Archivierte Nachrichten aus 2012
17.12.2012
(DESTATIS November 2012, Fachserie 10, Rechtspflege, Reihe 3)
Umfang: 505 Seiten. Format: Als PDF- und XLS-Version verfügbar
Inhalt:
Abgeurteilte und Verurteilte
Download PDF:
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Ältere Ausgaben
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10.12.2012
Tuesday, 20 November 2012
A rehabilitation revolution aimed at cutting crime, better educating troubled young people and offering real value to taxpayers
was set out by the Secretary of State for Justice today.
Justice Secretary Chris Grayling outlines next steps in the rehabilitation revolution:
As part of radical reforms aimed at tackling unacceptably high reoffending rates, the Justice Secretary said
The Government also intends to apply Payment by Results methods to the vast majority of rehabilitation work by 2015,
meaning the public will only pay for projects that are successful in reducing reoffending.
Further plans set out included:
Chris Grayling said: 'My team and I will do everything we can to deliver the changes that are so desperately needed. 'We can deliver better rehabilitation of offenders,
a smarter system of detaining and educating teenage offenders, a cheaper and better prison system, and a legal aid and criminal justice system that commands public confidence
– and at the same time bring costs down.'
Community Payback in action
Chris Grayling visited a Community Payback scheme in London yesterday to see an innovative new partnership between the private and public sector, delivering rehabilitation work in the community. He witnessed offenders renovating a church as part of their community punishment. Serco took over delivery of Community Payback in London in October this year
in a move that will save taxpayers £25 million.
More: http://www.justice.gov.uk/news/features/new-approach-to-community-paybac...
06.12.2012
Die Jugendstrafurteilsstatistik besteht in ihrer aktuellen Form seit 1999.
Sie enthält alle Urteile, die nach Jugendstrafrecht (10-17-Jährige) wegen einer Widerhandlung gegen das Strafgesetzbuch, das Betäubungsmittelgesetz, das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer oder einem Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz ergingen.
Diese Statistik erlaubt es, Jugendkriminalität und die Reaktion auf sie zu untersuchen.
Zugang zur Homepage über. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/04.html
In « Daten, Indikatoren » finden sich die Zahlen seit 1999 zu den folgenden Themen:
Überblick zuletzt für das Jahr 2011 zum Stand der Datenbank von Oktober 2012:
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/04/key/ueberbli...
Verurteilte
Regionale Unterschiede
Gesetze, Straftaten
Sanktionen
Bearbeitungsdauer
Unter «Historische Daten» werden Publikationen zu den Jugendurteilen aus mehreren Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts angeboten:
1946 - 1984
1984 - 1998
Die Daten seit 1999 stehen oben zur Verfügung.
Unter « Querschnittsthemen - Gewalt » finden sich die statistischen Daten zu:
Sexuelle Handlungen mit Kindern
Minderjährige als Opfer und Täter von Gewaltdelikten
Unter « Querschnittsthemen - Rückfall» finden sich auch die statistischen Daten zur Rückfall der Minderjährigen:
Daten, Indikatoren
Analysen
Kennzahlen im Überblick
Stand des Strafregisters = 30.6.2012
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberbli...
Kennzahlen zu den Rückfallreaten verurteilter bzw. entlassener Schweizer des Bezugsjahrgangs 2007.
Stand des Strafregisters = 30.6.2012
Als rückfällig werden in der Statistik alle Erwachsenen bezeichnet, die innerhalb von drei Jahren nach einem Urteil oder einer Entlassung
ein Vergehen oder ein Verbrechen begehen, das ein erneutes Urteil zur Folge hat.
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/03/01/02/01.html
27.11.2012
Der heutige Beschluss des Bundesrates macht den Weg für eine bestandsfeste und dauerhafte Regelung der Sicherungsverwahrung frei. Der Beschluss des Bundesrates ist ein guter Tag für die Sicherheit in Deutschland.
Die umfassende Reform der Sicherungsverwahrung, die die Bundesregierung vorgelegt hat, zieht die richtigen Lehren aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der des Bundesverfassungsgerichts. Sicherheit entsteht auch dann, wenn ein Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof Bestand hat.
Diese umfassende Reform ist mit den Ländern zusammen erarbeitet worden und gibt ihnen jetzt die sichere Grundlage für die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung.
Die Sicherungsverwahrung sieht künftig vor, dass durch intensive Betreuung die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so weit wie möglich zu mindern ist. Die Gerichte werden künftig überprüfen, ob die therapeutische Betreuung auch in dem Maß angeboten wird, wie das Verfassungsgericht es fordert. Niemand soll freigelassen werden müssen, nur weil er nicht therapiert werden will oder therapiert werden kann. Die größte Sicherheit geht von Menschen aus, die nicht gefährlich sind.
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat insbesondere der Europäische Menschenrechtsgerichtshof für menschenrechtswidrig erachtet.
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird in ihrer Wirkung überschätzt. Sie wurde von ihrer Einführung bis zu ihrer Abschaffung äußerst selten angeordnet und von den Gerichten in der überwiegenden Zahl der Fälle abgelehnt. Es war richtig, durch den Systemwechsel hin zum Ausbau der primären und vorbehaltenen Sicherungsverwahrung die praktisch kaum handhabbare nachträgliche Sicherungsverwahrung abzuschaffen.
(Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BMJ vom 23.11.2012, hier in der Überschrift leicht modifiziert)
Direkte aktuelle Informationen aus dem Bundesrat finden sich unter:
http://www.bundesrat.de/cln_236/nn_6898/DE/service/thema-aktuell/12/2012...
Die Drucksachen zu den BR-Beratungen zu dem
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
können herunter geladen werden unter: http://www.bundesrat.de/cln_236/nn_8396/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/20...
Die vorbereitenden Bundestagsdrucksachen finden sich unter:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/098/1709874.pdf
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/113/1711388.pdf
26.11.2012
In den Jahren 2009 bis 2011 kam es zu einem Rückgang der polizeilich registrierten Straftaten im häuslichen Bereich (-7,3%).
Eine Ausnahme bilden jedoch verschiedene schwere physische Gewaltstraftaten wie Tötungsdelikte (+16,5%) und schwere Körperverletzung (+27,3%).
Im Jahr 2011 ereigneten sich 38,1 Prozent der berücksichtigten Gewaltstraftaten im häuslichen Bereich (14881 Straftaten). Besonders hoch war der Anteil der häuslichen Straftaten bei den vollendeten Tötungsdelikten (55%).
Generell ist zu bemerken: Gut die Hälfte aller Straftaten ereignen sich in einer aktuellen Partnerschaft. Frauen und ausländische Personen sind am meisten von häuslicher Gewalt betroffen. Dies geht aus der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) hervor.
Für einen Großteil der Gewaltstraftaten erfassen die Kantonspolizeien im Rahmen der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) die Beziehung zwischen geschädigter und beschuldigter Person. Straftaten, die sich zwischen Familienmitgliedern oder in einer aktuellen oder ehemaligen Partnerschaft ereignet haben, können mittels dieser Information als häusliche Gewalt identifiziert werden.
Die Daten der Jahre 2009 bis 2011 der PKS wurden vom BFS mit der finanziellen und fachlichen Unterstützung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann in einer Übersichtspublikation in einer Art und Weise aufbereitet, dass ein statistisches Gesamtbild der polizeilich registrierten häuslichen Gewalt entstand.
