August 2009

 

25.08.2009

Ausgewählte Zahlen für die Rechtspflege.

DESTATIS veröffentlicht Ergebniss für den Berichtsjahrgang 2008

Das Statistische Bundesamt teilt mit, dass die neue Ausgabe für 2008 der Fachserie 10, Reihe 1 "Ausgewählte Zahlen für die Rechtspflege" erschienen ist.

Sie berichtet über Zeitreihen und Eckzahlen von

  • Organisation von Gerichten und Staatsanwaltschaften
  • Personal von Gerichten und Staatsanwaltschaften
  • Geschäftsanfall bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
  • Polizeiliche Tatermittlung
  • Gerichtliche Strafverfolgung
  • Strafvollzug
  • Bewährungshilfe

Die Veröffentlichung kann kostenlos aus dem Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes als HTML- oder PDF-Datei heruntergeladen werden:
https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?CSPCHD=...


 

24.08.2009

Stellenangebote für die Weiterentwicklung Bibliometrischer Verfahren

Im "Kompetenzzentrum Bibliometrie für die deutsche Wissenschaft" (KB)

haben sich, gefördert durch das BMBF, das Institut für Forschungsinformation und Qualitätssicherung (iFQ), das Fraunhofer-Institut für System- und Innovations-Forschung (ISI) und das Institut für Wissenschafts- und Technikforschung (IWT) der Universität Bielefeld zusammengeschlossen mit dem Ziel der Entwicklung und Weiterentwicklung von bibliometrischen Methoden und Verfahren für die Analyse von Strukturen und Leistungen in Wissenschaft und Forschung.

3 Promotionsstellen (0,5 TVöD/TV-L 13)

sind ab 1. Januar 2010 für drei Jahre zu besetzen. An jedem der beteiligten Institute steht jeweils eine Stelle zur Verfügung.

Die Ausrichtung der Dissertationen soll sich an den Themenstellungen der im Rahmen des KB geförderten Projekte orientieren. Gegenstände der Arbeiten sind:

  • die Entwicklung, Weiterentwicklung und Nutzbarmachung bibliometrischer Verfahren für Evaluation und Monitoring: u.a. die Entwicklung semi-automatischer und lernfähiger Algorithmen für die Vereinheitlichung und Codierung von Institutionen und Personen sowie für die Erstellung einer fein granulierten Fachklassifizierung auf Artikelebene;
  • die Entwicklung kontextspezifischer Indikatoren u.a. für die Messung der Forschungsleistung;
  • die Entwicklung von Qualitätsstandards und Methoden der Qualitätssicherung wie die Entwicklung einer theoretisch begründeten Fehlerlehre und darauf aufbauend von Gütemaßen für bibliometrische Indikatoren;
  • die Weiterentwicklung einer empirisch begründeten Theorie, um die Aussagekraft bibliometrischer Indikatoren zu unterlegen.

Die Promotionsbetreuung wird durch jeweils eines der drei Institute sichergestellt. Möglichkeiten der Anbindung an eine Hochschule sind gegeben, sind aber auch frei wählbar. Forschungsaufenthalte an anderen am KB beteiligten Instituten werden ermöglicht.

Die Bewerbung soll ein Dissertationsexposé (max. fünf Seiten) umfassen und Fragestellung und Erkenntnisziel darstellen.

Ansprechpartner für detaillierte Fragen zur thematischen Ausrichtung sind:

Ab 1. November 2009 zu besetzen ist außerdem die Stelle eines/einer

Wissenschaftlichen Mitarbeiters/Mitarbeiterin (13 TVöD, Vollzeit)

für die Weiterentwicklung und Validierung bibliometrischer Methoden und Verfahren, insbesondere die Entwicklung von Qualitätsstandards und Methoden der Qualitätssicherung, d.h. die Entwicklung einer theoretisch begründeten Fehlerlehre und darauf aufbauend von Gütemaßen für bibliometrische Indikatoren. Die Stelle ist am iFQ angesiedelt.

Ausdrücklich erwünscht sind einschlägige Erfahrungen in der Bibliometrie und in der Konzeption und Administration von Datenbanken.

Für alle Stellen werden engagierte Persönlichkeiten mit einem sehr guten Hochschulabschluss und Methodenkenntnissen sowie Erfahrungen in der wissenschaftlichen Projektarbeit gesucht. Sie zeichnen sich durch ein sehr gutes Organisationsvermögen, hohe Kommunikations- und Teamfähigkeit, gute deutsche und/oder englische Sprachkenntnisse sowie EDV- Kenntnisse aus. Wir bieten engagierte und hoch motivierte Teams, eine abwechslungsreiche Tätigkeit und spannende, entwicklungsfähige Themen.

Die Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (ausführlicher tabellarischer Lebenslauf, Zeugniskopien, Publikationsverzeichnis) senden Sie bitte bis zum 2. Oktober 2009 an das Institut für Forschungsinformation und Qualitätssicherung, Prof. Dr. Stefan Hornbostel, Godesberger Allee 90, 53175 Bonn, glaab@forschungsinfo.de.

Anstellung, Vergütung und Sozialleistungen richten sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L 13). Die Beachtung der Schwerbehindertenrichtlinien sowie der Vorschriften des Gesetzes über Teilzeitarbeit ist gewährleistet.

Weitere Informationen über das Kompetenzzentrum finden Sie unter: www.bibliometrie.info.


 

21.08.2009

Gegen sexuelle Gewalt

Behandlung von jugendlichen sexuellen Misshandlern aus dem ambulanten und stationären Bereich

Dreiteilige Seminarreihe (Neuauflage), Telekomhaus Stuttgart

4.-6. November 2009, 27.-29. Januar 2010, 10. - 12. März 2010

Diese Fortbildung will für Fachkräfte, die in ihrem Arbeitsfeld erleben, dass Jugendliche andere Jugendliche sexuell belästigen oder misshandeln, ein schlüssiges Handlungskonzept für die ambulante Gruppenarbeit sowie das Training dazu anbieten.

