Mit einem am 3. Februar veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Vergütung von freiwillig arbeitenden Strafgefangenen in Rheinland-Pfalz nicht zur Entscheidung angenommen, nach der die nicht monetäre Vergütungskomponente ersatzlos wegfiel. Diese wurde zusätzlich zur monetären Vergütungskomponente unter anderem in Form von Freistellungstagen gewährt, die auch als Urlaub aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden konnten. Die Kammer hat allerdings hervorgehoben, dass Arbeit im Strafvollzug einen gewichtigen Resozialisierungsfaktor darstelle, dessen Wirksamkeit davon abhänge, dass die geleistete Arbeit eine angemessene Anerkennung findet. Ob der Strafgefangene freiwillig arbeitet oder eine zugewiesene Pflichtarbeit ausübt, spielt dabei keine Rolle. In beiden Fällen muss die Anerkennung geeignet sein, dem Strafgefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit vor Augen zu führen.
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/...
(Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG, Nr. 7/2016 vom 3. Februar 2016)