Näheres ist zu finden unter:
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/01/nip_detail.html?gnpI...
Auskunft:
Dr. Isabel Zoder, BFS, Sektion Kriminalität und Strafrecht, Tel.: +41 32 71 36459,
E-Mail: Isabel.Zoder@bfs.admin.ch
Dr. Sylvie Durrer, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Direktorin,
Tel +41 31 32 26843
Pressestelle BFS, Tel.: +41 32 71 36013, Fax: +41 32 71 36281, E-Mail: kom@bfs.admin.ch
(Quelle: Pressemitteilung des BFS, Neuchâtel, 23.11.2012, Text hier rein technisch umgestellt)
7.11.2012
Die McArthur Foundation finanziert, in Zusammenarbeit mit dem Office of Juvenile Justice and Delinquency Prevention (OJJDP), ein umfangreiches Reformvorhaben zur kritischen Bestandsaufnahme und entsprechenden Änderungen im Jugendstrafrecht der Vereinigten Staaten von Amerika.
Auf der "Models for Change" Homepage finden sich informative Kurzübersichten ("Online Knowledge Briefs") zu einzelnen Problembereichen,
die zumindest für Vergleichsbetrachtungen auch aus deutscher Sicht anregend sind:
Each brief provides juvenile justice professionals with knowledge emerging from Models for Change on juvenile justice reform.
The MacArthur Foundation and OJJDP are collaborating to disseminate learning and innovations emerging from Models for Change,
which aims to create replicable juvenile justice reform models that protect community safety, use resources wisely, and improve outcomes for youth.
6.11.2012
ICPC is pleased to announce the release of its
The third edition of the Report, the only one of its kind, focuses on five topics of high significance for crime prevention policymaking at the international level:
It analyses these issues from the prevention perspective and contributes to the larger debate on responses to crime using ICPC’s 18 years of expertize in the field.
Produced every two years since 2008, the International Report provides vital information and practical tools to help governments, local authorities, international organizations and other actors implement successful crime prevention policies in their countries, cities and communities.
This new edition of the International Report is released in ICPC’s three official languages (English, French and Spanish) and is available on ICPC’s Website.
New for 2012 and also available on the site is an Executive Summary in Arabic, Chinese, English, French, German, Japanese, Portuguese and Spanish.
The 2012 Report and Summaries are available for download at www.crime-prevention-intl.org
5.11.2012
The OJJDP has released three fact sheets on delinquency cases in juvenile and criminal courts:
Delinquency Cases in Juvenile Court, 2009
presents statistics on delinquency cases that U.S. courts with juvenile jurisdiction processed for public order, person, and property offenses and drug law violations between 1985 and 2009.
Delinquency Cases Waived to Criminal Court, 2009
presents statistics on petitioned delinquency cases waived to criminal court between 1985 and 2009.
Juvenile Delinquency Probation Caseload, 2009
presents statistics on delinquency cases resulting in probation between 1985 and 2009.
2.11.2012
Die Terminologie des Case Managments wurde in den letzten 20 Jahren bei den Strafvollzugsbehörden zunehmend. Praktiker bezeichnen es als den "Klebstoff, der alles zusammenhält" oder "das Öl, das dafür sorgt, dass alles glatt läuft".
Akademiker weisen auf seine "verbindende, umfassende" Funktion hin, seine Rolle bei der Gewährleistung von Integration und Kontinuität.
Gleichwohl gibt es bisher keinen Konsens darüber, woraus sich nun Case Management genau zusammensetzt und wie es am besten organisiert und durchgeführt wird. Was sich im Gesprächsraum zwischen den Case Managern und den Straffälligen abspielt, bleibt größtenteils ein Geheimnis.
DOMICE (Developing Offender Management in Corrections in Europe - die Entwicklung der Einzelfallhilfe für Straftäter im Strafvollzug in Europa) war ein zweijähriges Projekt, das von der Europäischen Kommission gefördert wurde.
Schwerpunkt des Projekts war das Verständnis, der Vergleich und die Gegenüberstellung der Varianten, wie in verschiedenen europäischen Ländern das Case Management mit Beschuldigten und verurteilten Straftätern innerhalb des Strafvollzugssystems organisiert und durchgeführt wird. Die Ziele des Projektes beinhalteten:
Das Projekt war sehr erfolgreich, da es gelungen war, 40 Rechtssysteme aus 34 Ländern in ganz Europa zur Mitarbeit zu gewinnen.
Weitere Informationen unter:
http://www.domice.org/default.asp?nbId=119&prsid=873&page_id=370
Quelle: CEP-Newsletter, Ausgabe 25. Oktober 2012
CEP-Homepage: http://www.cepprobation.org/
31.10.2012
Im Jahr 2011 wurden in der Schweiz 11.954 Strafen vollzogen.
72 Prozent der Strafen erfolgten durch eine Einweisung in eine Strafanstalt, 26 Prozent wurden durch einen Einsatz in gemeinnütziger Arbeit und 2 Prozent im Hausarrest verbüsst.
Die Einsätze in gemeinnütziger Arbeit sind von 2007 bis 2011 um 44 Prozent zurückgegangen und der elektronisch überwachte Strafvollzug hat parallel um 40 Prozent abgenommen.
Hingegen ist die Gesamtzahl der Einweisungen in den Strafvollzug gleich geblieben.
Tabellen mit detaillierten Zahlen können Sie unter dem folgenden Link herunterladen:
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/05/key/vollzug_...
Bewährungshilfe und Soziale Arbeit in der Justiz
Die Zahlen für 2011 der Bewährungsdienste stehen ebenfalls zur Verfügung und können unter folgender Adresse auf dem Statistikportal des BFS konsultiert werden:
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/05/key/bewaehru...
Schweizerische Anstalten für den Strafvollzug bzw. Maßnahmenvollzug
Der Katalog der Anstalten und Institutionen des Freiheitsentzugs der kantonalen Justiz- und Polizeidepartemente wurde nach 4 Jahren aktualisiert und steht im Internet zur Verfügung unter:
http://www.portal-stat.admin.ch/prison/index.html
Ergänzender Hinweis:
Angaben zu Opferberatung und Opferentschädigung in den Jahren 2009 und 2010
finden sich unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/01/key/ueberbli...
29.10.2012
Ein aktueller Beitrag im Wissenschaftsmagazin der Max-Planck-Gesellschaft,
(Max-Planck-Forschung, Heft 2, 2012, S. 78-84)
"In multikulturellen Gesellschaften existieren viele Rechtsvorstellungen nebeneinander.
Diese Realität ist viel zu lange vom formalen Recht ignoriert worden, sagt Marie-Claire Foblets.
Als Direktorin der neuen Abteilung für Recht und Ethnologie am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung will sie dazu beitragen, dass sich das ändert."
Weiter zur kostenlosen PDF-Datei unter:
http://www.mpg.de/6386987/MPF_2012_3
23.10.2012
The Bureau of Justice Statistics (BJS) has released "Criminal Victimzation, 2011" (NCJ 239437).
Presents 2011 estimates of rates and levels of violent victimization. i.e.
and 2011 estimates of rates and levels of property victimization. i.e.
in the United States of America.