Viele Jungen, die ambulante Angebote durchlaufen haben, verbessern ihre Chancen deutlich, nicht wieder rückfällig zu werden. Dies ist ein wichtiges Ziel – auch im Sinne des Opferschutzes. Zielgruppe sind Schulsozialarbeiter/innen, Mitarbeiter/innen von Beratungsstellen, der Jugendarbeit, der Bewährungshilfe und der Behindertenhilfe.

Der Trainingskurs besteht aus drei zusammenhängenden Teilen, die nur im Gesamten gebucht werden können.

Referenten:

  • Dr. Reiner Blinkle, Maria Berg, Gammertingen
  • Urban Spöttle-Krust, Anlaufstelle gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch, Waiblingen

Zum Programm (305 KB), zur Online-Anmeldung (bis 1. Okt. 2009)
http://www.ajs-bw.de/zum-thema-gewaltpraevention.html#a1792

Information: Bernhild Manske-Herlyn, Tel. (07 11) 2 37 37 1321.08.2009


 

21.08.2009

Jugendgewalt in der Schweiz: Ausmaß, Ursachen, Maßnahmen

Entwicklung der Diskussion zwischen 2007 und 2009, sowie ein neuer Bericht über eine Umfrage bei den Kantonen zu jugendlichen Intensivtätern

Worum geht es?

  • Mehrere Vorfälle schwerer Jugendgewalt haben in der Bevölkerung die Befürchtung aufkommen lassen, die Gewaltbereitschaft Jugendlicher habe massiv zugenommen. Die Statistiken erlauben zwar keinen genauen Aufschluss über das Ausmass der Jugendgewalt, da sie das Dunkelfeld der Kriminalität nicht erfassen. Sie legen aber den Schluss nahe, dass die Gewaltbereitschaft Jugendlicher deutlich angestiegen ist.
  • Um der Jugendgewalt wirksam zu begegnen, hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Lösungsansätze für seinen Zuständigkeitsbereich entwickelt und eine Liste von konkreten Massnahmen für die Arbeit von Polizei-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie von Migrationsbehörden erarbeitet. Sein Bericht versteht sich als Ergänzung des Berichts des Bundesrates, der vom Eidg. Departement des Innern (EDI) zum Thema "Jugend und Gewalt" erarbeitet worden ist.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 29. Juni 2007 schickt das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) den Bericht über Jugendgewalt an interessierte Kreise zur Stellungnahme ( Medienmitteilung).
  • Am 11. April 2008 veröffentlicht das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) den bereinigten Bericht. Das EJPD will die im Teil III aufgelisteten Massnahmen in der vorgesehenen Zeit umsetzen sowie in Zukunft alle Massnahmen ergreifen, die es zur Bekämpfung der Jugendgewalt für sinnvoll und möglich hält.
  • Am 25. Mai 2009 verabschiedet der Bundesrat den Bericht "Jugend und Gewalt – Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien" ( Medienmitteilung).
  • Am 2. Juli 2009 veröffentlicht das Bundesamt für Polizei (fedpol) den Ergebnisbericht zur Kantonsumfrage "Jugendliche Intensivtäter" ( Medienmitteilung)

Dokumentation


 

21.08.2009

Kurzfristig realisierbare Änderung des Strafrechts in der Schweiz:

Diskussion über Unbedingte Geldstrafe, Gemeinnützige Arbeit, Kurze Freiheitsstrafe

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Bern plant eine Vorlage mit kurzfristig realisierbaren Änderungen des Strafrechts.

Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf hat den Bundesrat über die ersten Ergebnisse der Umfrage zu den umstrittenen Neuerungen im Strafrecht informiert, die sie bei den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) durchgeführt hat.

Das EJPD wird die Antworten der Kantone im Sommer vertieft analysieren und prüfen, wieweit sie mit den Vorstössen vereinbar sind, die der Nationalrat anlässlich der Sondersession vom 3. Juni 2009 gutgeheissen hat und die noch vom Ständerat beraten werden müssen. Auf der Grundlage dieser Analyse wird das EJPD einen Vorentwurf zu jenen Gesetzesänderungen erarbeiten, die sich kurzfristig realisieren lassen.

Verschiedene Kantone wiesen in der Umfrage darauf hin, es sei heute noch nicht möglich, zu den Auswirkungen der Revision auf die Prävention gültige Aussagen zu machen. Dafür sei die Zeit seit der Inkraftsetzung der revidierten allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu kurz und es fehle an statistischen Grundlagen. Dennoch lässt sich aufgrund der Antworten bereits eine erste Bilanz über die Erfahrungen der Kantone ziehen.

Die Kantone erachten die präventive Wirksamkeit unbedingter Geldstrafen und Gemeinnütziger Arbeit mehrheitlich als mittelmässig bis gut. Werden diese Strafen allerdings nur bedingt ausgesprochen, so wird deren Wirksamkeit lediglich als mittelmässig bis schlecht eingestuft.

Unbedingte Geldstrafen werden in Bezug auf arbeitstätige und in geordneten Verhältnissen lebende Personen für präventiv sehr wirksam gehalten, nicht aber in Bezug auf Mittellose, Asylbewerber, Arbeitslose oder Personen ohne Bleiberecht in der Schweiz, weil in diesen Fällen die Tagessätze zu tief sind.
Die als schwach eingestufte präventive Wirkung bedingter Geldstrafen wird namentlich damit erklärt, dass die Verurteilten sie oft nicht als Strafe empfinden. Eine Wirkung wird verschiedentlich nur in Verbindung mit einer unbedingten Busse gesehen.

