der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehen.
Quelle: Pressemitteilung BMJV vom 14.12.2016
Aufschlussreiche Ergebnisse einer amerikanischen psychologischen Studie
Journal of Personality and Social Psychology Online First Publications
Mooijman, Marlon; van Dijk, Wilco W.; van Dijk, Eric; Ellemers, Naomi
Abstract:
Authorities frequently justify their sanctions as attempts to deter people from rule breaking.
Although providing a sanction justification seems appealing and harmless, we propose that a deterrence justification decreases the extent to which sanctions are effective in promoting rule compliance. We develop a theoretical model that specifies how and why this occurs.
Consistent with our model, 5 experiments demonstrated that — compared with sanctions provided without a justification or sanctions provided with a just-deserts justification — sanction effectiveness decreased when sanctions were justified as attempts to deter people from rule breaking. This effect was mediated by people feeling distrusted by the authority.
We further demonstrated that
(a) the degree to which deterrence fostered distrust was attenuated when the sanction was targeted at others (instead of the participant) and
(b) the degree to which distrust undermined rule compliance was attenuated when the authority was perceived as legitimate.
We discuss the practical implications for authorities tasked with promoting rule compliance, and the theoretical implications for the literature on sanctions, distrust, and rule compliance.
doi: 10.1037/pspi0000084
28 November 2016
The report presents key findings from a review of the research and practice literature concerning trauma in the backgrounds of young people who offend.
It aims to highlight what is currently known about trauma within the population of young offenders, and to identify the importance of this knowledge for effective resettlement practice.
It focuses on:
Download Trauma and young offenders: a review of the research and practice literature
Durch die Erweiterung des §1631b BGB um einen Absatz 2 wird ein familiengerichtliches Genehmigungserfordernis für freiheitsentziehende Maßnahmen vorgeschlagen. Auf diese Weise soll auch die elterliche Entscheidung für ein Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll, unter den Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht gestellt werden. Der Entscheidungsprimat der Eltern in Bezug auf die grundsätzliche Anwendung und die Art und Weise von freiheitsentziehenden Maßnahmen bleibt dabei in vollem Umfang erhalten.
(Quelle: Pressemitteilung BMJV vom 2.12.2016)
Regierungsentwurf vom 30.11.2016