Die Veröffentlichung kann als PDF-Datei direkt herunter geladen werden unter:
http://www.bjs.gov/content/pub/pdf/cv11.pdf
17.10.2012
Ein aktueller umfangreicher Aufsatz von Rolf-Dieter Herzberg in der jüngsten Nummer von ZiS-Online
unter dem Titel: "Die Beschneidung geseztlich gestatten?" knüpft aus strafrechtlicher Sicht kritisch u. a. an den vom BMJ im Oktober 2012 vorgelegten Referentenentwur eines "Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“ an.
Es geht um einen Regelungstext, der als neuer § 1631d ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen werden soll:
„Beschneidung des männlichen Kindes
Der vollständige Aufsatz kann als PDF-Datei unter folgender URL herunter geladen werden:
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_10_705.pdf
02.10.2012
Amnesty International (USA) bezeichnet die Regelungen in zwei Gefängnissen Kaliforniens, in denen Strafen in Einzelhaft vollstreckt werden, als "grausam, erniedrigend und unmenschlich".
Unter anderem verbrächten die mehreren Tausend Gefangenen über längere Zeit täglich mehr als 22 Stunden isoliert in einer fensterlosen, sieben Quadratmeter großen Zelle.
Die Vollzugsbehörde sieht für Kritik keinen Anlass: Die Zellen entsprächen der nationalen Norm, seien sauber und sicher, gewiss nicht unmenschlich.
Näheres in einem Spiegel-Online-Bericht von Anna-Lena Roth (28.9.2012)
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/amnesty-international-klagt-...
Der Pressebericht von Amnesty International (27.9.2012) findet sich unter folgender URL:
http://www.amnestyusa.org/news/press-releases/new-amnesty-international-...
Die kostenlose PDF-Version des Reports kann unter folgender Adresse herunter geladen werden:
http://www.amnestyusa.org/sites/default/files/california_solitary_confin...
07.09.2012
Nach dem Opferschutzbericht der Landesregierung NRW (vom April 2012) ist die Anzahl von „Verbrechensopfern" in diesem Bundesland von 133.247 im Jahr 2001 recht erheblich auf 222.462 Personen im Jahr 2010 angestiegen.
Mehr als die Hälfte der Opfer von Gewaltstraften (ca. 54%) war vor der Tat mit dem Täter persönlich bekannt und ggf. sogar verwandt.
Der 400 Seiten umfassende Bericht vermittelt außer vielfältigen tabellarischen Nachweisen auch Informationen über zahlreiche
Präventionsprojekte in NRW. Er kann als PDF-Datei kostenlos herunter geladen werden unter:
http://www.justiz.nrw.de/BS/opferschutz/allgemeine_informationen/Opfersc...
Opferschutzberichte gibt es (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) auch für
05.09.2012
Nachdem das höchste amerikanische Gericht im Jahr 2005 die Todesstrafe (Death Penalty) gegen Jugendliche sowie im Jahr 2010 die lebenslange Strafe ohne Entlasungsmöglichkeit (Life without Parole) bei Nicht-Tötungsdelikten für verfassungswidrig erklärt hatte, hat es nun in einer weiteren Grundsatzentscheidung vom 25. Juni 2012 auch Life without Parole bei Tötungsdelikten als mit der US-Verfassung unvereinbar erklärt. Die Entscheidung ist mit 5:4 Stimmen ergangen; ihr lagen zwei Fälle von Lebenslänglichen zugrunde, die mit 14 Jahren
ein Tötungsdelikt begangen hatten.
Die Entscheidung wird im jüngsten Heft von "OJJDP-News At A Glance" (August 2012) kurz vorgestellt und kommentiert:
http://www.ojjdp.gov/newsletter/238982/sf_1.html
Darüber hinaus gibt es Informationen zu den sog. Transfer- bzw. Waiver-Gesetzen in den einzelnen Bundesstaaten der USA, die es erlauben bzw. zum Teil sogar vorschreiben, dass Jugendliche vor Erwachsenengerichten angeklagt und ggf. auch zu den schwersten Erwachsenenstrafen verurteilt werden. In einem Sonderheft der National Report Series vom Herbst
2011 findet sich ein aufschlussreicher Überblick über die Lage: https://www.ncjrs.gov/pdffiles1/ojjdp/232434.pdf
29.08.2012
Zu dem am 29.08.2012 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung habe ich einen Vorschlag gemacht, der heute vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. Die gewerbsmäßige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Hilfe zum frei verantwortlichen Suizid soll strafrechtlich verboten werden.
Als "Erwerbsmodell" würde Suizidhilfe sonst zur gewöhnlichen, auf Ausdehnung angelegten „Dienstleistung“, die Menschen dazu verleiten kann, sich das Leben zu nehmen, obwohl sie dies ohne das kommerzielle Angebot vielleicht nicht getan hätten. Letztlich hätten möglicherweise gerade alte und kranke Menschen sogar das Gefühl, dieses „Angebot“ in Anspruch nehmen zu müssen, um ihrem Umfeld nicht zur Last zu fallen. Der Umgang mit dem Sterben gehört zu den schwierigsten ethischen Themen, die eine Gesellschaft kennt.
Eine sehr enge Ausnahme der Strafbarkeit sieht der heute beschlossene Entwurf für Angehörige und andere dem Sterbewilligen nahestehende Personen vor. Ehe- und Lebenspartner, die nach womöglich jahrzehntelangem Zusammenleben den geliebten, todkranken und schwer leidenden Partner auch auf dem Weg zum gewerbsmäßig handelnden Sterbehelfer nicht allein lassen, sondern bis zum Tod begleiten wollen, sollen nicht plötzlich als „Gehilfe“ des Suizidhelfers kriminalisiert werden, obwohl sie selbst überhaupt nicht gewerbsmäßig handeln. Denn Angehörige oder enge Freunde, die dem Sterbenskranken – vergleichbar einem Angehörigen – besonders emotional nahe stehen und die er als Stütze in dieser letzten, existenziellen Krise seines Lebens bei sich wissen will, verdienen in der Regel unseren Respekt, jedenfalls keine Strafandrohung. Nur diese enge Ausnahme von der vorgesehenen neuen Strafbarkeit enthält der Entwurf. Von einer Ausweitung der Suizidhilfe kann daher keine Rede sein, vielmehr stellt der Entwurf unter Strafe, was bislang nicht strafbar war.
Zum Hintergrund:
Das Bundeskabinett hat heute [am 29.8.2012] einen Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin verabschiedet, der die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Konkret wird die „gewerbsmäßige“, also mit Gewinnerzielungsabsicht und auf Wiederholung ausgerichtete Förderung der Selbsttötung in Form des Gewährens, Verschaffens oder Vermittelns einer Gelegenheit zur Selbsttötung kriminalisiert. Damit wird eine Vereinbarung aus dem 2009 geschlossenen Koalitionsvertrag 1:1 umgesetzt.
Nach der geltenden Rechtslage sind die eigenverantwortliche Selbsttötung und die Beihilfe zu ihr straflos. Dieses Regelungskonzept hat sich grundsätzlich bewährt. Es bedarf jedoch dort einer Korrektur, wo eine kommerzialisierte Suizidhilfe dazu führen kann, dass sich Sterbehilfe als normale Dienstleistung darstellt, die Menschen dazu verleiten kann, sich das Leben zu nehmen, obwohl sie dies ohne das kommerzielle Angebot nicht getan hätten.
