Rodney E. Hero, University of California, Berkeley. Search for more papers by this author
Morris E. Levy, University of Southern California. Direct correspondence to Morris E. Levy, Trousdale Pkwy, Von Kleinsmid Center, Rm. 312; Los Angeles, CA 90089; 〈morrisl@usc.edu〉.Search for more papers by this author
Social Science Quarterly. First published: 11 August 2016 Full publication history
The “great divergence” of America's rich from its middle class and poor has led some observers to see a country increasingly stratified by income and wealth, more so than by race.
In this article, the first in a two-part series, we argue that this conclusion overlooks the persistent importance of the racial “structure” of inequality.
A decomposition of income inequality between 1980 and 2010 using the Theil Index shows that inequality between racial groups accounts for a rising share of total income inequality over this period nationally and in most states.
We also demonstrate that within-state trends in the between-race component of inequality are not fully accounted for by trends in income inequality and racial diversity per se.
These findings lay the groundwork for a forthcoming companion piece in Social Science Quarterly that shows that between-race inequality is strongly linked to welfare policy outcomes in the United States.
Quelle: http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/ssqu.12327/abstract?campaign=...
David Green, Nagoya University Graduate School of Law, Furocho, Chikusaku, Nagoya, Aichi 464–8601, Japan 〈david.green@law.nagoya-u.ac.jp) Search for more papers by this author
Social Science Quarterly, first published: 31 May 2016 Full publication history
Objectives: To test the “Trump Hypothesis”: whether immigrants are responsible for higher levels of violent and drug-related crime in the United States, as asserted by Donald Trump in his 2015 presidential campaign announcement. This is achieved using recent crime and immigration data, thus testing the common public perception linking immigrants to crime, and providing an updated assessment of the immigrant-crime nexus.
Methods: Rates of violent crime and drug arrests by state are pooled for 2012–2014. These are compared against pooled statistics on foreign-born and Mexican nationals living in the United States, as well as estimates of undocumented foreign and undocumented Mexican population by state. The data are analyzed using correlation and multivariate regressions.
Results: Data uniformly show no association between immigrant population size and increased violent crime. However, there appears to be a small but significant association between undocumented immigrant populations and drug-related arrests.
Conclusions: Results largely contradict the Trump Hypothesis: no evidence links Mexican or undocumented Mexican immigrants specifically to violent or drug-related crime. Undocumented immigrant associations with drug-related crime are minimal, though significant. The Trump Hypothesis consequently appears to be biased toward rhetoric rather than evidence.
Quelle: http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/ssqu.12300/abstract?campaign=...
Kurztext:
Ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, haben die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Das hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden. Dem Beschwerdeführer war von den Fachgerichten die Äußerung von Dopingvorwürfen gegen eine Sportlerin untersagt worden, weil diese Vorwürfe wegen Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ einzuordnen seien und bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin überwöge. Dies beurteilte das Bundesverfassungsgericht als Verletzung der Meinungsfreiheit.
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/...
(Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG, Nr. 53/2016 vom 9. August 2016)
From: Home Office, Department for Communities and Local Government and Ministry of Justice
First published: 26 July 2016
The government’s plan for dealing with hate crime in England and Wales.
Ref: ISBN 978-1-78655-163-4 PDF, 246KB, 40 pages
Detail: This document sets out the government’s plan of actions to deal with hate crime until May 2020. It applies to England and Wales only. It outlines actions the government will take to:
As part of the hate crime action plan, a £2.4 million funding scheme for places of worship has been launched. This will provide security measures and equipment for vulnerable places of worship that need increased protection.
Ein aktueller Überblick des Ministry of Justice und des National Offender Management Service über die Entwicklung der Gefangenenpopulation in den Jahren 1993 bis 2016, mit knappen Überlegungen zu den Hauptursachen der Schwankungen
www.gov.uk/government/statistics/story-of-the-prison-population-1993-to-2016
Die Staatsanwaltschaften und Gerichte haben im Jahr 2015 Strafverfahren gegen 263.069 (2014: 238.336) Personen endgültig abgeschlossen. Es erfolgten
Häufigste Straftaten: Vermögensdelikte
Der größte Anteil der Verurteilungen bezieht sich nach wie vor auf Vermögensdelikte, wie z.B. Diebstahl, Raub und Betrug (39,1 % der Verurteilungen). 18,8 % der Verurteilten haben Delikte gegen Leib und Leben begangen (wie z.B. Körperverletzung), 13,8 % wurden wegen Suchtmitteldelikten verurteilt und 1,7 % der Verurteilungen betrafen Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (wie Vergewaltigung oder Kindesmissbrauch).
Wie auch in den letzten Jahren waren rund 86 % der Verurteilten Männer und rund 14 % Frauen. Rund 81,5 % der Verurteilten waren Erwachsene, 6,7 % Jugendliche und 11,8 % junge Erwachsene. Der Anteil verurteilter ausländischer Staatsangehöriger erreicht im Jahr 2015 den bisher höchsten Wert von 40 % (2014 waren es noch 31,4 %).
