März 2015

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Doping im Sport

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Doping im Sport

Hierzu erklärt Bundesminister Heiko Maas:

„In Deutschland wurde seit Jahrzehnten über ein Anti-Doping-Gesetz gestritten. Ich bin froh, dass uns jetzt ein Durchbruch gelungen ist. Dopern droht in Zukunft nicht mehr nur eine Wettkampfsperre, sondern im schlimmsten Fall auch das Gefängnis. Für Leistungssportler werden das Selbstdoping und der Besitz von Dopingmitteln in Zukunft unter Strafe gestellt. Die Strafbarkeit von Hintermännern wird verschärft.

Unser Anti-Doping-Gesetz ist ein Statement ist für den sauberen Sport und eine Kampfansage an das Doping im Spitzensport.

Sport lebt vom fairen Wettkampf. Wer dopt, verschafft sich einen ungerechtfertigten Vorteil. Wer dopt, untergräbt die Glaubwürdigkeit und Integrität des Sports. Doping ist keine Bagatelle. Doping hat viele Sportler um verdiente Siege und einige Sportarten an den Rand des Abgrunds gebracht. Wir freuen uns, dass wir von sehr vielen Athleten große Unterstützung bekommen haben. Je mehr Athleten sich gegen Doping aussprechen, desto besser. Unser gemeinsames Signal muss sein: Doping hat im Sport nichts zu suchen.

Mit unserem Anti-Doping-Gesetz unterstützen wir die Olympiabewerbung Hamburgs. Athleten, Zuschauer, Sponsoren und Verbände: Alle wollen saubere Spiele. Es darf keine Siege und Medaillen mehr um jeden Preis geben. Die Konsequenz im Kampf gegen Doping sollte bei der Vergabe von Olympischen Spielen eine Rolle spielen. Bewerber aus einem Land, in dem es ein Anti-Doping-Gesetz gibt, sollten einen Vorteil haben gegenüber Bewerbern, bei denen es keine solchen Gesetze gibt.“

Hintergrund:

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport soll ein neues Stammgesetz zur Dopingbekämpfung geschaffen werden. Darin werden die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung gebündelt und auch die bisherigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes überführt. Die bisher im Arzneimittelgesetz geregelten Verbote werden um neue Tatbegehungsweisen („herstellen“, „Handel treiben“, „veräußern“, „abgeben“, „in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen“) deutlich erweitert.

Der Gesetzentwurf verbietet auch ausdrücklich die Anwendung von Dopingmethoden und schafft erstmalig ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings. Damit werden gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen.

Außerdem soll künftig der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings ohne mengenmäßige Beschränkung strafbar sein. Voraussetzung ist, dass mit den Dopingmitteln beabsichtigt wird, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports Vorteile zu verschaffen.

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf legitimiert die Sportsgerichtbarkeit, indem die grundsätzliche Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen den Verbänden und den Sportlerinnen und Sportlern klargestellt wird.

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(Quelle: Pressemitteilung vom 25.3.2015. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMJV. Verantwortlich: Thorsten Bischoff. Mohrenstr. 37, 10117 Berlin. Telefon 030/18 580 9090. Telefax 030/18 580 9046. presse@bmjv.bund.de)