Der vorgelegte Gesetzentwurf will die Folgen der Kommerzialisierung verhindern, indem er die gewerbsmäßige Suizidhilfe unter Strafe stellt. Damit wird ein Teilausschnitt der Sterbehilfe nunmehr erstmalig unter Strafe gestellt und gerade nicht für bestimmte Berufsgruppen – wie etwa die Ärzte – legalisiert. Neues Strafrecht wird geschaffen, nicht eingeschränkt.
Gleichzeitig stellt der Entwurf sicher, dass der gerechtfertigte Behandlungsabbruch (früher oftmals bezeichnet als „passive Sterbehilfe“), bei dem entsprechend dem freiverantwortlichen Willen des Patienten eine medizinische Behandlung unterlassen oder beendet wird, um dem Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen, obwohl dies zum Tode führt, straffrei bleibt. Ebenfalls straffrei bleibt eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem Sterbenden, die als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt (so genannte „indirekte Strebehilfe“).
Darüber hinaus soll durch die Regelungen in dem Entwurf nicht diejenige Suizidhilfe kriminalisiert werden, die zum Beispiel im engsten Familienkreis in einer schwierigen und existentiellen Konfliktsituation aus rein altruistischen Gründen gewährt wird. Daher werden Personen, die zugunsten eines Angehörigen oder einer anderen ihnen nahestehenden Person an der Tat des Suizidhelfers teilnehmen, ohne selbst gewerbsmäßig zu handeln, ausdrücklich straffrei gestellt. Ehe- und Lebenspartner, die nach jahrzehntelangem Zusammenleben den geliebten, todkranken und schwer leidenden Partner zum gewerblich handelnden Sterbehelfer fahren, sollen nach wie vor nicht bestraft werden. Denn ihr Verhalten basiert in dieser extremen Konfliktsituation in der Regel auf – wenn auch von Verzweiflung geprägter – Liebe und Zuneigung und ist Ausdruck einer intimen zwischenmenschlichen Verbindung, in der der Staat nichts zu suchen hat. Dies soll auch für andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen gelten, deren auf Dauer angelegte zwischenmenschliche Beziehung ähnliche Solidaritätsgefühle wie unter Angehörigen hervorruft und bei denen deshalb der Suizidwunsch des anderen zu einer vergleichbaren emotionalen Zwangslage führt.
(Quelle: Pressemitteilung des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz vom 29.08.2012. Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann, Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 030/18 580 9090 Telefax 030/18 580 9046 presse@bmj.bund.de)
07.08.2012
Kerntenor der Entscheidung: Auch Täter mit Ausweisungsverfügung müssen Therapieangebote erhalten.
In dem Urteil Rangelov v. Deutschland (EGMR Nr. 5123/07) hat die 5. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg am 22.3.2012 die
Bundesrepublik Deutschland in einem weiteren Kontext wegen einer konventionswidrigen Ausprägung der Sicherungsverwahrung verurteilt:
Leitsätze in der Formulierung der Redaktion HRRS:
1. Auch wenn eine in Sicherungsverwahrung genommene Person aus Deutschland auszuweisen ist, müssen ihr Therapieangebote gemacht werden, damit sie die Möglichkeit erhält, nicht mehr als gefährlich eingestuft zu werden. Eine nur auf die Ausweisung gestützte Verweigerung ist eine gegen Art. 14 EMRK verstoßende Konventionsverletzung.
2. Art. 14 EMRK verbietet in Anknüpfung an die von der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten Ungleichbehandlungen, die sich nicht durch objektivierbare und vernünftige Gründe rechtfertigen lassen. Zwischen der eintretenden Ungleichbehandlung und der geltend gemachten Rechtfertigung muss Verhältnismäßigkeit bestehen.
Der vollständige Entscheidungstext (in englischer Sprache) ist bei der elektronischen Fachzeitschrift HRRS unter folgender URL verfügbar: (EGMR HRRS 2012 Nr. 649)
07.08.2012
"Zahl der Woche" von DESTATIS WIESBADEN
Zwei Drittel (67 %) aller 2011 in Deutschland lebenden ausländischen Jugendlichen im Alter von 14 bis unter 18 Jahren sind auch in Deutschland geboren. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Internationalen Tages der Jugend am 12. August mit.
Nach Auswertungen des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Jahresende 2011 war nur jeder dritte ausländische Jugendliche zugewandert.
Die Mehrzahl der ausländischen Eltern entschied sich also für Kinder, nachdem sie nach Deutschland eingewandert waren.
Weitere Informationen enthält die Fachserie 1, Reihe 2 „Ausländische Bevölkerung 2011“.
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Bevoelkerung/Migrati...
Weitere Auskünfte gibt: Gabriela Fuhr, Telefon: +49 611 75 4323, Kontaktformular
(Quelle: Pressemitteilung von DESTATIS vom 7.8.2012)
24.07.2012
Die Gerichte in Deutschland haben im Jahr 2011 in rund 12 700 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet, weil eine Gefährdung des Kindeswohls anders nicht abzuwenden war. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist das gegenüber dem Jahr 2010 ein leichter Rückgang um knapp 50 Fälle (– 0,4 %). In rund 9 600 Fällen übertrugen die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein.
Rechtsgrundlage für den Sorgerechtsentzug ist Paragraf 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge wird zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen. Bei der Übertragung des teilweisen Sorgerechts an ein Jugendamt wurde in rund 1 900 Fällen (20 %) nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen.
Weitere Informationen zu diesem Thema sind im Bereich Publikationen (auch) als PDF-Datei verfügbar:
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Soziales/KinderJugen...
Weitere Auskünfte gibt:Ulrike Steffes-Ollig, Telefon: +49 611 75 8167, Kontaktformular
(Quelle:Pressemitteilung DESTATIS Nr. 248 vom 18.07.2012)
23.07.2012
Mit dem Institut der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, das zum 28 August 2002 durch den neu eingeführten § 66a StGB Eingang in das Strafgesetzbuch fand, wurde die Möglichkeit geschaffen, in einem zweiaktigen Erkenntnisverfahren über die Verhängung der Maßregel zu entscheiden.
Nach der damaligen, hier maßgeblichen Fassung des § 66a StGB kann das Gericht zunächst mit der Verurteilung die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte und deshalb die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kam, im Übrigen aber deren Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 StGB a. F. vorlagen.
Zum Ende der Strafvollstreckung hat das erkennende Gericht sodann in einem zweiten Verfahrensschritt nach Durchführung einer (weiteren) Hauptverhandlung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Sie ist zwingend anzuordnen, wenn eine Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs von ihm erhebliche Straftaten erwarten lässt, welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen (§ 66a Abs. 2 StGB a. F.; jetzt: § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB). Mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuregelung der Sicherungsverwahrung wurde auch die Vorschrift des § 66a StGB geändert; unter anderem ist der Straftatenkatalog der Anlasstaten reduziert worden.
Der seit den 1980er Jahren kontinuierlich wegen pädophiler Straftaten verurteilte Beschwerdeführer wurde im Februar 2008 vom Landgericht u. a. wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.