Freiheitsstrafen im Steigen
Bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen werden am häufigsten verhängt. Mit 67,1 % an Freiheitsstrafen wurde ein bisheriger Höhepunkt erreicht (204: 66,3 %); 19 % sind unbedingte Freiheitsstrafen 19 %. Im Vergleich dazu sanken die verhängten reinen Geldstrafen auf 8.855 im Jahr 2015 (2009: 13.294), das entspricht 27,6 % (2014: 28,5 %). Die Zahl der vermögensrechtlichen Anordnungen ist im Jahr 2015 deutlich angestiegen, so konnten 2,6 Mio Euro eingenommen werden.
Der BMJ-Teil des Sicherheitsberichtes widmet sich ausführlich der Arbeit der Strafjustiz und bietet nicht nur einen Überblick über die Verfahren und Verurteilungen im letzten Jahr, sondern informiert unter anderem über den Strafvollzug, die gesetzgeberische Tätigkeit im Kriminalrecht, die Reform des Strafprozesses, die Hilfeleistung für Verbrechensopfer, die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen und organisatorische Maßnahmen bei den Justizbehörden.
(Quelle: Pressemitteilung vom 12. Juli 2016, Bundesministerium für Justiz, Mag. Britta Tichy-Martin, Ressortmediensprecherin, +43 676 89891 2138, Medienstelle.Ressort@bmj.gv.at)
Der Sicherheitsbericht 2015 (Justizministerium) ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.justiz.gv.at/web2013/home/justiz/daten_und_fakten/berichte/s...
Die Bände des Sicherheitsberichts, welche die Polizeitätigkeit betreffen (Innenministerium) sind unter folgendem Link abrufbar:
BMI: Kriminalität - Vorbeugung und Bekämpfung (pdf 1,5 MB)
BMI: Kriminalität - Vorbeugung und Bekämpfung; Anhang (pdf 9 MB)
BMI: Kriminalitätsbericht - Statistik und Analyse (pdf 3,1 MB)
Das Bundeskabinett hat am 13.7.2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen beschlossen. Mit den vorgesehenen Änderungen soll dem strafwürdigen Unrechtsgehalt des Stalkings besser Rechnung getragen werden.
Der Bundesminister der Justiz und Verbraucherschutz erklärte dazu:
„Wir müssen Stalking-Opfer besser schützen und eine Verurteilung der Täter erleichtern. Stalking kann Leben zerstören. Es bedeutet eine schwere, oft jahrelange Belastung. In Zukunft gilt: Schon wenn die Tat geeignet ist, das Leben schwerwiegend zu beeinträchtigen, können die Täter bestraft werden. Konkret: Stalking soll künftig bereits dann strafbar sein, wenn das Opfer dem Druck nicht nachgibt und sein Leben nicht ändert. Es darf nicht sein, dass man z.B. erst umziehen muss, damit ein Stalker strafrechtlich belangt werden kann. Denn: Nicht die Opfer sollen gezwungen werden, ihr Leben zu ändern, sondern die Stalker."
Mit dem Gesetzgebungsvorhaben erfüllt die Bundesregierung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag, den Schutz von Stalkingopfern zu verbessern. Der Gesetzentwurf gestaltet das Erfolgs- zu einem Eignungsdelikt um. Zukünftig soll sich daher strafbar machen, wer beharrlich einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die objektiv dazu geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist zur Ahndung nicht länger notwendig. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus folgende Neuregelungen vor:
Der Straftatbestand der Nachstellung soll aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen werden. Nach geltender Rechtslage kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 238 Absatz 1 StGB unter Verweis auf den Privatklageweg einstellen. Das bedeutet für die Opfer, dass sie, wenn sie an der Fortführung des Verfahrens interessiert sind, selbst ein Verfahren gegen den Beschuldigten anstrengen müssen und dabei auch das Kostenrisiko unter Einschluss der notwendigen Auslagen des Angeklagten wie auch die Anwaltskosten zu tragen haben. Mit der Streichung der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte ist eine solche Einstellung nicht mehr möglich. Damit sollen die Belastungen für Opfer einer Nachstellung reduziert werden.
Weiterhin wird die effektive Durchsetzung von Vergleichen in Gewaltschutzverfahren verbessert. Derzeit ist nur der Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung strafbar, nicht aber der Verstoß gegen eine in einem gerichtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung. Künftig soll es in Gewaltschutzverfahren den durch das Familiengericht bestätigten Vergleich geben. Die Einhaltung einer Verpflichtung aus einem gerichtlich bestätigten Vergleich soll künftig strafbewehrt sein und damit ein Gleichlauf mit dem strafrechtlichen Schutz bei gerichtlichen Gewaltschutzanordnungen hergestellt werden.
Ergänzend dazu soll eine Neuregelung sicherstellen, dass in den Fällen eines gerichtlich bestätigten Vergleichs eine Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde und andere öffentliche Stellen erfolgen muss.
(Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 13.7.2016, hier redaktionell leicht bearbeitet)