Sowohl bei der Berechnung der Geldstrafen (vor allem des einzelnen Tagessatzes) wie bei deren Vollzug ortet die Mehrheit der Kantone grössere bis mittlere Schwierigkeiten. Der Vollzug ist mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden. Zudem bezahlen viele Verurteilte die Geldstrafe oft erst, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe bereits angeordnet worden ist.

Auch beim Vollzug der Gemeinnützigen Arbeit, die heute durch den Richter angeordnet wird, sehen die Kantone mehrheitlich Schwierigkeiten. Die Abläufe seien früher einfacher gewesen, als die Gemeinnützige Arbeit durch die Vollzugsbehörde angeordnet wurde. Ferner konnten früher die Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswille der Beschuldigten sorgfältiger abgeklärt werden.

Für die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafe: Die Kantone äusserten sich in der Umfrage nicht nur zu ihren Erfahrungen, sondern auch zu möglichen Gesetzesänderungen. So befürworten sie mehrheitlich eine Wiedereinführung der bedingten kurzen Freiheitsstrafe. Die Hälfte der Kantone befürwortet zudem einen gleichzeitigen Verzicht auf die bedingte Geldstrafe und Gemeinnützige Arbeit

Eine Mehrheit der Kantone befürwortet eine gesetzliche Untergrenze der Geldstrafen in Form eines Mindesttagessatzes sowie die freie Wahl zwischen kurzen Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Gemeinnütziger Arbeit. Als systemwidrig lehnen sie hingegen mehrheitlich eine Regelung ab, die den unbedingten Vollzug von Strafen und ausnahmsweise den Vollzug unbedingter kurzer Freiheitsstrafen auch aus generalpräventiven Gründen ermöglicht.

(Quelle: Medienmitteilungen, EJPD, 01.07.2009. Weitere Auskünfte
Bernardo Stadelmann, Bundesamt für Justiz, T +41 31 322 41 19)


 

21.08.2009

Die Korruptionsbekämpfung in Österreich soll optimiert werden

Punktation des Ministerrates zum geplanten neuen Korruptionsstrafrecht

Die effiziente Bekämpfung von Korruption erfordere klare und gezielte Regeln statt ein Breitbandantibiotikum, effektive Strafverfolgungsbehörden und eine Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiter. Daher sei es falsch, aufgrund unklarer Bestimmungen grundsätzlich alle einmal unter Generalverdacht zu stellen. Das käme fast einer - verbotenen - Art Beweislastumkehr im Strafrecht gleich, sagte Bundesministerin Bandion-Ortner im Anschluss an den Ministerrat, bei dem am 9. Juni eine Punktuation zur Reform des Korruptionsstrafrechtes eingebracht wurde.

"Österreich hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. Dies wurde uns auch im letzten Bericht von Transparency International bestätigt" so die Ministerin. "Die geltenden Bestimmungen haben zu Überreaktionen und Verunsicherung geführt. Strafrecht ist dazu da, unredliche Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, nicht aber der Wirtschaft, dem Sport, der Kultur per se zu schaden."

Der nun vorliegende Entwurf ist keine grundlegende Neugestaltung. "Er ist vielmehr eine Klarstellung und Verschärfung der bestehenden Tatbestände mit dem Ziel der Bekämpfung der wirklichen Korruption. Er differenziert sachgerecht zwischen pflichtwidrigen und pflichtgemäßen Handlungen. Er enthält vor allem Strafuntergrenzen, aber auch höhere Strafdrohungen in schweren Fällen." So soll die Annahme von Vorteilen in großem Ausmaß für pflichtwidrige Amtshandlungen nunmehr mit einem bis zu 10 Jahren, die Annahme von Vorteilen für pflichtgemäße Amtshandlungen mit 6 Monaten bis zu 5 Jahren Haft bedroht sein.
Der Entwurf greift auch die soziale Adäquanz auf und stellt klar was geringfügig ist. "Relevant ist ob ein Verhalten geeignet ist, den Amtsträger zu beeinflussen. Dabei ist auch die konkrete Aufgabe des Amtsträgers und die Situation, in der ein Vorteil gewährt wird, von Bedeutung." Ausdrückliche Regelungen werden zur Teilnahme an Veranstaltungen getroffen. Klargestellt wird auch, dass Verhalten, dass im redlichen amtlichen Verkehr sozial adäquat ist, nicht strafbar ist. Darunter fallen zB die allgemein üblichen Geschäftskontakte und die Teilnahme an Fachveranstaltungen.

Angesprochen auf den Bereich des "Anfütterns" stellte Bandion-Ortner fest: Das Delikt des "Anfütterns" bleibt erhalten und wird konkretisiert. "Es kommt darauf an, ob sich abzeichnet, dass ein Vorteilsgeber von einer bestimmten Amtshandlung betroffen sein wird. Ist das der Fall, ist Vorsicht geboten." Die Annahme eines Vorteiles unter 100 Euro soll künftig nur strafbar sein, wenn das Dienstrecht dies vorsieht. So kann auf die unterschiedlichen Branchen Bedacht genommen werden. "Was dienstrechtlich verboten ist, kann nicht sozial adäquat sein" stellte die Ministerin klar.

Networking und Gastfreundschaft sollen nicht per se kriminalisiert werden, sondern von der "kolportierten" Strafbarkeit herausgenommen werden. Dagegen sollen pralle Geldkoffer, diskrete Kuverts, Luxusreisen und ähnliche ungerechtfertigte Vorteile rigoros bekämpft werden.