Im November 2010 ordnete das Landgericht sodann mit dem hier angegriffenen Urteil gegen den Beschwerdeführer auf der Grundlage eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB a. F. an. Seine hiergegen eingelegte Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt er im Wesentlichen - unter Berufung auf das U rteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, weil sie auf der Vorschrift des § 66a StGB a. F. beruhen, die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 für verfassungswidrig erklärt hat. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen worden. Zugleich hat der Senat klargestellt, dass die Regelung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB a. F. nicht - über die im Urteil vom 4. Mai 2011 festgestellte Verletzung des Freiheitsgrundrechts hinaus - gegen andere Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: weiter unter:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-057.html
Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht damit die Grundrichtung der 2010 verabschiedeten Reformaßnahmen „umfassend bestätigt“. „Es war richtig, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auszubauen und die nachträgliche Sicherungsverwahrung abzubauen“, sagte sie der Süddeutschen Zeitung.
Weiter unter:
http://www.bmj.de/DE/Home/_doc/kurzmeldungen/20120720_Neuordnung_der_Sic...
10.07.2012
Im Jahr 2011 haben die Jugendämter in Deutschland 38 500 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen. Das waren gut 2 100 (+ 6 %) mehr als 2010. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat die Zahl der Inobhutnahmen in den letzten Jahren stetig zugenommen, gegenüber 2007 (28 200 Inobhutnahmen) stieg sie um 36 %.
Eine Inobhutnahme ist eine kurzfristige Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten, sie gefährdenden Situation befinden. Jugendämter nehmen Minderjährige auf deren eigenen Wunsch oder auf Grund von Hinweisen Anderer – beispielsweise der Polizei oder von Erzieherinnen und Erziehern – in Obhut und bringen sie in einer geeigneten Einrichtung unter, zum Beispiel in einem Heim.
Die meisten (28 100 oder 73 %) der in Obhut genommenen jungen Menschen lebten vor der Inobhutnahme bei ihren Eltern oder einem Elternteil.
In vielen Fällen schließt sich an die Inobhutnahme eine Hilfe zur Erziehung an. Für 10 400 (27 %) der jungen Menschen wurde eine Erziehung außerhalb des eigenen Elternhauses eingeleitet, zum Beispiel in einer Pflegefamilie oder in einem Heim. In 4 700 (12 %) Fällen bekamen sie eine sonstige stationäre Hilfe, beispielsweise in einem Krankenhaus oder der Psychiatrie. 15 800 junge Menschen (41 %) kehrten nach der Inobhutnahme zu den Sorgeberechtigten zurück.
Weiter stark zugenommen hat auch die Zahl der jungen Menschen, die auf Grund einer unbegleiteten Einreise aus dem Ausland in Obhut genommen wurden. Insgesamt kamen 2011 rund 3 500 Kinder und Jugendliche ohne Begleitung über die Grenze nach Deutschland. Gegenüber 2007 (890 junge Menschen) entspricht dies einem Anstieg von 292 %.
Weitere Informationen zum Thema „Vorläufige Schutzmaßnahmen“ bietet eine aktuelle Statistik der Kinder- und Jugendhilfe. Bereich Publikationen.
Weitere Auskünfte gibt: Dorothee von Wahl, Telefon: +49 611 75 8167, Kontaktformular
(Quelle: Pressemitteilung DESTATIS Nr. 229 vom 05.07.2012)
09.07.2012
OVC HELP Series for Crime Victims
OVC is pleased to announce the release of the HELP Series for Crime Victims —a set of nine brochures that provides a resource for victims of crime and the victim service providers that work with them every day.
The series was originally created by the National Center for Victims of Crime with OVC funding support in 1997 and they partnered with OVC on this revised and updated edition.
The brochures feature information and resources on the following topics:
• Assault (HTML, PDF)
• Child Abuse (for youth) (HTML, PDF)
• Domestic Violence (HTML, PDF)
• Homicide (HTML, PDF)
• Impaired Driving (HTML, PDF)
• Robbery (HTML, PDF)
• Sexual Violence (HTML, PDF)
• Stalking (HTML, PDF)
• What Adults Need To Know About Child Abuse (HTML, PDF)
Each brochure defines a type of victimization, discusses what to do if you are the victim of this crime, and provides national resources for more information and assistance on where to go for help.
(Quelle: Pressemitteilung des OVC vom 4. Juli 2012)
05.07.2012
Im Verlauf des Jahres 2011 wurden in Deutschland knapp 106 900 Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren das 5 300 Einbürgerungen mehr als 2010 (+ 5,2 %) und 10 800 mehr als 2009 (+ 11,2 %). Damit setzte sich der leicht ansteigende Trend der letzten vier Jahre fort. Zuvor war seit der Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 die Zahl der Einbürgerungen von 186 700 bis auf 94 500 im Jahr 2008 zurückgegangen. Die Eingebürgerten waren im Schnitt 30 Jahre alt und lebten seit fast 16 Jahren in Deutschland.
Eingebürgerte Ausländerinnen und Ausländer 2011
nach den häufigsten bisherigen Staatsangehörigkeiten |
||||
Bisherige Staatsangehörigkeit
|
Insgesamt
|
Veränderung gegenüber
dem Vorjahr |
Ausgeschöpftes Einbürgerungspotenzial
|
|
Anzahl
|
in Prozent
|
|
||
Einbürgerungen insgesamt
|
106 897
|
5,2
|
2,3
|
|
Türkei
|
28 103
|
7,3
|
2,0
|
|
Serbien, Montenegro, Kosovo sowie ehemaliges Serbien und Montenegro
|
6 309
|
– 3,3
|
2,1
|
|
Irak
|
4 790
|
– 8,4
|
21,0
|
|
Polen
|
4 281
|
13,0
|
2,7
|
|
Ukraine
|
4 264
|
36,8
|
8,4
|
|
Marokko
|
3 011
|
7,3
|
8,0
|
|
Russische Föderation
|
2 965
|
7,7
|
4,4
|
|
Iran
|
2 728
|
– 10,4
|
9,3
|
|
Afghanistan
|
2 711
|
– 23,0
|
10,0
|
|
Vietnam
|
2 428
|
39,7
|
4,4
|
|
Weitere Ergebnisse bietet die Fachserie 1, Reihe 2.1 „Einbürgerungen“. Detaillierte Einbürgerungszahlen für die Jahre ab 2000 sind in der Datenbank GENESIS-Online verfügbar.
Weitere Auskünfte gibt: Gabriela Fuhr, Telefon: +49 611 75 4323, Kontaktformular
(Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 228 vom 04.07.2012)
27.06.2012
Mit Änderungen am Recht der Sicherungsverwahrung von Straftätern, die ihre Haft bereits verbüßt haben, setzt sich der Rechtsausschuss in einer öffentlichen Anhörung mit neun Sachverständigen am Mittwoch, 27. Juni 2012, auseinander. [..]Die Bundesregierung sieht in ihrem Gesetzentwurf (17/9874) vor, dass das Gericht während des Vollzugs der Freiheitsstrafe alle zwei Jahre feststellen muss, ob dem Gefangenen eine umfassende Betreuung zuteil geworden ist, wenn für ihn eine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Die weitere Vollstreckung der Strafe würde unverhältnismäßig, wenn ein vom Gericht festgestelltes Betreuungsdefizit nicht innerhalb kurzer Zeit behoben wird. Vor allem müsse die Betreuung individuell und intensiv sein und die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen wecken und fördern. Die psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung müsse auf den Gefangenen zugeschnitten sein, heißt es in dem Regierungsentwurf.
