März 2012

28.03.2012

Einschränkung der Kronzeugenregelung stärkt den Rechtsstaat

 

Zu dem heute (am 28.3.2012) vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe – erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Nach vielfältiger Kritik an der von der Vorgängerregierung wieder eingeführten Kronzeugenregelung, wird die Straferleichterung nunmehr wieder auf ein rechtsstaatlich vertretbares Maß reduziert. Der Entwurf ist ein erster Schritt zur Stärkung des Rechtsstaats und des Gerechtigkeitsempfindens.

Die Strafe muss der Schuld des Täters entsprechen und darf nicht Gegenstand eines unangemessenen Handels sein. Ein Straftäter, der eine schwere Körperverletzung begangen hat, wird in Zukunft nicht mehr auf einen Strafnachlass nach der Kronzeugenregelung hoffen können, nur weil er zum Beispiel Angaben zu einem gewerbsmäßigen Betrug machen kann, der mit seiner eigenen Tat überhaupt nichts zu tun hat. Die Kronzeugenregelung fällt damit für bestimmte Konstellationen in Zukunft weg. Der Grundsatz, dass auch „Kronzeugen“ schuldangemessen zu bestrafen sind, wird dadurch gestärkt.

Zum Hintergrund:

Der Gesetzentwurf setzt mit einer Änderung des § 46b Absatz 1 des Strafgesetzbuches die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag eins zu eins um. Die Regelung zur Aufklärungs- und Präventionshilfe soll nur noch dann anwendbar sein, wenn sich die Angaben des „Kronzeugen“ auf eine Tat beziehen, „die mit seiner Tat im Zusammenhang“ steht. Diese Einengung stellt damit einen Gleichklang zu der „kleinen Kronzeugenregelung“ im Betäubungsmittelgesetz her, wo die Rechtsprechung einen solchen „Zusammenhang“ fordert und für ausreichend hält.

Die Kronzeugenregelung ist demnach nur noch anwendbar, wenn zwischen der offenbarten Tat und der Tat, für die der Kronzeuge angeklagt ist, ein Zusammenhang besteht, weil beide Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind. Erforderlich ist also, dass ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen beiden Taten besteht. Dieser kann gegeben sein, wenn die eine Tat die andere unterstützt, sie also zum Beispiel vorbereitet oder deren Ertrag absichert - zum Beispiel, wenn ein Hehler die Täter einer seit langem agierenden Diebstahlsbande aufdeckt, von der er Waren bezogen hat. Bei Straftaten innerhalb einer kriminellen Bande oder sonstigen Gruppe wird es darauf ankommen, dass beide Taten sich in die von der Gruppe geplanten Delikte einfügen.

Kein ausreichender Zusammenhang zwischen der offenbarten und der angeklagten Tat wird nach der Änderung des Gesetzes hingegen immer dann anzunehmen sein, wenn beide Taten überhaupt nichts miteinander zu tun haben. Aber auch, wenn sie – zufällig – zeitlich oder örtlich zusammentreffen oder eine lediglich persönliche Beziehung zwischen zwei Tätern besteht, wird dies nicht genügen, ebenso wenig wie der Umstand, dass beide Taten aus einer Bande oder sonstigen Gruppe heraus begangen wurden, ohne dass diese zugleich in dem dargestellten inneren Zusammenhang stehen.

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(Quelle: Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMJ. Mohrenstr. 37, 10117 Berlin, Telefon 030/18 580 9090, Telefax 030/18 580 9046, presse@bmj.bund.de)