"Der vorliegende Entwurf zur Reform des Korruptionsstrafrechtes verfolgt das Ziel eine wirksame und gezieltere Verfolgung und Sanktionierung wirtschaftlicher, behördlicher oder politischer Korruption sicherzustellen, um den Staat, benachteiligte Unternehmen, aber auch den Einzelnen vor Verlusten durch derartige Kriminalität zu bewahren. Die spezialisierte und zielgerichtete Verfolgung von Korruption und verwandten strafbaren Handlungen kann letztlich nur positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich haben" zeigte sich Bandion-Ortner überzeugt.

(Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 10. Juni 2009)


 

21.08.2009

Ausbau des Schutzes von Opfern in Österreich

Entwurf eines 2. Gewaltschutzgesetzes in der Beratung

Das 2. Gewaltschutzgesetz wird einen Ausbau des Schutzes vor Gewalt durch einstweilige Verfügung enthalten. So wird es künftig möglich sein, dass eine einstweilige Verfügung auch für Bereiche außerhalb des Wohnbereichs ausgesprochen wird, etwa wenn dort ein Zusammentreffen mit dem Opfer zu erwarten wäre. Eine Interessensabwägung hat das Gericht zu treffen. Hier soll es künftig eine einstweilige Verfügung bis zu einem Jahr geben. Auch im Wohnungsbereich wird die einstweilige Verfügung ausgeweitet - und zwar von derzeit maximal drei Monaten auf bis zu sechs Monaten. Wird gegen die einstweilige Verfügung verstoßen, soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, die Geltungsdauer zu verlängern. Auch soll künftig auch gegen Personen eine einstweilige Verfügung ausgesprochen werden, die nicht nahe Familienangehörige sind.

Opferschutzregelungen, die sich im Strafverfahren bewährt haben, sollen im Zivilprozess übernommen werden, also die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, die Geheimhaltung der Wohnanschrift des Opfers und die schonende Einvernahme des Opfers an einem abgesonderten Ort, ohne mit dem Täter konfrontiert zu werden. Die Prozessbegleitung soll auch auf bestimmte Formen der Beeinträchtigung der Privatsphäre, die vom Opfer als belastend erfahren werden, wie beispielsweise Wohnungseinbrüche, ausgeweitet werden.

Im Bereich des Strafrechts wird ein neuer Straftatbestand geschaffen, der einzelne Straftatbestände zusammenfasst, die üblicherweise bei länger andauernden Gewaltdelikten zum Tragen kommen. Die Grundstrafdrohung soll bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe betragen, qualifizierte Tatbestände reichen jedoch bis zu einer Strafdrohung von 10 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.

Mit einer gerichtlichen Aufsicht sollen bei bedingt entlassenen Sexualstraftätern Weisungen zu Therapie und Lebensführung, etwa dem Fernbleiben von Schulen und Kindergärten, das Anzeigen des Wohnungswechsels oder die Ausübung eines Berufs, erteilt werden können. Zugleich soll es zu einer Ausdehnung der Probezeit kommen. Das Gericht kann die Ausübung von Berufen, die mit der Gefahr einer neuerlichen Tatbegehung einhergehen, untersagen. Auch soll das Gericht die Frist für die Tilgung einer im Strafregister aufscheinenden Straftat verlängern können. Zugleich soll der Kreis der öffentlichen Stellen, die Auskunft über Sexualstraftäter erhalten, auf alle mit der Jugendwohlfahrt betrauten öffentlichen Stellen ausgeweitet werden. Einsicht in das Strafregister sollen allerdings keine Vereine wie etwa Jugendorganisationen erhalten.

Auch eine Anzeigepflicht für Personen, deren Fürsorge im weiteren Sinn ein Minderjähriger anvertraut ist, soll umgesetzt werden. Erfasst sind etwa KindergärtnerInnen, LehrerInnen oder ÄrztInnen. Ausgenommen soll sein, wer durch eine Strafanzeige sich selbst oder einen familienangehörigen der Strafverfolgung aussetzen würde.

Wenn das Opfer noch nicht in der Lage ist, gegen den Beschuldigten auszusagen, soll dem Staatsanwalt die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Einvernahmen oder der Anklage bis zu sechs Monate zuzuwarten, bis das Opfer so weit ist, dass es sich mit der Erinnerung an die erlittene Gewalt ohne neuerliche Beeinträchtigung konfrontieren kann.

Weitere Einzelheiten unter:
http://www.justiz.gv.at/gesetzesentwuerfe/index.php?nav=0&id=108


 

21.08.2009

Neues Kinderbeistandsgesetz in Österreich

Entwurf des BMJ in der Beratung

Aufgrund des Erfolgs des Modellprojekts soll der „Kinderbeistand“ nun gesetzlich verankert werden, wobei die aus dem Modellprojekt gewonnenen Erfahrungen in den Gesetzesentwurf eingeflossen sind.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden von einer vom Bundesministerium für Justiz organisierten Arbeitsgruppe festgelegt, in der unter anderem Vertreterinnen der Rechtsanwaltschaft, eine Kinderbeiständin und die Vorsitzende der Fachgruppe Familienrecht vertreten waren.
„Ort“ der gesetzlichen Regelung soll das Außerstreitgesetz sein, konkret soll der Kinderbeistand in einem neuen § 104a AußStrG geregelt werden. Diese Bestimmung soll die Grundlagen für die Bestellung eines Kinderbeistands sowie dessen Aufgaben und Rechte regeln.
Als Vermittlungsstelle soll die Justizbetreuungsagentur als Drehscheibe zwischen den Kinderbeiständen und dem Gericht dienen. Dabei kann sie sich wiederum Trägerorganisationen bedienen.
Weitere Einzelheiten unter:
http://www.justiz.gv.at/gesetzesentwuerfe/index.php?nav=0&id=113


 