SPD: Auf schwerste Gewalt- und Sexualtaten beschränken: Nach Auffassung der SPD muss die Umsetzung des Abstandsgebots zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung auf schwerste Gewalt- und Sexualtaten beschränkt werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Neuregelung vom Bundesverfassungsgericht erneut für verfassungswidrig erklärt wird, heißt es in einem Antrag der Fraktion (17/8760). Daher sollten die Taten für die Sicherungsverwahrung aus verfassungsrechtlichen Grünen auf Straftaten beschränkt werden, die gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind.
Linke fordert Expertenkommission: Die Linke will eine Expertenkommission einsetzen, um eine angemessene sowie menschen- und verfassungsrechtliche Lösung zur Sicherungsverwahrung zu erarbeiten. In ihrem Antrag (17/7843) begründet die Fraktion dies damit, dass die Sicherungsverwahrung höchst umstritten und "grundsätzlich verfassungswidrig" sei, weil die Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes garantiert werden müsse. Darüber hinaus habe die Sicherungsverwahrung erkennbar Strafcharakter.
Liste der geladenen Sachverständigen: Dr. iur. Ralf Peter Anders, Oberstaatsanwalt beim Landgericht Lübeck; Peter Asprion, Diplom-Pädagoge, Freiburg im Breisgau; Konrad Beß, Richter am Oberlandesgericht München; Dr. Johann Endres, Diplom-Psychologe, Kriminologischer Dienst des bayerischen Justizvollzugs, Justizvollzugsanstalt Erlangen; Prof. Dr. Jörg Kinzig, Direktor des Instituts für Kriminologie, Lehrstuhl für Kriminologie, Straf- und Sanktionsrecht, Tübingen; Thomas König, Regierungsdirektor, stellvertretender Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl; Dr. Jens Peglau, Richter am Oberlandesgericht Hamm; Prof. Dr. Henning Radtke, Direktor des Kriminalwissenschaftlichen Instituts der Leibniz Universität Hannover, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Internationales Strafrecht; Dr. Stefan Weismann, Präsident des Landgerichts Aachen
Weitere Informationen
(Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des Deutschen Bundestages. Hier: KrimG-Auszüge aus dem gesamten Text mit Bild).
27.06.2012
On Monday, June 25, 2012, the Supreme Court ruled:
State laws that mandatorily sentence juveniles convicted of murder to life in prison without parole are unconstitutional.
Life without parole for juveniles violates the Eighth Amendment's prohibition on cruel and unusual punishment, the high court ruled in a 5-4 decision.
The ruling could affect nearly 2,500 juvenile prisoners.
This decision reflects recent Supreme Court rulings on juvenile sentencing.
The high court in 2010 declared juveniles found guilty of non-homicides could not receive life without parole,
and in 2005 the court banned the death penalty for juveniles.
To view the decision, go to www.supremecourt.gov/opinions/11pdf/10-9646g2i8.pdf.
(Quelle: JUVJUST, News Service of OJJDP)
22.06.2012
CUSTODIAL FACILITIES FOR JUVENILES : BETWEEN INSTITUTIONAL RATIONALES AND PROFESSIONAL PRACTICES
Comparing Juvenile Correctional Facilities, Juvenile Wings in Correctional Centres and Custodial Educational Centres
par Francis BAILLEAU - 21 juin
Francis BAILLEAU discusses findings from a research project on custodial facilities for juveniles, conducted in collaboration with Nathalie GOURMELON (CIRAP-ENAP) and Philip MILBURN (Laboratoire Printemps, UMR CNRS-UVSQ). Their project received financial aid from the « Law and Justice » Research Mission. Kathia BARBIER and Nadia BEDIAR contributed to data collection.
The setting up, by the Perben I Act in 2002, of a new type of custodial facility exclusively designed for juveniles, the so called Établissements Pénitentiaires pour Mineurs (Juvenile Correctional Facilities, JCF hereafter), elicited many questions and controversies as it revived a utopia, as old as prison itself : turning the time spent in detention into a time for education and rehabilitation, to avoid recidivism among juvenile offenders [1].
The research presented here, drawing upon in-depth observation and analysis of the first two JCFs in operation, aimed at understanding the revival or transformation of the tension between an educational and a custodial goal. To bring out a number of effects of the dominance of the correctional institution within these establishments, the plan was to conduct parallel in-depth investigations in two Centres Éducatifs Fermés (Custodial Educational Centres, CEC hereafter), another institution set up by the same 2002 Act. The first year of the study led to a change of mind and to the decision to extend the investigations to other types of custodial facilities : two other JCFs and two juvenile wings in correctional centres (Quartiers mineurs en maison d’arrêt, JW hereafter). The analysis has been mainly focused on the stakes inherent to JCFs, while CECs and JWs were considered within the broader issue of the organisation of juveniles’ deprivation of freedom.
--------------------------------------------------------------------------------
[1] YVOREL É., 2007, Les enfants de l’ombre. La vie quotidienne des jeunes détenus au XXe siècle en France métropolitaine, Rennes, Presses Universitaires de Rennes.
Das entsprechende Heft der Reihe "Penal Issues" kann kostenlos herunter geladen werden unter: http://www.cesdip.fr/spip.php?article633
20.06.2012
Ergebnisse der Schwedischen Schülerbefragungen zwischen 1995 und 2008
Der Schwedische National Council for Crime Prevention (Brå, Stockholm) hat in den Jahren 2005 bis 2005 jedes 2. Jahr, und ab dann jedes dritte Jahr, also zuletzt im Jahr 2011, national repräsentative Studien zur selbstberichteten Delinquenz und zur Viktimisierung von Schülerinnen und Schülern der 9. Jahrgänge der allgemeinbildenden schwedischen Schulen durchgeführt. Es wurden jeweils zwischen 3.500 und 8.200 auswertbare Fragebögen ausgefüllt. Verfügbar sind derzeit die Daten aus den Erhebungswellen von 1995 bis 2008.
Ziel der Erhebungsreihe ist es vor allem,
Der Grundbefund lautet: In so gut wie allen Deliktsbereichen haben schwedische Schülerinnen und Schüler nach eigenen Angaben früher mehr Delikte begangen als in der jüngsten Zeit. Bei den Viktimisierungen gibt es unterschiedliche Entwicklungen je nach Delitksart.
Hier nur ein schlaglichtartiger Auszug aus den globalen Ergebnissen zur selbstberichteten Delinquenz für alle Befragten (erste Zahl = Ergebnisse in Prozent für 1995, zweite Zahl = Ergebnisse in Prozent für 2008)
All Problem Behaviours (like alcohol intoxication): …………………………....72,7 -> 64,3
All Theft Offences (like theft from school): ……………..…………………….....66.2 -> 54.3
All Other Offences (like driving without license):……………………………….57,7 -> 55,5
All Criminal Damage (like vandalism):………………………….…….…………45,6 -> 32,3
All Violent Offences (without carrying a knife)…………….……………………11,4 -> 8,9
Carrying a Knife:…………………………………………………………..……….15,6 -> 10,4
All Drug Offences: ………………………………………………….……………….8,2 -> ..7.6
Besonders interessante Ergebnisse werden aus dem Befragungsjahrgang 2008 für Mehrfachtäter dargestellt. Als MFT gelten alle Befragten, die im Bezugsjahr mindestens 15 Deliktsarten aus einer Skala von insgesamt 24 Vorgaben bejaht hatten. Hoch signifikante Zusammenhänge zeigen sich bei 13 Verhaltens- bzw. Einstellungsdimensionen. Korrelativ standen an der Spitze der Umgang mit delinquenten Peers (.86), „tolerante“ Einstellung gegenüber Straffälligkeit (.82) und wenig ausgeprägte Empathiefähigkeit (.73). Die am Ende der Rangreihe stehende schlechte Beziehung zu den Eltern erreichte (mit .40) ebenfalls nach üblichen sozialwissenschaftlichen Kriterien noch einen beachtlichen Stellenwert.
Der Hauptbericht ist, wie die Zwischenberichte, in Schwedisch verfasst. Es gibt jedoch eine kostenlos zugängliche zusammenfassende Broschüre über die wesentlichen Strukturdaten in englischer Sprache. Sie kann unter folgender URL herunter geladen werden:
http://www.bra.se/download/18.cba82f7130f475a2f1800022349/2010_6_crime_a...
15.06.2012
Die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene Eingrenzung der Kronzeugenregelung, mit der die Straferleichterung wieder auf ein rechtsstaatlich vertretbares Maß reduziert wird, wurde am 14. Juni 2012 im Deutschen Bundestag beraten.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass „Kronzeugen“ nur noch dann Strafnachlass erhalten sollen, wenn ihre eigene Tat und die Tat, über die sie aussagen, in einem Zusammenhang stehen. Damit greift der Entwurf die Kritik an der von der Vorgängerregierung wieder eingeführten Kronzeugenregelung auf und reduziert die Regelung auf ein zugleich rechtsstaatliches und praxisgerechtes Maß. Damit wird das Vertrauen in den Rechtsstaat gestärkt.
Darüber hinaus fanden die 1. Lesung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ sowie die 2./3. Lesung des Entwurfs eines „Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten“ statt. Der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz Dr. Max Stadler hat hierzu im Bundestag eine Rede gehalten.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 15. Juni 2012)
Der vollständige Text der Rede von ParlStSekr Dr. Stadler zur Sicherungsverwahrung und zu den jugendrechtlichen Handlungsmöglichkeiten findet sich unter:
http://www.bmj.de/SharedDocs/RedenPSt/Bundestag/20120614_Entwurf_eines_G...
Zur Kronzeugenregelung siehe weiter:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2012/20120614_Einschraenku...
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120328_Einschr...
11.04.2012
Am Jahresende 2011 lebten insgesamt rund 6,93 Millionen Personen mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) auf der Basis von Daten des Ausländerzentralregisters (AZR) mit.
Gegenüber 2010 ist die im AZR registrierte ausländische Bevölkerung um rund 177 300 Personen gestiegen (+ 2,6 %). Dies war der höchste Zuwachs seit 15 Jahren. Er ist größtenteils auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zurückzuführen. Lediglich 12 % des Zuwachses ging auf das Konto von Ausländern aus Staaten außerhalb der EU.
Wichtigste Veränderungen der ausländischen Bevölkerung im AZR 2011
|
||||
Staatsangehörigkeit
|
Veränderung
2011 gegenüber 2010
|
Vergleich:
Veränderung 2010
gegenüber 2009
|
|
|
Anzahl
|
in %
|
|
||
INSGESAMT
|
177 275
|
2,6
|
58 845
|
|
EU-Mitgliedsstaaten
|
155 860
|
6,4
|
75 422
|
|
Neue Mitgliedsländer 2004
(Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie Malta, Zypern)
|
79 082
|
12,9
|
35 901
|
|
Polen
|
49 046
|
11,7
|
20 922
|
|
Ungarn
|
13 868
|
20,1
|
7 475
|
|
Slowakei
|
3 945
|
15,0
|
1 366
|
|
Neue Mitgliedsländer 2007 (Bulgarien, Rumänien)
|
51 706
|
25,7
|
34 571
|
|
Rumänien
|
32 686
|
25,8
|
21 556
|
|
Bulgarien
|
19 020
|
25,4
|
13 015
|
|
Von Euro-Krise betroffene Länder (Griechenland, Italien, Portugal, Spanien)
|
16 726
|
1,7
|
41
|
|
Griechenland
|
6 999
|
2,5
|
– 1 378
|
|
Spanien
|
4 792
|
4,5
|
1 399
|
|
Italien
|
2 613
|
0,5
|
72
|
|
Nicht-EU-Staaten
|
21 415
|
0,5
|
– 16 577
|
|
Türkei
|
– 22 319
|
– 1,4
|
– 28 603
|
|
Vereinigte Staaten von Amerika
|
3 911
|
4,0
|
– 620
|
|
Kroatien
|
2 815
|
1,3
|
– 1 023
|
|
Bosnien-Herzegowina
|
1 026
|
0,7
|
– 2 121
|
|
Afghanistan
|
5 258
|
10,2
|
2 553
|
|
China
|
5 104
|
6,3
|
1 461
|
|
Besonders stark hat sich die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer aus den 2004 der EU beigetretenen Ländern erhöht: Sie stieg gegenüber 2010 um 79 100 (+ 12,9 %). Vor allem die Zahl der Personen aus den acht mittel- und osteuropäischen Staaten, für die Deutschland seit dem 1. Mai 2011 die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährt, hat deutlich zugenommen. Hier war insbesondere der Zuwachs von Bürgerinnen und Bürgern aus Polen (+ 49 000) und Ungarn (+ 13 900) auffällig.
Ebenfalls deutlich erhöht hat sich die Zahl der Immigranten aus den beiden 2007 der EU beigetretenen Ländern Rumänien (+ 32 700) und Bulgarien (+ 19 000).
Auch die Zahl der Personen aus den von der Euro-Krise besonders betroffenen Mittelmeerstaaten Griechenland, Italien, Portugal, Spanien hat 2011 mit + 16 700 oder + 1,7 % zugenommen. Der Einfluss von Griechenland war dabei mit einer Zunahme um 7 000 Personen am größten.
Die ausländische Bevölkerung aus Nicht-EU-Staaten hat sich 2011 um 21 400 Personen erhöht (+ 0,5 %); im Jahr zuvor war sie noch um 16 600 zurückgegangen. Der Zuwachs ging beispielsweise auf Personen aus den USA, Kroatien, Afghanistan oder China zurück. Abgenommen hat 2011 hingegen die türkische Bevölkerung in Deutschland (– 22 300). Damit setzte sich der Trend der letzten Jahre fort, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau.
Im Laufe des Jahres 2011 sind 609 200 ausländische Personen nach Deutschland zugezogen oder wurden hier geboren – das waren 96 000 mehr als im Jahr zuvor. Gleichzeitig haben 303 200 ausländische Personen das Land verlassen oder sind verstorben, rund 2 500 mehr als im Vorjahr. 128 700 Personen sind aus anderen Gründen wie zum Beispiel durch Einbürgerung aus dem Ausländerzentralregister ausgeschieden, 24 900 weniger als im Vorjahr.
Das Ausländerzentralregister erfasst lediglich jene Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Es weist deshalb bei Bestandszahlen und Veränderungen in der Regel niedrigere Werte aus als andere Datenquellen. Deshalb sind die Bestandszahlen aus dem AZR nicht unmittelbar mit jenen aus der Bevölkerungsfortschreibung vergleichbar. Gleiches gilt für Registerdaten über Zu- und Fortzüge und entsprechende Angaben aus der Wanderungsstatistik.
Weitere Ergebnisse bietet die Fachserie 1, Reihe 2 Ausländische Bevölkerung.