18.08.2009

Die Lage der Menschen in Dafur

Ein Beispiel für eklatante Menschenrechtsverletzungen und Völkermord

Der Social Science Research Council unterhält für einschlägig Interessierte und Aktive eine Diskussions-Website unter dem Thema:
"Make Sense of Dafur"
Zugang über: http://www.ssrc.org/blogs/darfur/category/darfur/


 

17.08.2009

Straffällige Jugendliche brauchen Bewährungshilfe

Dokumentation zum Bewährungshelfertag 2009

Im Fokus des 2.Bewährungshelfertages in Berlin im März 2009 stand der verantwortungsvolle Umgang der Institution Bewährungshilfe mit jugendlichen Straffälligen. Der Bewährungshelfertag wird vom DBH-Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelfer/innen (ADB) veranstaltet. Er findet jeweils zu einem Schwerpunktthema und in Kooperation mit einem Bundesland statt. Das Thema 2009 lautete "Straffällige Jugendliche brauchen Bewährungshilfe", und als Kooperationsland wirkte Niedersachsen mit.

Zu Beginn sprach der Schirmherr der Fachtagung, der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann. Sodann führte Prof. Jürgen Körner in die pädagogische Arbeit in Zwangeskontexten ein.

Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (Organisationsbegriff für die Arbeitsbereiche Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht in der Justiz) stellte sich mit dem Arbeitsschwerpunkt Jugend vor. Dabei wurden die Tataufarbeitung mit straffälligen Jugendlichen in Göttingen und die präventive Arbeit in Schulen in Salzgitter vorgestellt.

In einem weiteren Schwerpunkt wurden exemplarisch die Arbeit mit Drogen- und Alkoholkonsumenten sowie die berufliche Integration durch Kooperationspartner von der Jugendbewährungshilfe in Berlin dargestellt.

Die Notwendigkeit des koordinierten und verantwortungsvollen Übergangs aus der Haft zur Nachbetreuung wurde anhand der Jugendstrafanstalt Hameln erläutert, sowie der Umgang mit rechtsextremen Tätern und der Aussteigerhilfe in Niedersachsen.

Weitere Information findet sich unter folgenden URLs:
Programm Bewährungshelfertag 2009
http://www.bewaehrungshilfe.net/
Dokumentation Bewährungshelfertag 2009
http://www.dbh-online.de/bwhtag/dokum.htm


 

14.08.2009

"Gemeinsam gegen Hass im Internet"

Aktuelle Zahlen über den Missbrauch des Internets durch Rechtsextreme

Am 14.8.2009 haben jungendschutz.net und die Bundeszentrale für politische Bildung aktuelle Zahlen über den Missbrauch des Internets durch Rechtextreme vorgestellt. Die Zahlen zeigen, dass Rechtsextreme ihre Aktivitäten im Internet erneut verstärkt haben und dabei insbesondere die Möglichkeiten des Webs 2.0 nutzen.

"Die Bekämpfung von Hass im Internet ist eine Aufgabe, der sich Staat und Gesellschaft gemeinsam stellen müssen. Die (...) vorgestellten Zahlen verdeutlichen, dass Rechtsextremisten verstärkt im Web 2.0 unterwegs sind, um Hass und Hetze gezielt bei Jugendlichen zu streuen. Solche Aktivitäten sind im Internet genauso verboten wie in Büchern oder auf Plakaten. Die Schnelllebigkeit und Globalität des Internets erschwert jedoch die Durchsetzung der bestehenden Verbote. Unsere interdisziplinäre Konferenz im letzten Monat hat gezeigt, dass wir weiterhin auf einen Dreiklang aus Beobachtung, Löschung und Aufklärung setzen müssen. Bei der Beobachtung des Netzes bringt uns der heute vorgestellte Bericht auf den neuesten Stand. Er zeigt auch, dass wir das Ziel der Löschung auch künftig nicht im nationalen Alleingang, sondern nur durch internationale Zusammenarbeit erreichen werden. Erfolge bei der Löschung dürfen im Übrigen nicht darüber hinwegtäuschen, dass wie bei Hase und Igel anstelle der gelöschten neue Angebote auftauchen werden. Daher bleiben Aufklärung und Information unverzichtbar. Jugendliche müssen Bescheid wissen, damit sie Rechtsextremisten nicht auf den Leim gehen. Aktionen wie der von uns geförderte 'Störungsmelder on tour' sind hier der richtige Weg", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Einzelheiten zu dem Bericht gibt es unter www.jugendschutz.net.

Zum Hintergrund:

Am 9. Juli 2009 veranstaltete das Bundesministerium der Justiz eine Konferenz gegen die Verbreitung von Hass im Internet. Ziel war der interdisziplinäre Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis, Staat und Zivilgesellschaft. Die Eröffnungsrede von Bundesjustizministerin finden Sie hier.

Das Projekt "Störungsmelder on tour" wird vom Bundesministerium der Justiz finanziell unterstützt. Seit Juni 2008 besuchen Prominente als "Störungsmelder" Schulen im ganzen Bundesgebiet, um mit Jugendlichen über Rechtsextremismus ins Gespräch zu kommen. Die Schüler werden in offenen Diskussionen und Rollenspielen für die Thematik sensibilisiert. Außerdem wird ihnen praktisches Handwerkszeug mitgegeben. So erproben die "Störungsmelder" mit den Jugendlichen die verbale Auseinandersetzung mit rechtsextremistischen Argumenten sowie Strategien gegen das öffentliche Auftreten von Neonazis. Ziel ist auch, Alternativen zu den sozialen Angeboten aufzuzeigen, mit denen viele rechtsextremistische Gruppierungen versuchen, Jugendliche für sich zu gewinnen. Nähere Informationen finden Sie hier.