Weitere Auskünfte gibt: Dr. Gunter Brückner, Telefon: +49 611 75 4365,Kontaktformular
(Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden: Pressemitteilung Nr. 124 vom 04.04.2012)
05.04.2012
[Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2012, 1 BvR 3023/11]
[Textauszug aus der Pressemeldung]:
Angestoßen durch Petitionen ehemaliger Heimkinder setzte der Deutsche Bundestag im De-zember 2008 einen Runden Tisch zur Aufarbeitung der Heimerziehung in Westdeutschland zwischen 1949 und 1975 ein. (….)
Im Rahmen des Runden Tisches und in der anschließenden parlamentarischen Auseinander-setzung wurde auch diskutiert, wegen des erlittenen Unrechts pauschalierte Entschädigungs-ansprüche für die ehemaligen Heimkinder zu schaffen. Dieser Vorschlag setzte sich nicht durch.
Am 7. Juli 2011 beschloss der Deutsche Bundestag, im Rahmen einer Fonds-Lösung Hilfen zur Milderung der Folgeschäden der Heimerziehung in Westdeutschland zu gewähren, die größtenteils als Sachleistungen erbracht werden sollen.
Zur Umsetzung dieses Beschlusses errichteten der Bund, die westdeutschen Bundesländer und die evangelische und katholische Kirche einen Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“, der ausschließlich für die Heimerziehung in West-deutschland zuständig ist und der zum 1. Januar 2012 seine Arbeit aufgenommen hat.
Der Beschwerdeführer, der 1952 geboren und bereits als Säugling von seiner Mutter getrennt wurde, lebte bis 1966 in verschiedenen westdeutschen Kinderheimen. Er wendet sich mit sei-ner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 und gegen verschiedene Regelungen zum Fonds Heimerziehung. Er sei wäh-rend seiner Heimunterbringung zahlreichen Grundrechtsverstößen ausgesetzt gewesen und ist der Ansicht, die öffentliche Hand sei verfassungsrechtlich verpflichtet, wegen der Grund-rechtsverletzungen, die ihm und anderen ehemaligen Heimkindern während ihrer Kindheit und Jugend zugefügt worden seien, finanzielle Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbe-schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Weiter zur vollständigen Pressemitteilung unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-021.html
(Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -, Pressemitteilung Nr. 21/2012 vom 04. April 2012)
Direkter Link zur HTML-Version des vollständigen Beschlusses des 1. Senates des BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120323_1bvr302...
04.04.2012
(Office of Justice Programs, U.S. Department of Justice)
About CrimeSolutions.gov
The Office of Justice Programs’ CrimeSolutions.gov uses rigorous research to inform practitioners and policy makers about what works in criminal justice, juvenile justice, and crime victim services.
On CrimeSolutions.gov you will find:
How does CrimeSolutions.gov decide which programs to rate?
How does CrimeSolutions.gov conduct reviews and ratings?
What are the evidence ratings on CrimeSolutions.gov?
Who are CrimeSolutions.gov’s Reviewers?
How should CrimeSolutions.gov be used?
How do I provide feedback or express concerns about an evidence rating on CrimeSolutions.gov?
03.04.2012
Der Artikel untersucht Günther Jakobs’ umstrittenen Begriff des Feindstrafrechts und versucht ihn in positiver Weise nicht als eine konstitutive, sondern als eine regulative Idee zu deuten.
Zu diesem Zwecke wird der Begriff zunächst in seiner deskriptiven Funktion als Mittel zur Beschreibung einer rechtlichen Wirklichkeit untersucht. Anschließend wird die Kritik an diesem Begriff in seinem normativen Verständnis analysiert.
Zuletzt wird die hier vorgeschlagene Deutung des Konzepts als regulative Idee gegen andere mögliche und mehr oder weniger konsistente Alternativen abgewogen.
(Fundstelle: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik - ZIS - Jahrgang 7, 2012, Heft 3, Seiten 46-60. Der Aufsatz kann Online eingesehen, aber auch separate herunter geladen warden unter: http://www.zis-online.com/)
28.03.2012
Zu dem heute (am 28.3.2012) vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe – erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Nach vielfältiger Kritik an der von der Vorgängerregierung wieder eingeführten Kronzeugenregelung, wird die Straferleichterung nunmehr wieder auf ein rechtsstaatlich vertretbares Maß reduziert. Der Entwurf ist ein erster Schritt zur Stärkung des Rechtsstaats und des Gerechtigkeitsempfindens.
Die Strafe muss der Schuld des Täters entsprechen und darf nicht Gegenstand eines unangemessenen Handels sein. Ein Straftäter, der eine schwere Körperverletzung begangen hat, wird in Zukunft nicht mehr auf einen Strafnachlass nach der Kronzeugenregelung hoffen können, nur weil er zum Beispiel Angaben zu einem gewerbsmäßigen Betrug machen kann, der mit seiner eigenen Tat überhaupt nichts zu tun hat. Die Kronzeugenregelung fällt damit für bestimmte Konstellationen in Zukunft weg. Der Grundsatz, dass auch „Kronzeugen“ schuldangemessen zu bestrafen sind, wird dadurch gestärkt.
Zum Hintergrund:
Der Gesetzentwurf setzt mit einer Änderung des § 46b Absatz 1 des Strafgesetzbuches die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag eins zu eins um. Die Regelung zur Aufklärungs- und Präventionshilfe soll nur noch dann anwendbar sein, wenn sich die Angaben des „Kronzeugen“ auf eine Tat beziehen, „die mit seiner Tat im Zusammenhang“ steht. Diese Einengung stellt damit einen Gleichklang zu der „kleinen Kronzeugenregelung“ im Betäubungsmittelgesetz her, wo die Rechtsprechung einen solchen „Zusammenhang“ fordert und für ausreichend hält.
Die Kronzeugenregelung ist demnach nur noch anwendbar, wenn zwischen der offenbarten Tat und der Tat, für die der Kronzeuge angeklagt ist, ein Zusammenhang besteht, weil beide Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind. Erforderlich ist also, dass ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen beiden Taten besteht. Dieser kann gegeben sein, wenn die eine Tat die andere unterstützt, sie also zum Beispiel vorbereitet oder deren Ertrag absichert - zum Beispiel, wenn ein Hehler die Täter einer seit langem agierenden Diebstahlsbande aufdeckt, von der er Waren bezogen hat. Bei Straftaten innerhalb einer kriminellen Bande oder sonstigen Gruppe wird es darauf ankommen, dass beide Taten sich in die von der Gruppe geplanten Delikte einfügen.
Kein ausreichender Zusammenhang zwischen der offenbarten und der angeklagten Tat wird nach der Änderung des Gesetzes hingegen immer dann anzunehmen sein, wenn beide Taten überhaupt nichts miteinander zu tun haben. Aber auch, wenn sie – zufällig – zeitlich oder örtlich zusammentreffen oder eine lediglich persönliche Beziehung zwischen zwei Tätern besteht, wird dies nicht genügen, ebenso wenig wie der Umstand, dass beide Taten aus einer Bande oder sonstigen Gruppe heraus begangen wurden, ohne dass diese zugleich in dem dargestellten inneren Zusammenhang stehen.
(Quelle: Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMJ. Mohrenstr. 37, 10117 Berlin, Telefon 030/18 580 9090, Telefax 030/18 580 9046, presse@bmj.bund.de)