(Quelle: Pressemitteilung vom 14. August 2009. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz. Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl. Mohrenstr. 37, 10117 Berlin, Telefon 030/18 580 9030, Telefax 030/18 580 9046, presse@bmj.bund.de


 

11.08.2009

Gründung einer neuen kriminologischen Gesellschaft in Asien

THE SOUTH ASIAN SOCIETY OF CRIMINOLOGY AND VICTIMOLOGY (SASCV)

The South Asian Society of Criminology and Victimology (SASCV) is an international association founded to nurture criminology and victimology in countries such as Afghanistan, Bangladesh, Bhutan, India, Pakistan, Maldives, Sri Lanka and Nepal. Academics. Researchers and practitioners worldwide have joined hands to establish SASCV
and share of best practices in the context of South Asia. Literature, religion and cultural practices of this region demonstrate a traditionally rich understanding of criminology and victimology in this region.

South Asian literature is replete with stories of victim justice and restorative practices. Hinduism, Buddhism, Jainism, Islam and various Tribal religions played a great role with regard to the concept of justice and non-violence, both at individual and community level. Colonial period introduced a new and formal centralized criminal justice system dismantling the then existing idea of justice. The 20th century saw the establishment of new states where ethnic, religious, linguistic, caste, communal, tribal and other identities played a role in institution of constitutions and in the legal sphere of criminal and victim justice.

Today, South Asian countries face acute problems of corruption, criminal violence, terrorism, extremism, poverty, environmental degradation, white collar/cyber crimes, violations of human rights, state sponsored terrorism, crime against humanity, individual and collective victimization. In this context, the South Asian Society of Criminology and Victimology (SASCV) has emerged as a novel initiative to assist countries in criminal justice policy making and support victims of crime and abuse of power. We welcome anyone who shares our goals as members. Please visit us at http://www.sascv.edu.tf


 

11.08.2009

Kostenfreier Zugriff auf Datenbanken und Zeitschriftenarchive

DFG erwirbt neue Nationallizenzen

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft hat ihre Bemühungen zum Ausbau einer so genannten digitalen Forschungsumgebung weiter voran getrieben. Durch den Erwerb neuer Nationallizenzen ist ab Mai 2009 der kostenfreie Zugang zu zwanzig weiteren großen Datenbanken und Zeitschriftenarchiven über das bisher schon erreichte Ausmaß hinaus möglich. Große Teile der digitalen Forschungsumgebung sind auf die Naturwissenschaften ausgerichtet. Jedoch gibt es auch für sozialwissenschaftliche Fragestellungen interessante Angebote. Meist muss man Mitglied einer Institution sein, um innerhalb des dortigen Systems wirklich "kostenfrei" direkt auf die Ressourcen zugreifen zu können. In besonderen Fällen kann man sich jedoch auch als Individuum registrieren lassen.

Die Hauptkategorien der digitalen Forschungsumgebung sind wie folgt umschrieben:

  • Bibliographische Datenbanken
  • Elektronische Zeischriften / Periodika
  • Volltext-Datenbanken
  • Referenz-Kompendien.

Nähere Informationen finden sich unter : http://www.nationallizenzen.de/angebote


 

10.08.2009

Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur Entscheidung angenommen

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 21. Juli 2009 1 BvR 1358/09

Die Beschwerdeführer, Mitglieder einer baptistischen Glaubensgemeinschaft, sind Eltern zweier Kinder, die eine Grundschule in
Ostwestfalen besuchen. An dieser Schule fanden im Februar 2007 ein Theaterprojekt, das die Kinder für das Thema "sexueller Missbrauch" durch Fremde oder auch Familienangehörige sensibilisieren sollte und eine Karnevalsveranstaltung statt. Die Teilnahme an der Karnevalsveranstaltung war insoweit frei als den Kindern stattdessen in der gesamten Unterrichtszeit angeboten wurde, den Schwimmunterricht zu besuchen oder eine in der Turnhalle aufgebaute Bewegungslandschaft zu nutzen. Die Kinder der Beschwerdeführer kamen an den dafür vorgesehen Tagen nicht in die Schule. Eine Befreiung für den Schulunterricht lag nicht vor. Das Amtsgericht setzte deshalb wegen eines zweifachen vorsätzlichen Verstoßes gegen die in § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW statuierte Elternverantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht jeweils eine Gesamtgeldbuße von 80 Euro gegen die Beschwerdeführer fest. Die Rechtsmittel dagegen waren erfolglos.

Dagegen haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie sich in ihrer Religionsfreiheit und ihrem Erziehungsrecht verletzt sehen. Sie sind der Ansicht, eine Pflicht zur Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung verletze die religiöse Neutralität der Schule, da Fastnacht ein Fest der katholischen Kirche sei. Es werde heute so gefeiert, dass Katholiken sich vor der Fastenzeit Ess- und Trinkgelagen hingäben, sich maskierten und meist völlig enthemmt - befreit von jeglicher Moral - wie Narren benähmen. Das Theaterprojekt erziehe die Kinder zu einer "freien Sexualität". Ihnen werde vermittelt, dass sie über ihre Sexualität allein zu bestimmen hätten und ihr einziger Ratgeber dabei, der sie niemals täusche, ihr Gefühl sei.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt haben.

Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit unterliegt selbst keinem Gesetzesvorbehalt, ist aber Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag. Infolge dessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die allgemeine Schulpflicht eine Beschränkung. Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen. Zwar darf der Staat auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, dabei muss er aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen. Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.

Hinsichtlich der Präventionsveranstaltung hat das Amtsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Schule mit der Sensibilisierung der Kinder für etwaigen sexuellen Missbrauch und dem Aufzeigen von Möglichkeiten, sich dem zu entziehen, das ihr obliegende Neutralitätsgebot nicht verletzt hat. Die auf der Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer beruhenden elterlichen Vorstellungen von der Sexualerziehung ihrer Kinder sind durch die Präventionsveranstaltung nicht in Frage gestellt worden, weil diese die Kinder nicht dahin beeinflusst hat, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Die Bewertung des Amtsgerichts, dass ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot durch die Karnevalsveranstaltung nicht vorliegt, begegnet keinen Bedenken, da diese nicht mit religiösen
Handlungen verbunden gewesen ist und die Kinder weder gezwungen waren, sich zu verkleiden noch aktiv mitzufeiern. Karneval oder Fastnacht ist kein katholisches Kirchenfest und heutzutage als bloßes Brauchtum der früher etwa vorhandenen religiösen Bezüge weitgehend entkleidet. Die Auffassung des Amtsgerichts, die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 und 6 GG geböten nicht, ihren Kindern eine Konfrontation mit dem Faschingstreiben der übrigen Schüler zu ersparen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die mit dem Schulbesuch verbundenen Spannungen zwischen der religiösen Überzeugung einer Minderheit und einer damit in Widerspruch stehenden Tradition einer anders geprägten Mehrheit sind grundsätzlich zumutbar. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Schule einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Eltern und dem staatlichen Erziehungsauftrag auch dadurch gesucht hat, dass sie mit einem Schwimmunterricht und der Bewegungslandschaft in der Turnhalle zwei alternative Angebote zur Verfügung gestellt hat.

(Quelle: Pressestelle des BVerfG, Pressemitteilung Nr. 88/2009 vom 31. Juli 2009)


 

 

06.08.2009

Inkrafttreten wichtiger Gesetzesänderungen aus dem Bereich des Strafrechts bzw. des Ordnungswidrigkeitenrechts

 

  • Unerlaubte Telefonwerbung
  • Verständigung im Strafverfahren
  • Vorbereitung terroristischer Gewalttaten

Am 4. August 2009 ist eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die auf Vorschläge von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgehen.

  • Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung: Es verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können - anders als bisher - mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert. mehr
  • Die gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren: Seit langem gehört es zum Alltag in deutschen Gerichtssälen, dass sich das Gericht mit den Beteiligten über den Prozess und sein Ergebnis verständigt. Nun ist erstmals gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen solche Verständigungen möglich sind. Absprachen darf es künftig nur in der öffentlichen Hauptverhandlung geben. Weitreichende Dokumentations- und Mitteilungspflichten schaffen die notwendige Transparenz. Die bewährten Grundsätze des Strafprozesses bleiben unangetastet. Insbesondere darf die Verständigung nie alleinige Grundlage des Urteils sein. Die Strafe muss trotz der Verständigung der Schuld des Täters gerecht werden. Und das Urteil bleibt in vollem Umfang überprüfbar. mehr
  • Die gesonderte Strafbarkeit der Vorbereitung von terroristischen Gewalttaten und die Anleitung zu solchen Taten: Die neuen Vorschriften des Staatsschutzstrafrechts erfassen etwa den Besuch eines terroristischen Ausbildungslagers zur Vorbereitung eines terroristischen Anschlags. Bestraft werden auch Personen, die Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnehmen oder unterhalten, um sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen. Da das Internet als Propagandamedium für Terroristen erheblich an Bedeutung gewonnen hat, ist jetzt auch das Verbreiten oder Anpreisen terroristischer "Anleitungen" - etwa für die Herstellung von Sprengstoffen oder den Bau von Sprengvorrichtungen - strafbar. mehr

(Auszug aus einer Pressemitteilung des BMJ vom 3. August 2009, im Textkopf durch KrimG ergänzt bzw. im Text entsprechend modifiziert. Original = Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz. Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl, Mohrenstr. 37, 10117 Berlin, Telefon 030/18 580 9030, Telefax 030/18 580 9046, presse@bmj.bund.de )

 


 

 

03.08.2009

Familie ist dort, wo Kinder sind

- Zypries stellt Forschungsprojekt zur Situation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften vor

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat am 23. Juli gemeinsam mit der stellvertretenden Leiterin des Instituts für Familienforschung an der Universität Bamberg, Dr. Marina Rupp, eine Studie zur Situation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften vorgestellt. Gegenstand der Untersuchung war die Frage, wie Kinder in so genannten Regenbogenfamilien aufwachsen und ob das Kindeswohl in diesen Lebensgemeinschaften gleichermaßen gewahrt ist wie bei heterosexuellen Eltern.

"Heute ist ein guter Tag für alle, die auf Fakten statt auf Vorurteile setzen - gerade bei weltanschaulich besetzten Themen. Die Untersuchung hat bestätigt: Dort, wo Kinder geliebt werden, wachsen sie auch gut auf. Entscheidend ist eine gute Beziehung zwischen Kind und Eltern und nicht deren sexuelle Orientierung. Nach den Ergebnissen der Studie ist das Kindeswohl in Regenbogenfamilien genauso gewahrt wie in anderen Lebensgemeinschaften. Homosexuelle Paare sind keine schlechteren Eltern, Kinder entwickeln sich bei zwei Müttern oder zwei Vätern genauso gut wie in anderen Familienformen. Die Studie ist außerordentlich belastbar und repräsentativ. Sie belegt auf wissenschaftlich fundierter Grundlage, dass Familie dort ist, wo Kinder sind. Die Ergebnisse der Untersuchung sind ein wichtiger Baustein auf dem Weg zur vollen gesellschaftlichen und rechtlichen Anerkennung homosexueller Paare. Lebenspartner sind danach unter den gleichen Voraussetzungen wie alle anderen als Adoptiveltern geeignet. Wir sollten daher nicht auf halbem Wege stehen bleiben und jetzt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Adoption durch Lebenspartner schaffen", forderte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das vom Bundesministerium der Justiz beauftragte Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg hat in Kooperation mit dem Staatsinstitut für Frühpädagogik in München die erste aussagekräftige Forschung über Kinder in Regenbogenfamilien in Deutschland vorgelegt. Der plural zusammengesetzte, begleitende Forschungsbeirat bezeichnet die Ergebnisse als international einzigartig.

Die Studie mit dem Schwerpunkt auf Kindern in Lebenspartnerschaften ist überdurchschnittlich repräsentativ: In Deutschland wachsen rund 2.200 Kinder in einer Lebenspartnerschaft auf. Die Situation von 693 dieser Kinder (32 %) wurde durch Befragung der Eltern analysiert, und 95 Kinder (5 %) wurden zusätzlich persönlich befragt. Zum Vergleich: Bereits eine Befragung von 1 % der Zielgruppe gilt gemeinhin als repräsentativ.

Die wichtigsten Ergebnisse der Studie:

  • Das Kindeswohl ist in Regenbogenfamilien genauso gewahrt wie in anderen Familienformen. Nach den Ergebnissen der Untersuchung sind "Regenbogeneltern" gleichermaßen gute Eltern wie andere an ihren Kindern interessierte Eltern. Persönlichkeitsentwicklung, schulische und berufliche Entwicklung der betroffenen Kinder verlaufen positiv. Sie entwickeln sich genauso gut wie Kinder aus heterosexuellen Beziehungen. Auch finden sich keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Neigung zu Depressionen. Aus der Studie folgt: Für das Kindeswohl ist es nicht erforderlich, dass die Erziehung nach dem klassischen Rollen-Modell von verschiedenen Geschlechtern gleichermaßen übernommen wird. Maßgeblicher Einflussfaktor ist vielmehr eine gute Eltern-Kind-Beziehung unabhängig vom Geschlecht der Eltern.
  • Eine Mehrheit der Kinder verfügt über keine Diskriminierungserfahrungen wegen der sexuellen Orientierung im Elternhaus (63 % aus Sicht der Eltern, 53 % aus der Perspektive der Kinder). Soweit solche Erfahrungen vorliegen, handelt es sich überwiegend um Hänseleien und Beschimpfungen. Die Erlebnisse werden in der Regel von den Betroffenen gut verarbeitet, da sie vor allem durch die elterliche Zuwendung und Erziehung aufgefangen werden.
  • Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass das so genannte kleine Sorgerecht (Mitentscheidung des Lebenspartners in Angelegenheiten des täglichen Lebens) in der Praxis gut angenommen wird. 75 % der Partner(innen) engagieren sich in der Erziehung eines Kindes, das ihre Partnerin/ihr Partner aus einer früheren Ehe oder Partnerschaft hat. Bei Familien mit Kindern, die z.B. nach künstlicher Insemination in eine aktuelle Beziehung hineingeboren wurden, ist der Anteil noch höher. In diesen Fällen kommt der Stiefkindadoption große Bedeutung zu. Etwa die Hälfte dieser Kinder wurde bereits durch den jeweiligen Partner "stiefkindadoptiert". Die große Mehrheit der übrigen dieser Paare plant diesen Schritt.

Schlussfolgerungen für den Gesetzgeber

  • Das Lebenspartnerschaftsgesetz und die Stiefkindadoption haben sich bewährt. Das Angebot für diejenigen, die als gleichgeschlechtliches Paar füreinander und für ihre Kinder Verantwortung übernehmen, wird wahrgenommen.
  • Die Studie hat bestätigt, dass in allen Familienformen die Beziehungsqualität in der Familie der bedeutsame Einflussfaktor für die kindliche Entwicklung ist. Dies gilt auch für Kinder in Lebenspartnerschaften. Sie wachsen dort genauso gut auf wie bei heterosexuellen Eltern. Lebenspartner sind deshalb unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehepaare als Adoptiveltern geeignet.

 

Beispiel: Die Lebenspartnerinnen Sabine und Karla ziehen seit 5 Jahren als Pflegeeltern gemeinsam Sebastian groß. Er besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums und ist gut in die Pflegefamilie integriert. Da seine drogenkranke Mutter gestorben und sein Vater unbekannt ist, wollen Sabine und Karla ihn adoptieren. Eine gemeinsame Adoption ist nach deutschem Recht derzeit nicht möglich. Man muss sich behelfen: Nur ein Pflegeelternteil adoptiert; der andere Elternteil hat lediglich ein "kleines Sorgerecht". Diese Lösung dient nicht dem Kindeswohl.

Nach den Ergebnissen der Untersuchung besteht für den Gesetzgeber kein Grund, die gemeinsame Adoption für Lebenspartner nicht zuzulassen und damit Lebenspartner und heterosexuelle Beziehungen unterschiedlich zu behandeln. Voraussetzung für eine gemeinsame Adoption ist, dass Deutschland das geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen zeichnet und in Kraft setzt. Es lässt im Unterschied zur Fassung von 1967 die gemeinsame Adoption auch durch Lebenspartner zu.

  • Partner in Regenbogenfamilien übernehmen in aller Regel Verantwortung füreinander und gemeinsam für die Kinder, die bei ihnen leben. Lebenspartner haben nach geltendem Recht die gleichen Pflichten, aber nicht die gleichen Rechte. Zur vollständigen Gleichstellung müssen Ungleichbehandlungen von Lebenspartner und Eheleuten vor allem im Steuer- und Beamtenrecht abgeschafft werden.

Näher Informationen finden Sie unter www.bmj.de/lebenspartnerschaft.
(Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 23.7.2009)